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Noch ein letzter Fall:
Was würdet ihr denn damit anfangen?
Im Bundesland L haben sich während einer ausgedehnten winterlichen Hochdruckwetterlage warme Luftschichten über kälteren abgelagert und dadurch eine Dunstglocke gebildet. Aufgrund nur geringer Windgeschwindigkeiten kommt es zu keinem nennenswerten Luftaustausch mehr. Zusätzlich hat sich durch Nebelbildung die Schadstoffkonzentration in der Luft erheblich verdichtet. Nach entsprechender Vorwarnung gibt die zuständige Landesregierung daraufhin auf der Grundlage der §§ 40, 49 Abs. 2 BIMSchG i. V. m. der landesrechtlichen Smogverordnung das Vorliegen einer sogenannten austauscharmen Wetterlage bekannt (sog. Smog-Alarm). In der SmogVO ist festgelegt, dass mit der Bekanntgabe des Smog-Alarms – nach Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen (Zeichen 270 zu §41 StVO) – in festgelegten Sperrbezirken die Benutzung von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise verboten ist. Ferner dürfen bestimmte Brennstoffe nicht verwendet und bestimmte Anlagen nicht betrieben werden. A, der in dem betroffenen Gebiet wohnt und jeden Tag mit dem Pkw zu seiner 20 km entfernten Arbeitsstätte fahren muss, hält die Anordnung für übertrieben. Er hat deswegen bei der zuständigen Behörde Widerspruch erhoben und fragt nunmehr, ob er am nächsten Tag sein Kfz benutzen darf.
Hier ist keine Frage gestellt weiter.
Es handelt sich ja um einen VA, richtig?
Jetzt die Frage wahrscheinlich, ob er das Kfz am nächsten Tag benutzen darf...
Naja, grundsätzlich ist es so, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1VwGO), d.h. A dürfte grundsätzlich sein Kfz benutzen, bis das Widerspruchsverfahren beendet ist.
Ausnahmen stehen in § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere Interessant sind hier die Nrn. 3 und 4. Von 4 steht nichts im SV, wobei mich das etwas wundert, denn Smog Alarm würde die Anordnung rechtfertigen. Was bringt der Smog-Alarm, wenn alle Bürger Widerspruch einlegen und dann weiterfahren, bis der Alarm aufgehoben wird?
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