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Verfasst am: 16.02.05, 16:46 Titel: (Wortsperre: Firmenname)-Rechtsschutz will nicht zahlen!
Wir sollten am 1.Februar eine neue Wohnung beziehen. Am 31.Januar während der Übergabe stellten sich schwere Schimmel- und Wasserschäden dar, die uns der Vormieter verschwiegen hatte. Wir lehnten ab die Wohnung zu übernehmen, die Wohnungsbetreungsgesellschaft bestand jedoch auf Vertragseinhaltung. Daraufhin gingen wir zum Rechtsanwalt, der für uns kündigte und damit erfolgreich war. Ein Schreiben unseres Anwalts an die Versicherung, datiert vom 2.Februar, mit der Bitte um Kostenübernahme wurde erst am 8.Februar mit der Begründung es bestünde kein Rechtsschutz, wenn die Wohnung nicht bezogen wird, schriftlich abgelehnt. Unsere Versicherung beinhaltet aber Privat-, Eigentums- und Mietrechtsschutz. Greift hier ein Vertragsrechtschutz oder gibt es überhaupt keinen Anspruch? Was sollen wir tun?
Lassen Sie die Versicherungspolice durch Ihren Anwalt überprüfen. Ich denke, dass es alles in der Police steht, was durch die Versicherung gedeckt ist. Ohne jetzt großartig in den Fall zu vertiefen, müssten Sie einen Deckungsanspruch haben.
kann es vielleicht sein, dass die rechtsschutzversicherung die vorleistung ablehnt, weil der anwalt sein entgelt direkt vom vermieter holen soll?
zur (Wortsperre: Firmenname) sag ich jetzt mal besser nix weiter...
Klingt eher so, als wollten die argumentieren, dass nach Vertragsschluss aber vor Einzug in die Wohnung kein Mietverhältnis besteht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
wäre aber doch quatsch. wann würde denn dann eine wohnung als bezogen gelten - wenn das bett und der toaster drin stehen - oder der kühlschrank und die stereoanlage?
ich hab jetzt leider die bedingungen der (Wortsperre: Firmenname) nicht vorliegen, soweit mir aber bekannt ist, ist "die wahrnehmung rechtlicher interessen aus miet- und pachtverhältnissen" versichert. warum sollte das bei der (Wortsperre: Firmenname) anders sein?
es könnte natürlich auch sein, dass die wartezeit von drei monaten ab vertragsabschluss (der rechtsschutzversicherung) noch nicht verstrichen war...
der anwalt muss natürlich VOR dem tätigwerden die kostenzusage vom rechtsschutzversicherer einholen. wenn er das erst nachträglich macht, entspricht dies einer obliegenheitsverletzung im versicherungsfall und der versicherer kann die leistung natürlich verweigern... wie ich lese, hat er die zusage nicht abgewartet - das wird´s wohl gewesen sein...
Im WuG § 29 gehts eher darum, daß nur die Wohnung etc. versichert ist, welche auch im Versicherungsschein genannt ist.
Ich überlege allerdings seit gestern auch schon angeregt, ob man diesen Fall nicht eher im allgemeinen Vertragsrechtsschutz sehen sollte, zumal ich bisher auch in diesem Bereich noch keinen Ausschluß für solch einen Fall gefunden habe.
Bei dem Satz, zur (Wortsperre: Firmenname) sag ich jetzt mal besser nix, schließe ich mich doch sofort mal an.
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