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Schranken oder Schranken-Schranken?

 
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 18:14    Titel: Schranken oder Schranken-Schranken? Antworten mit Zitat

Sind Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt Schranken oder Schranken-Schranken?

Und vom Gesetzesvorrang gibt es keine Ausnahme, richtig?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 18:18    Titel: Re: Schranken oder Schranken-Schranken? Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Sind Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt Schranken oder Schranken-Schranken?

Und vom Gesetzesvorrang gibt es keine Ausnahme, richtig?


Was ist eine "Ausnahme vom Gesetzesvorbehalt"? Dieser ist ja erstmal selbst eine Ausnahme zur grundlegenden Freiheitsgewährung der Grundrechte und kein allgemeines Prinzip, das Ausnahmen hat.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Dann lautet die Antwort also Schranken-Schranken.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Dann lautet die Antwort also Schranken-Schranken.


Nein, denn ich weiß die Frage nicht.

Du hast gefragt, was Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt sind. Und da es soetwas dogmatisch nicht gibt, kann es auch keine Schranken-Schranke sein.

Was also meinst Du mit einer "Ausnahme vom Gesetzesvorbehalt"?
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist eine Klausurfrage! Ich kann dazu meine Dozentin aber nicht befragen jetzt, was sie damit meinte. Tut mir leid, mehr Angaben hab eich nicht.

Dea, kannst du dir auch noch die anderen Fälle angucken ???
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage war:
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes erläutern als Bestandteile des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20GG.
Sind diese beiden Grundsätze des Verwaltungsrechts in jedem Fall zu beachten oder gelten hier möglicher Weise Ausnahmen?
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage war:
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes erläutern als Bestandteile des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20GG.
Sind diese beiden Grundsätze des Verwaltungsrechts in jedem Fall zu beachten oder gelten hier möglicher Weise Ausnahmen?
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aufgabenstellung hat in dieser Form allerdings nichts mit Schranken und Schranken-Schranken zu tun. Schranken betreffen die Voraussetzungen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden können. Schranken-Schranken betreffen die Voraussetzungen, denen diese Schranke ihrerseits wieder unterliegt.
Das kann ein Gesetz sein (dann Gesetzesvorbehalt), muss es aber nicht.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie lautet dann die Antwort auf die Frage?
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vorrang = Kein Handeln gegen das Gesetz
Vorbehalt = Kein Handeln ohne Gesetz

Vorrang des Gesetzes gilt uneingeschränkt, der Vorbehalt des Gesetzes gilt unstrittigerweise nur in der Eingriffsverwaltung.
In der Leistungsverwaltung (Bürger bekommt etwas vom Staat, z.B. eine Genehmigung/Subvention o.Ä.) kann u.U. auf diesen Grundsatz verzichtet werden.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, in der Leistungsverwaltung kann auch ohne Gesetz eine Subvention oder Genehmigung erteilt werden? Kannst du dafür vielleicht noch ein Beispiel nennen?
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schweinezucht von mehreren Bauern wird durch ein Unwetter zerstört, die Regierung beschließt, ihnen Zuschüsse zukommen zu lassen, damit sie ihren Betrieb wieder instand setzen können.
Die Zahlungen der Zuschüsse können als Subventionen nach hM ohne zugrundeliegendes Gesetz erteilt werden, sofern sie nicht die Summe überschreiten, die für Subventionen im Haushaltsplan vorgesehen sind (da kein Eingriff in die Rechte der Bauern stattfindet, vielmehr werden sie begünstigt).
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, vielen Dank! Smilie
Morgen habe ich diese Prüfung ...
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 03:15    Titel: Antworten mit Zitat

Viel Erfolg!
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