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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 02.12.08, 15:03 Titel: Falsch geparkt (materielle Rechtswidrigkeit) |
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Und hier ein nächster Fall:
Das Fahrzeug des K parkte verkehrswidrig auf dem Bürgersteig. K bestritt jedoch, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben, äußerte sich jedoch nicht dazu, wer sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hatte. Nach Einstellung des Bußgeldbescheides erließ die zuständige Behörde gegen K eine Verfügung, er solle 36 Monate Fahrtenbuch führen. Warum ist die Verfügung materiell rechtswidrig?
Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt. --> Aber welche Befugnisnorm ist das überhaupt?
Der K wird in seinen subjektiven ABWEHRrechten verletzt, weil seine Freiheit beschnitten ist?? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 02.12.08, 15:25 Titel: |
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Klingt alles irgendiwe abgeschrieben, haben sie denn schon mal nach einer Befugnisnorm für den VA gesucht? |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 02.12.08, 16:14 Titel: |
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Wie - abgeschrieben? Die Definition für materielle Rechtswidrigkeit ist abgeschrieben, ja.
Die Befugnisnorm habe ich nicht gesucht, da ich die Gesetze nicht zur Hand habe (noch nicht gekauft genau genommen).
Vielleicht kennt sie ja jemand? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 02.12.08, 20:07 Titel: |
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Dann versteht ich die Zielrichtung nicht so ganz, noch keine Gesetze aber schon Fälle lösen müssen?
Vermutlich wird der Sinn dieses Falles genau darin liegen, eine unbekannte Befugnis(-norm) zu finden, wäre doch unsportlich, wenn das hier jemand vorweg nehmen würde |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 02.12.08, 20:54 Titel: |
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Ja, vermutlich.
Ich habe mir jetzt die Gesetze gekauft und gesucht, aber mir muss noch ein bisschen auf die Sprünge geholfen werden... |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 02.12.08, 21:29 Titel: |
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§ 12 StVO? Aber da stehen ja gar keine Rechtsfolgen .... |
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KurzDa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.12.08, 08:19 Titel: |
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Du suchst doch für den im Nachhinein erlassenen VA eine Befugnisnorm, nicht für den Bußgeldbescheid. Schau mal in die StVZO. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 12:18 Titel: |
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Ich habe die StVO nicht, aber nachdem, was ich im Internet gefunden habe: § 49 StVO vielleicht - Ordnungswidrigkeit? § 24 StVG? Jedenfalls nach Bußgeldkatalog lfnd. Nr. 52 sind 15 Euro zu bezahlen ... Aber das war es wohl nicht? ....
Und jetzt komme ich beim Suchen im Internet schon auf mein eigens Geschreibsel hier ... |
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KurzDa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.12.08, 12:25 Titel: |
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Du sollst ja auch die StVZO anschauen..., vllt. § 31a... _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 03.12.08, 12:36 Titel: |
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Wobei sich mir jetzt nicht wirklich erschließt, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte...
Und mal rein interessehalber: Sind das Hausaufgaben oder müssen die bearbeiteten Fälle abgegeben und benotet werden? |
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KurzDa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.12.08, 12:53 Titel: |
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Zitat: | Wobei sich mir jetzt nicht wirklich erschließt, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte...
| ...könnte ev. an der Angemessenheit scheitern, aber m.E. Ansichtssache. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 13:03 Titel: |
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Ahhaaaaaaaaa. Super.
Hatte ich nicht richtig gelesen...
Also jetzt gefunden:
§31a Fahrtenbuch
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
vor deren Beginn
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.
Ja, also, materiell rechtswidrig, da Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt?
Leuchtet mir auch nicht ganz ein.
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 13:09 Titel: |
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Ermessen überschritten? |
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KurzDa FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.12.08, 13:10 Titel: |
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Naja, ein Fahrtenbuch auferlegen wegen eines Bußgeldbescheids über 15 Euro? Etwas drastisch, oder?
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Brauerbauer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 240
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Verfasst am: 03.12.08, 13:16 Titel: |
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Die Verhältnismäßigkeit der Auflage wird in der Rechtsprechung jedenfalls immer dann angenommen, wenn die Ordnungswidrigkeit auch mit einem Punkt bestraft ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 - 8 A 699/97).
Hieraus lassen sich zwar keine festen Richtlinien ableiten, allerdings dürfte lediglich das Abstellen auf dem Bürgersteig vor diesem Hintergrund wohl nicht ausreichen, um eine 36 (!!!) monatige Fahrtenbuchauflage zu erteilen. |
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