Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.12.08, 14:43 Titel: Zur Schnapsdrossel
Liebe Leute,
ich stecke mal wieder in Klausurvorbereitungen... Diesmal Staast- und Verwaltungsrecht. Darf ich euch wieder fragen, ob es so richtig ist, was ich mir überlegt habe?:
Eine von der zuständigen Behörde im Dez. 2005 ausgesprochene Schließungsverfügung für eine Gaststätte erweist sich nun als unrechtmäßig, weil die Behörde diese nur auf Aussage eines Nachbarn N gestützt hatte, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe. Aus persönlichen Gründen war es im Vorfeld zu einem Nachbarschaftsstreit gekommen, woraufhin N dem Gaststättenbesitzer ein bisschen Ärger machen wollte.
a) Muss G etwas unternehmen, um die rechtswidrige Schließungsverfügung rückgängig zu machen? Begründe!
Ja, denn der Verwaltungsakt ist ja erstmal rechtswirksam. G muss einen Widerspruch einlegen binnen Monatsfrist. Wenn die Frist verstrichen ist, muss er nach § 51 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
b) Ergibt sich ein Unterschied, wenn die Schließungsverfügung wegen § 44 II Nr. 1 VwVfG nichtig ist?
Ja, denn dann ist der ganze VA von Anfang an unwirksam und hat keine Bestandskraft.
c) Sofern Frist für Widerspruch abgelaufen ist, wird dieser rechtskräftig, Welche Möglichkeiten gibt es dann noch, den VWA aus der Welt zu schaffen?
Dann kann nur noch die zuständige Behörde selbst einen rechtswidrigen oder auch einen rechtmäßigen VA zurücknehmen(§§ 48, 49 VwVfG). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für den Bürger die Bestandskraft des Va zu überwinden, in dem er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 51 VwVfG). Nach Wiedereinsetzung muss die Behörde erneut entscheiden, quasi so, als ob sie die abschließende Entscheidung noch nicht endgültig gefällt hätte.
Ähnliches gilt für einen Widerspruchsbescheid, der auch einen VA darstellt: hilft die Verwaltung einem Widerspruch nicht ab und erlässt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, so muss innerhalb eines Monats (§ 74 I VwGO) gegen den VA Klage erhoben werden, oder er wird bestandskräftig.
Welche Behörde handelt?
Warum handelt sie nach Bundesrecht?
Kleine Anmerkung zu a)
Ggf. gibt es kein Vorverfahren mehr sondern den direkten Weg zum VG.
Außerdem ist die Wiedereinsetzung kein Automatismus sondern die absolute Ausnahme, für deren Zulässigkeit enge Voraussetzungen vorliegen müssen.
Da du immer vom VwVfG schreibst, geh ich davon aus, dass du die Bundesvorschrift meinst, in der Regel handelt hier wohl aber eine Behörde nach Landesrecht, deshalb die Frage.
In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft, d.h. Rechtsbehelf ist hier sofort die Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Wobei Bundes- und Landes-VwVfG idR denselben Wortlaut haben und mittlerweile sogar umstritten ist, welches zur Anwendung kommt. Du solltest dich aber an die Regel halten, dass bei einer Landesbehörde auch das VwVfG des Landes angewandt wird.
Weiterhin: Rücknahme eines VAs impliziert immer, dass der VA rechtswidrig ist.
Widerruf heißt das Ganze, wenn der VA rechtmäßig ist. Du kannst daher nicht sagen:
Zitat:
Dann kann nur noch die zuständige Behörde selbst einen rechtswidrigen oder auch einen rechtmäßigen VA zurücknehmen(§§ 48, 49 VwVfG).
Das mag kleinlich sein, einigen Korrektoren dreht sich hierbei allerdings der Magen um.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.