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Baurecht NRW

 
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MUNGA
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Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 431
Wohnort: Amtszimmer

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 09:10    Titel: Baurecht NRW Antworten mit Zitat

Nehmen wir folgenden Sachverhalt für NRW an:
In einer Großstadt ist im Randgebiet der Innenstadt geplant, einige Bauruinen abzubrechen und auf der gewonnenen Fläche sowie im "Hinterland" eine Neubaumaßnahme aus zusammenhängenden Mehrfamilien- und Einzelwohnhäuser, einige Ladenlokalen und einen kleinen Hotelbetrieb zu erstellen. Der bisherige Hofraum der Grundstücke wird damit komplett zugebaut bzw. über eine Stichstrasse weiterhin erschlossen.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage hat sich unter anderem ein Nachbar mit dem Projekt intensiv beschäftigt und aus seiner Nachbarschaftsicht rund ein Dutzend Probleme gegenüber dem Bauordnungsamt aufgelistet, beispielsweise die Erschließung über nur eine Zugangsstrasse anstatt über 2 oder 3, Verlegung der geplanten Tiefgarageneinfahrt unmittelbar neben seinem Wohnhaus anstatt mehr im Naubauprojekt usw.
Auf keine dieser Anregungen und Hinweise ist das Bauordnungsamt in irgendeiner Form im letzten halben Jahr eingegangen, hat noch nicht einmal reagiert!

Der betroffene Nachbar hat nunmehr von der Stadt eine Nachbarbenachrichtigung mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten und kann nun feststellen, dass ein aktueller Vorbescheid zur Bauvoranfrage erstellt wurde. Auf die Anregungen ist man nicht eingegangen und hat auch, soweit erkennbar, diese nicht in der Bauvoranfrage berücksichtigt.
Fragen:
Ist es üblich und „normal“ auf Hinweise und Wünsche der (oder einzelner) Nachbarn im Rahmen einer Bauvoranfrage nicht einzugehen?
Muss bereits jetzt zwingend Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wenn man mit einzelnen Punkten nicht einverstanden ist, zum Beispiel Zufahrt zur Tiefgarage zu nah am eigenen Wohnhaus, Zufahrt zu allen Häusern über eine Straße anstatt über mehrere (vorhandene) und weitere Punkte? Wie ist das Prozedere im Rahmen des Baurechts beim Verwaltungsgericht? Kosten, Vertretungszwang? Erfolg?

Da der Eigentümer des unmittelbaren Nachbarn aus einer Personengemeinschaft besteht, wurden bislang alle Informationen an alle Eigentümer zugestellt. Eigentümlicher weise ist die Nachbarbenachrichtung nur an einen Teileigentümer (nicht empfangsbevollmächtigt) zugestellt worden.

Vermutlich wird der neue Eigentümer und Bauherr beabsichtigen müssen, mein/unser Gebäude "zu unterbauen", also tiefer als mein Fundament zu gründen (Tiefgarage). Wann und wie und in welcher Form werden derartige Baumaßnahmen besprochen, abgestimmt oder vertraglich vereinbart?

Für jegliche Informationen und Hinweise wäre ich dankbar.
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 09:52    Titel: Re: Baurecht NRW Antworten mit Zitat

MUNGA hat folgendes geschrieben::

Muss bereits jetzt zwingend Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wenn man mit einzelnen Punkten nicht einverstanden ist, zum Beispiel Zufahrt zur Tiefgarage zu nah am eigenen Wohnhaus, Zufahrt zu allen Häusern über eine Straße anstatt über mehrere (vorhandene) und weitere Punkte? Wie ist das Prozedere im Rahmen des Baurechts beim Verwaltungsgericht? Kosten, Vertretungszwang? Erfolg.

In Nordrhein-Westfalen bleibt in der geschilderten Situation nur die Klage. Am Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Nach der Schilderung dürfte aber die Beratung durch einen Baurechtsspezialisten dringend geraten sein.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zu den ersten Fragen: Wenn auf einem Nachbargrundstück gebaut wird, dann ist das kein Wunschkonzert. Wenn also das zuständige Bauamt und/oder der Bauherr auf die Einwände nicht eingehen, dann scheinen sie nicht mit Gestzen und Verordnungen begründbar.

Zitat:
Vermutlich wird der neue Eigentümer und Bauherr beabsichtigen müssen, mein/unser Gebäude "zu unterbauen", also tiefer als mein Fundament zu gründen (Tiefgarage). Wann und wie und in welcher Form werden derartige Baumaßnahmen besprochen, abgestimmt oder vertraglich vereinbart?


Wenn sie die Einbindung der Nachbarn meinen. Dazu besteht keine Zwang. Grundsätzlich gilt, dass durch die Baumaßnahme kein Schaden an Fremdeigentum entstehen darf.
Wenn als ein Nachbar den Verdacht hegt, dass durch die Baumaßnahme ein Schaden an seinem Eigentum entstehen könnte, dann muß er dafür Vorkehrungen treffen um diese später beweisen zu können.
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