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Ute S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.09.2005 Beiträge: 20 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 28.11.08, 18:47 Titel: Sozialstunden bei Klassenbucheintrag? |
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Zwei Klassenkameraden unserer Tochter (9.Klasse Realschule) haben sehr viele Klassenbucheinträge und wurden deshalb zu Sozialstunden im Altersheim verdonnert. Ist das rechtens? |
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John Robie FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.12.2007 Beiträge: 1786 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 28.11.08, 19:53 Titel: |
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Hallo Ute S.!
Zitat: | Zwei Klassenkameraden unserer Tochter (9.Klasse Realschule) haben sehr viele Klassenbucheinträge und wurden deshalb zu Sozialstunden im Altersheim verdonnert. Ist das rechtens? |
Würde mich auch interessieren. Unsere Senioren haben das nicht verdient.
Freundliche Grüße
-John |
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heini12 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 802
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Verfasst am: 29.11.08, 13:27 Titel: |
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Hallo,
von wem wurden die Schüler verdonnert?
Vom Schulleiter oder vom Jugendgericht?
Der Schulleiter dürfte dies sicherlich nicht machen.
Wäre mir neu das Schulleiter mit Ihrer Ernennung zum Schulleiter auch gleichzeitig zum Jugendrichter ernannt würden.
Mit freundlichen Grüßen
Heini |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.11.08, 17:03 Titel: |
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Hallo heini,
Zitat: | Der Schulleiter dürfte dies sicherlich nicht machen. | Das kommt darauf an, ob es in einer ordentlich verabschiedeten Schulordnung so drin steht oder nicht.
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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Kormoran FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2006 Beiträge: 2572
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Verfasst am: 29.11.08, 18:20 Titel: |
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So etwas habe ich noch nie gehört, es erscheint mir auch fraglich. Erfreulicherweise kann man ja nun nicht einfach alles Mögliche in die Schulordnung schreiben. Durch den Wohnort Wolfsburg davon ausgehend, es handelt sich um Niedersachsen, sagt das NSchG:
Zitat: | § 61
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Überweisung in eine Parallelklasse,
2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
6. Verweisung von allen Schulen.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn.3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Die Verweisung von allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort der Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet.
(5) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Die Gesamtkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 3
1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen
allgemein vorbehalten.
(6) Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist. |
http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg.htm
Wie man damit Sozialstunden im Altersheim, angeordnet durch den Schulleiter, eine Konferenz oder sonstwen aus der Schule begründen möchte, ist mir ein Rätsel. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran |
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Roni FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 29.11.08, 19:19 Titel: |
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hallo
viellt. hat der Schulleiter oder Lehrer das angebosten um andere ( schlimmere Strafen ) zu vermeiden. Viellt. denk man dass so eine Arbeit mal zum Nachdenken anregt
Gruß roni |
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Kormoran FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2006 Beiträge: 2572
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Verfasst am: 29.11.08, 19:30 Titel: |
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Zitat: | viellt. hat der Schulleiter oder Lehrer das angebosten um andere ( schlimmere Strafen ) zu vermeiden. Viellt. denk man dass so eine Arbeit mal zum Nachdenken anregt | Regt an  _________________ Herzliche Grüße
Kormoran |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.11.08, 19:42 Titel: |
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Hallo Kormoran,
Zitat: | Erfreulicherweise kann man ja nun nicht einfach alles Mögliche in die Schulordnung schreiben. | Nun ja. Können könnte man schon. Dürfen darf man nur Dinge, die nicht gegen andere Gesetze verstoßen. Gegen welches Gesetz würde eine Regelung in der Schulordnung verstoßen "Beim vierten Klassenbucheintrag sind zwei Sozialstunden abzuleisten"?
Zitat: | NSchG:
§ 61
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. | Na also, da stehts doch.
Zitat: | Wie man damit Sozialstunden im Altersheim, angeordnet durch den Schulleiter, eine Konferenz oder sonstwen aus der Schule begründen möchte, ist mir ein Rätsel. | Die Sozialstunden zählen zu den Erziehungsmitteln.
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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Kormoran FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2006 Beiträge: 2572
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Verfasst am: 29.11.08, 20:16 Titel: |
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Dass so eine Maßnahme als Erziehungsmittel durchgehen würde, wage ich stark zu bezweifeln.
Zwei interessante Links zum Thema:
Link 1
Link 2
Im zweiten Link besonders Anlage 1:
Zitat: | Achtung: Die Schulen sind nicht berechtigt, Schülerinnen und Schüler im Rahmen des § 61 NSchG zu verpflichten, Sozialstunden in außerschulischen Einrichtungen abzuleisten |
_________________ Herzliche Grüße
Kormoran |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.11.08, 20:47 Titel: |
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Hallo Kormoran,
die Landesschulbehörde Niedersachsen darf natürlich den niedersächsischen Schulen Vorschriften machen, also auch Sozialstunden an außerschulischen Einrichtungen verbieten. Interessant finde ich, dass zu dieser Vorschrift überhaupt keine Begründung genannt wird.
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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John Robie FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.12.2007 Beiträge: 1786 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 02.12.08, 23:42 Titel: |
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Hallo Kormoran!
Zitat: | Dass so eine Maßnahme als Erziehungsmittel durchgehen würde, wage ich stark zu bezweifeln. |
Alte Menschen werden in Einrichtungen, die 50.000 € p. a. pro Person berechnen, mit nicht oder schlecht ausgebildeten (mit sehr viel Verständnis tolerierbar) und lustlosen (absolut nicht tolerierbar) Zivildienstleistenden konfrontiert.
Daher stimme ich Ihnen zu, dass man derartige Erziehungsmittel nicht durchgehen lassen sollte.
Hätte man Eisbärbaby Knut solchen Laien ausgesetzt, der Aufschrei wäre zum Preis von 50 Cent in Balkenlettern in der Republik verbreitet worden.
So aber gelten die Sorgen den "armen" Zwangsverpflichteten.
Freundliche Grüße
-John |
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