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Falsch geparkt (materielle Rechtswidrigkeit)
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:03    Titel: Falsch geparkt (materielle Rechtswidrigkeit) Antworten mit Zitat

Und hier ein nächster Fall:

Das Fahrzeug des K parkte verkehrswidrig auf dem Bürgersteig. K bestritt jedoch, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben, äußerte sich jedoch nicht dazu, wer sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hatte. Nach Einstellung des Bußgeldbescheides erließ die zuständige Behörde gegen K eine Verfügung, er solle 36 Monate Fahrtenbuch führen. Warum ist die Verfügung materiell rechtswidrig?

Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt. --> Aber welche Befugnisnorm ist das überhaupt?

Der K wird in seinen subjektiven ABWEHRrechten verletzt, weil seine Freiheit beschnitten ist??
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Klingt alles irgendiwe abgeschrieben, haben sie denn schon mal nach einer Befugnisnorm für den VA gesucht?
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wie - abgeschrieben? Die Definition für materielle Rechtswidrigkeit ist abgeschrieben, ja.
Die Befugnisnorm habe ich nicht gesucht, da ich die Gesetze nicht zur Hand habe (noch nicht gekauft genau genommen).

Vielleicht kennt sie ja jemand?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dann versteht ich die Zielrichtung nicht so ganz, noch keine Gesetze aber schon Fälle lösen müssen?

Vermutlich wird der Sinn dieses Falles genau darin liegen, eine unbekannte Befugnis(-norm) zu finden, wäre doch unsportlich, wenn das hier jemand vorweg nehmen würde Winken
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, vermutlich. Smilie
Ich habe mir jetzt die Gesetze gekauft und gesucht, aber mir muss noch ein bisschen auf die Sprünge geholfen werden...
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

§ 12 StVO? Aber da stehen ja gar keine Rechtsfolgen ....
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Du suchst doch für den im Nachhinein erlassenen VA eine Befugnisnorm, nicht für den Bußgeldbescheid. Schau mal in die StVZO.
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Jura ist wie Mathematik -
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe die StVO nicht, aber nachdem, was ich im Internet gefunden habe: § 49 StVO vielleicht - Ordnungswidrigkeit? § 24 StVG? Jedenfalls nach Bußgeldkatalog lfnd. Nr. 52 sind 15 Euro zu bezahlen ... Aber das war es wohl nicht? .... Traurig

Und jetzt komme ich beim Suchen im Internet schon auf mein eigens Geschreibsel hier ...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Du sollst ja auch die StVZO anschauen..., vllt. § 31a...
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei sich mir jetzt nicht wirklich erschließt, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte...

Und mal rein interessehalber: Sind das Hausaufgaben oder müssen die bearbeiteten Fälle abgegeben und benotet werden?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wobei sich mir jetzt nicht wirklich erschließt, warum die Anordnung rechtswidrig sein sollte...
...könnte ev. an der Angemessenheit scheitern, aber m.E. Ansichtssache.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ahhaaaaaaaaa. Super.
Hatte ich nicht richtig gelesen...

Also jetzt gefunden:

§31a Fahrtenbuch

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

vor deren Beginn

Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.


Ja, also, materiell rechtswidrig, da Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt?
Leuchtet mir auch nicht ganz ein.
???
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ermessen überschritten?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, ein Fahrtenbuch auferlegen wegen eines Bußgeldbescheids über 15 Euro? Etwas drastisch, oder?

Grüße
KurzDa
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verhältnismäßigkeit der Auflage wird in der Rechtsprechung jedenfalls immer dann angenommen, wenn die Ordnungswidrigkeit auch mit einem Punkt bestraft ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 - 8 A 699/97).
Hieraus lassen sich zwar keine festen Richtlinien ableiten, allerdings dürfte lediglich das Abstellen auf dem Bürgersteig vor diesem Hintergrund wohl nicht ausreichen, um eine 36 (!!!) monatige Fahrtenbuchauflage zu erteilen.
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