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Verfasst am: 02.12.08, 20:52 Titel: Was ist 1 Fall?
Hallo!
Ich hätte eine Frage zur Definition des Begriffs "Fall".
Die Geschichte ist folgende:
Gang zum Rechtsanwalt aufgrund einer beruflichen Kündigung. Es besteht eine Rechtschutzversicherung mit 250 € Selbstbehalt. Der RA überprüft die Kündigung, es wird Klage eingereicht, die Firma bietet eine gütliche Einigung an, der RA überprüft die Konditionen. Zeitlicher Rahmen des Ganzen: 3 Monate.
Nach Ablauf der ganzen Angelegenheit will der RA nun vom Klienten 750€ mit dem Hinweis, dass es sich um 3 Fälle handle.
Fragen:
Wieso soll es sich hier um 3 Fälle handeln?
Ist es üblich, dass der Anwalt dem Klienten nur den selbstbehalt in Rechnung stellt, dieser aber keinen Einblick in die Rechnung hat, die der Anwalt an die Rechtschutzversicherung schickt?
Verfasst am: 03.12.08, 07:25 Titel: Re: Was ist 1 Fall?
Tochter36 hat folgendes geschrieben::
Fragen:
Wieso soll es sich hier um 3 Fälle handeln?
Ist es üblich, dass der Anwalt dem Klienten nur den selbstbehalt in Rechnung stellt, dieser aber keinen Einblick in die Rechnung hat, die der Anwalt an die Rechtschutzversicherung schickt?
1) Kann man aus der Ferne so nicht sagen. Kleiner Tipp: Einfach mal bei der Rechtschutz anrufen. Der müssen ja im Gegenzug drei einzelne Rechnungen vorliegen. Die werden dort auch sehr kritisch geprüft.
2.) Zumindest nicht unüblich, wenn die komplette Rechnung über die RSV läuft. Bei Anforderung des Selbstbehaltes sehe ich jedoch die Notwendigkeit, die komplette Rechnung überprüfbar an den Mandanten zu senden. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
War der Anwalt vielleicht noch wegen weiteren Angelegenheit wie Zeugnis, Weihnachtsgeld/Sonderzahlung, Urlaubsabgeltung, Mehrarbeitsvergütung tätig?
Solche Angelegenheiten fallen häufig neben einem Kündigungsschutzverfahren an und stellen - gerade aus Sicht der Rechtschutzversicherungen - weitere Fälle da, für die die Selbstbeteiligung fällig wird. Dies ist dann auch nicht von dem Rechtsanwalt zu verantworten, sondern hängt mit den Vertragsbedingungen zusammen und den Vertrag hat nun einmal der Versicherungsnehmer abgeschlossen (auch mit Selbstbeteiligung wegen vermeintlich günstigeren Versicherungsprämien).
Klar ist aber, dass der Anwalt nur in weiteren Angelegenheiten tätig zu werden hat, wenn er dazu beauftragt wurde.
Weiter müsste m.E. der Mdt. auf jeden Fall Kopien von a) den Deckungsanfragen und den Antwortschreiben des Versicherers erhalten und b) auch die abschließende Rechnung in Kopie erhalten.
Letzteres schon, da auch bei einer Abrechnung mit der Versicherung die Rechnung selbst auf den Versicherungsnehmer, also den Mandanten, auszustellen ist. Nur dieser ist Schuldner der Anwaltskosten.
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