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Die Ausländer ...

 
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:19    Titel: Die Ausländer ... Antworten mit Zitat

Ausländer A beruft sich in einem Verfahren auf Grundrechte der Versammlungsfreiheit. Kann er hiermit Erfolg haben? Begründe!

Es kommt noch darauf an, was für ein Ausländer A ist, aber normalerweise nicht, da das Recht auf Versammlungsfreiheit ein Deutschenrecht ist und kein Jedermannrecht und somit nur für Deutsche gilt.

Hierzu aus Wikipedia:
"Nach dem Träger des Grundrechts (Grundrechtsberechtigung, persönlicher Schutzbereich) unterscheidet man die Jedermannsgrundrechte, deren Träger jeder Mensch ist (missverständlich auch als Menschenrechte bezeichnet), und die Deutschengrundrechte (auch: Staatsbürgerrechte), die nur Deutschen zustehen. Grund für die Beschränkung ist zumeist ein besonderer Bezug zur demokratischen Willensbildung und damit zum Staatsvolk (Volkssouveränität). Unter die Deutschengrundrechte fallen etwa die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie im weiteren Sinne das Wahlrecht und der Zugang zu öffentlichen Ämtern. Zu beachten ist allerdings, dass „Deutscher“ hier nicht alleine auf die deutsche Staatsangehörigkeit abstellt, sondern Art. 116 GG auch die Statusdeutschen erfasst. Soweit ein Grundrecht nur für Deutsche gilt, wird jedoch auch Ausländern ein Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährt, wobei dieser durch die größeren Einschränkungsmöglichkeiten eine geringere Schutzintensität hat. Schließlich kennt das Grundgesetz mit dem Asylrecht auch ein Grundrecht, dessen Träger nur Ausländer sein können.

Strittig ist, ob sich EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen können. Dafür spricht das Diskriminierungsverbot in Art. 12 Abs. 1 EGV. Diese Vorschrift ordnet eine Gleichstellung aller EU-Bürger an und fordert für die das gleiche Schutzniveau innerhalb der Gemeinschaft. Gegen eine Anwendung spricht der Wortlaut des Grundgesetzes."
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Frage und Antwort in einem Beitrag, was bleibt da noch zu antworten?
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ist also alles komplett richtig?
Wie schön Smilie!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat könnte es darauf ankommen, aus welchem Ausland A stammt.

Für welche Art von Ausbildung oder Studium ist denn die Frage gedacht, bzw. wie tiefgehend sollen denn die Antworten sein?

Du hast ja hoffentlich nicht den wikipedia-Artikel als Lösung abgeschrieben...
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ich könnte den Wikipedia-Art. schon in meinen eigenen Worten wiedergeben in der Klausur. Hauptsache, in meinem Beitrag ist alles drin, was man zu diesem Fall sagen muss.
Mehr ist zum Ausländer nicht gegeben. Ich gehe davon aus, dass ein Albaner nicht versammeln darf in unserem schönen Lande, basta und da gibt es auch nichts zu diskutieren. Oder doch...? Gibt es irgendwas, was man noch schreiben kann?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist das denn nun genau für eine Klausur?
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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Staats- und Verwaltungsrecht im Studium Wirtschaftsrecht, Fachhochschule Fernstudium. Also muss wohl kein Expertenwissen wiedergegeben sein.
Allerdings würden mich schon die Einzelheiten interessieren Smilie.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Dann solltest du zumindest das Thema Deutschenrecht ein wenig problematisieren.

Gab es denn keine Lernunterlagen zu diesen Fällen, ich werd aus der Systematik dieses Studiums noch nicht ganz schlau und bin zugegebenermaßen etwas neugierig
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Und ich hoffe das:

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass ein Albaner nicht versammeln darf in unserem schönen Lande, basta und da gibt es auch nichts zu diskutieren


kam negativer rüber als es gemeint war.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es gab konkret, so weit ich weiß, zu diesem Thema - Deutschenrechte - keine Lernunterlagen.

Wieso kam das mit dem Albaner jetzt negativ rüber? Ich hätte ja auch Brite schreiben können. Ich glaube, das Negative hast du dir selber dazusuggeriert.

Aber mal davon abgesehen - ein Nicht-EU-Mitglied hat absolut nicht das Recht, zu versammeln oder kann man dem noch etwas in 1-2 Sätzen entgegensetzen?
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du den Hinweis auf Artikel 2 I GG in seiner Tragweite verstanden hast, nein. Winken
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, wohl noch nicht so in seiner Tragweite. Kannst du bisschen konkreter werden, ich meine, wenn ich es verstanden hätte, würde ich wahrscheinlich nicht fragen. das heißt, der Brite kann dann noch mal auf Freiheit seiner Person klagen und dann noch auf 3 Gleichheit...?
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Du zitierst einen Auszug aus Wikipedia, aber ignorierst gleichzeitig
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
alle Deutschen – aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG + Art. 11 EMRK) ableiten. Zusätzlich sprechen einige Landesverfassungen der Bundesländer, so z. B. die Verfassung von Berlin, das Versammlungsrecht allen Menschen zu.

Quelle: Wikipedia - Versammlungsfreiheit

Da steht doch alles.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ok, danke. Das heißt, eigentlich dürften in der Praxis immer alle Ausländer egal wo versammeln dürfen? Oder nur mit Anwalt?
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Soweit ein Grundrecht nur für Deutsche gilt, wird jedoch auch Ausländern ein Grundrechtsschutz über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährt, wobei dieser durch die größeren Einschränkungsmöglichkeiten eine geringere Schutzintensität hat.

Das ist wichtig. Es ist praktisch eben wesentlich leichter, Versammlungen aufzulösen, die auf Art. 2 I GG fußen, als die des Art. 8 GG.
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