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Bürgschaft für eine GmbH in Gründung

 
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 21:59    Titel: Bürgschaft für eine GmbH in Gründung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen !

Folgendes Fallbeispiel das mir derzeit unter den Nägeln brennt:

Bürge B, als späterer Alleingesellschafter und Geschäftsführer, gründet eine GmbH.
B. gibt der G-Bank während der Vor-GmbH (GmbH i.G) eine Bürgschaft für den KK der GmbH i.G., den die G-Bank der GmbH i.G. einräumt.

Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die Eintragung im HR erfolgte, stellt sich heraus, das die G-Bank nunmehr ein anderes Bürgschaftsformlar verwendet als zuvor. In dem neuen Formular wird, entgegen dem der gegebenen Bürgschaft, vereinbart, das: "...Die Bürgschaft sichert die Forderungen der Bank auch dann, wenn der oben genannte Vertrag nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister auf diese übergegangen ist..." Diese, und weitere, ausdrücklichen Vereinbarungen über den Fortbestand der Bürgschaft sieht der "alte" Bürgschaftsvertrag nicht vor.
Welche tatsächlich, auch rechtlich durchsetzbaren bzw. anerkannten, Unterschiede bestehen ?
Kann der Bürge der "alten" Bürgschafterklärung nunmehr behaupten, die Bürgschaft gelte nur für die GmbH i.G., mit Eintragung bzw. mit Übergang der Vor-GmbH in die GmbH ist die Bürgschaftsverplichtung erloschen ? Wieso wird Seitens der Bank nunmehr ein Bürgschaftsformular verwendet, das ausdrücklich den Übergang der Bürgschaft vorsieht? Ein solches Formular wird ja nicht nur "einfach so", ohne rechtlichen Hintergrund, in seinem Geltungsumfang erweitert.

Über eine angeregte und ausführliche Diskussion würde ich mich freuen.

Gruß
LouisS.
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 23:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann der Bürge der "alten" Bürgschafterklärung nunmehr behaupten, die Bürgschaft gelte nur für die GmbH i.G., mit Eintragung bzw. mit Übergang der Vor-GmbH in die GmbH ist die Bürgschaftsverplichtung erloschen ?

Behaupten kann er alles Auf den Arm nehmen

Wann die Bank welches Formular benutzt ist eigentlich wurscht. Wichtig ist, welches Formular der Bürge unterzeichnet hat .... und es zählt natürlich, was da drinsteht. Wenn in der "alten" B. drinsteht, das diese nur für die i.G. gilt, dann dürfte diese nach Umwandlung erloschen sein. Genau aus diesem Grund würde ich als Bank nie eine solche Klausel reinnehmen (die Kreditvergabe erledigt sich ja nicht automatisch mit der Eintragung, oder?).
Und das ist scheinbar der Bank auch aufgefallen, und hat daher ihr B.formular dementsprechend geändert.

Tschau
Majo
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier wäre nach dem Zweck der Bürgschaft zu fragen. Zweck dieser Bürgschaft ist, der Bank den Durchgriff auf das Privatvermögen des Gesellschafter/Geschäftsführers zu ermöglichen.

Solange die GmbH noch eine GmbH i.G. ist, braucht die Bank diese Bürgschaft streng genommen gar nicht. Spätestens zu dem Zeitpunkt der Eintragung, kann die Bank ohne die Bürgschaft nicht mehr auf das Privatvermögen zugreifen. Es wäre nun absurd, wenn die Bank eine Bürgschaft verlangen würde, die nur den Zeitraum abdeckt, wenn sie die Bürgschaft nicht braucht...

Daher würde ich eine Bürgschaftsvereinbarung dieser Art nur dahingehend interpretieren, dass der KK abgesichert sein soll - unabhängig ob die Eintragung der GmbH nun erfolgt ist oder nicht.

Würde der Gesellschafter/Geschäftsführer nun mit einer anderen Interpretation an die Bank herantreten, würde diese im Zweifel die KK-Linie sofort kündigen. Ob das im Interesse des Gesellschafter/Geschäftsführers ist wage ich zu bezweifeln.
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::


...Es wäre nun absurd, wenn die Bank eine Bürgschaft verlangen würde, die nur den Zeitraum abdeckt, wenn sie die Bürgschaft nicht braucht...


Ganz so einfach ist es ja nicht.... für die Zeit der Vor-GmbH hat nicht jeder Gläubiger unmittelbar direkt Zugriff auf den/die Gesellschafter/Geschäftsführer. Je nachdem welcher Haftungsfall eintritt, kann es durchaus sein (und das ist nach der derzeitigen Recherche der häufigste...) das der Gläubiger, also auch die Bank, zuerst einen Titel gegen die Vor-GmbH erwirken müsste um dann den/die Gesellschafter/Geschäftsführer persönlich in Haftung zu nehmen. Meistens beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter/Geschäftsführer zuerst auf eine sog. Innehaftung, also gegenüber der Vor-GmbH. Meiner Ansicht nach will die Bank gerade diesen langwierigen Prozess gegen die Vor-GmbH umgehen und verlangt deshalb die "selbstschuldnerische" Bürgschaft für die GmbH i.G..

Der Haftungsfall, also die Inanspruchnahme des Bürgen ist in diesem Fall bereits gegeben, es spielt also keine Rolle mehr wie die Bank reagiert, wenn der Bürge nunmehr die Ansicht vertritt, er hat nicht für die GmbH gebürgt...

Ausgangslage ist weiterhin die Frage, ob durch die fehlende Formulierung in der "alten" Bürgschaft diese mit Eintragung der GmbH in das HR und dem damit einhergehenden Übergang der Vor-GmbH in die GmbH endete. Wo ist der rechtliche Ansatz zu finden oder begründet? Wieso sonst soll eine "neue" Formulierung in der Bürgschaft gerade diesen Übergang absichern und sicherstellen, das die gegebene Bürgschaft für die Vor-GmbH auch für die spätere GmbH gilt.

derblacky hat folgendes geschrieben::

...die Kreditvergabe erledigt sich ja nicht automatisch mit der Eintragung, oder?...


In den Verträgen zur Kreditvergabe an die GmbH i.G. wird aber vereinbart, das der Gesamtrechtsnachfolger des Kreditnehmers in die bestehenden Verpflichtungen etc. eintritt. Eine Nachfolgeregelung ist hier also bereits enthalten.
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::

In den Verträgen zur Kreditvergabe an die GmbH i.G. wird aber vereinbart, das der Gesamtrechtsnachfolger des Kreditnehmers in die bestehenden Verpflichtungen etc. eintritt. Eine Nachfolgeregelung ist hier also bereits enthalten.

Macht ja Sinn.... und damit nicht nur der Kredit sondern auch die dazu gehörenden Sicherheiten ebenso erhalten bleiben, nimmt die Bank diesen Wortlaut rein.

Die Bank wird wegen der Einschreibung ins HR dann nicht auf die Sicherheit verzichten und müssten ansonsten zeit- und kostenintensiv eine neue Bürgschaft hereinnehmen.

Tschau
Majo
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

derblacky hat folgendes geschrieben::

Macht ja Sinn.... und damit nicht nur der Kredit sondern auch die dazu gehörenden Sicherheiten ebenso erhalten bleiben, nimmt die Bank diesen Wortlaut rein.


Hm... entweder reden wir aneinander vorbei oder ich hab den Fall nicht deutlich genug beschrieben. Weinen

Die Bank schließt einerseits mit dem Kreditnehmer den Kreditvertrag. Hier wird mit der Vor-GmbH vereinbart das der Kreditvertrag auch gilt wenn die GmbH eingetragen ist.

Unabhängig der Kreditvereinbarung schließt die Bank auch einen Bürgschaftsvertrag mit dem Bürgen, gebürgt werden soll für den Kreditvertrag der Vor-GmbH. Hier wird aber nicht vereinbart das die Bürgschaft auch dann Bestand hat, wenn die Vor-GmbH in die GmbH übergegangen ist.

Gilt die Bürgschaft nunmehr auch für die GmbH? Oder hätte es hierfür, wie ja dann auch in späteren Bürgschaftsverträgen vereinbart worden wäre, eine gesonderte Vereinbarung oder gar einer neuen Bürgschaft bedurft?

Gruß
LouisS.
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
für die Zeit der Vor-GmbH hat nicht jeder Gläubiger unmittelbar direkt Zugriff auf den/die Gesellschafter/Geschäftsführer. Je nachdem welcher Haftungsfall eintritt, kann es durchaus sein (und das ist nach der derzeitigen Recherche der häufigste...) das der Gläubiger, also auch die Bank, zuerst einen Titel gegen die Vor-GmbH erwirken müsste um dann den/die Gesellschafter/Geschäftsführer persönlich in Haftung zu nehmen. Meistens beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter/Geschäftsführer zuerst auf eine sog. Innehaftung, also gegenüber der Vor-GmbH.
Ich denke, dass es hier nicht sinnvoll ist, Gesellschafter und Geschäftsführer in eine Schublade zu stecken bzw. gleich zu behandeln. Gesellschafter haften vermutlich tatsächlich nur im Innenverhältnis (Unterbilanzhaftung). Geschäftsführer haften jedoch gemäß § 11 (2) GmbHG durchaus persönlich, ohne dass diese persönliche Haftung einzelvertraglich vereinbart werden muss.
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