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Verfasst am: 02.12.08, 20:15 Titel: Lappen weg (materielle Rechtswidrigkeit)
Das Fahrzeug des K parkte verkehrswidrig auf dem Bürgersteig. Daraufhin entzog die zuständige Behörde dem K die Fahrerlaubnis. Prüfen Sie die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung!
Wie prüft man denn materielle Rechtmäßigkeit?
Ich weiß, dass die Verfügung materiell nicht rechtmäßig ist, da der VA nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht....
Ups, tut mir leid, ich dachte, wir sind wieder bei der Verhältnismäßigkeit.
Wie du selbst sagst: Du guckst dir die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm an und schaust, ob diese erfüllt sind. Zudem gibt es bestimmte Grundsätze, die gewahrt sein müssen (Verhältnismäßigkeit, Vertrauensgrundsatz etc.) Ist das der Fall, kann die materielle Rechtmäßigkeit noch an höherrangigem Recht (zB EU-Recht) scheitern.
O, ich habe aber diese ganzen Gesetze nicht. Sagt mir doch mal bitte die Nummern , dann gucke ich im Internet konkret nach der Norm. Sonst suche ich mich im Internet ja tot.
Also du könntest ja § 3 StVG prüfen.
Wenn du dann nicht weiterkommst poste ich gerne mehr, aber versuch es erstmal selbst. Und poste deine Schritte, damit wir nachvollziehen können wo du hängen bleibst.
Zuletzt bearbeitet von Hafish am 04.12.08, 15:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Auf den war ich tatsächlich gestern auch scho nalleine gekommen , habe ich mich aber nicht mehr getraut da weiterzumachen, weil mir das nicht so ganz passend schien. Naja, aber es ist ja auch nicht passend... da materielle Rechtswidrigkeit des VA und zwar aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeitsverletzung. Hier handelt es sich um einen Ermessensfehlgebrauch, da Zweck der Norm verfehlt.
Du darfst auf keinen Fall mit drittens anfangen, du musst der Reihe nach vorgehen.
Zitat:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Und §3 StVG gibt kein Ermessen. Du musst jetzt prüfen, ob K ungeeinet oder nicht befähigt ist zum Führen eines KfZ.
Dogmatischer Supergau
Aha, ja stimmt, gar kein Ermessen, da kann es auch kein Fehlgebrauch sein.
Jetzt noch mal ganz langsam:
-Prüfung der formellen Rechtsmäßigkeit: Zuständigkeit der Behörde, Verfahrens- und Formvorschriften (nicht jede örtliche Unzuständigkeit führt zu Nichtigkeit, s. § …); Gelegenheit zur Anhörung vor Erlass eines VA muss gegeben sein, § 28 Anhörung Beteiligter. S. auch § 28, 2 Ausnahmen. Fehlte Anhörung, so kann diese nachgeholt werden, s. § 45.
-Prüfungsschritte für materielle Rechtmäßigkeit:
1.Finden der einschlägigen Rechtsgrundlage
2.Einklang mit höherrangigem Recht? Vereinbarkeit mit dem Europarecht, Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht der BRD.
Verfassungsrecht:
- Vereinbarkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz § 80 GG
_Wesentlichkeitstheorie
-Vereinbarkeit mit Grundrechten
-Verhältnismäßigkeit
--> Stimmt Verwaltungsakt mit der Rechtsgrundlage überein?
Also dann so?
1. Ermächtigungsgrundlage (und ggf. VA-Befugnis) : 3 StVG
2. Formelle Rechtmäßigkeit: nichts darüber bekannt, also rechtmäßig; oder nichtrechtmäßig, da keine Anhörung stattfand? Kann aber nachgeholt werden.
3. Materielle Rechtmäßigkeit:
- Bestimmtheitsgrundsatz (+)
- Wesentlichkeitstheorie (???)
- Vereinbarkeit mit Grundrechten (?, nein, da Fahrzeigführer willkürlich, ohne Gesetz bestraft wurde?)
- Verhältnismäßigkeit (-), da bei Parkverbot normalerweise Bußgeld von 15 Euro, s. anderer Fall.
--> Eigentlich passt doch die Norm überhaupt nicht, es ist doch ein Befugnisnormfehlgebrauch, da es doch gar nicht die Frage ist, ob der Führer ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Das muss der Fahrer doch auch nicht beweisen und ich auch nicht, dass er befähigt ist.
Nicht gesetzesmäßig: Nicht rechtmäßig, da Gesetzesvorbehalt. Keine Strafe ohne Gesetz. Führerscheinentzug nicht für falsches Parken möglich.
Wenn die Anhörung fehlt, dann liegt erstmal formelle Rechtswidrigkeit vor (heilbhar),
Zu Grundrechten kommt man hier doch gar nicht, wenn schon die Befugnisnorm auf der Tatbestandsseite gar nicht erfüllt ist.
Und bitte Strafrecht niemals mit Verwaltungsrecht vermengen, dass eine soll im Nachinein bestrafen, dass andere (am besten) im Vorhinein Gefahren abwenden (Sicherheitsrecht als Teil des Verwaltungsrechtes).
Eigentlich passt doch die Norm überhaupt nicht, es ist doch ein Befugnisnormfehlgebrauch, da es doch gar nicht die Frage ist, ob der Führer ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen.
Immer langsam. Du überspringst die Definition. Wann ist jemand geeignet, ein Fahrzeug zu führen? Steht übrigens in der StVG, wenn du das gefunden hast, sollte es sofort klingeln.
Ich finde das nicht, bitte, Hafish oder Spraadhans (was für Namen ), schreibt doch einmal das Schema/ die Antwort wie SIE SEIN SOLL, das alles verwirrt mich noch mehr!
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