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Verfasst am: 04.12.08, 20:44 Titel: Schuldrecht für Anfänger
Hallo,
ich bin mir nicht sicher ob nachfolgende Sachlage letzendlich im Bankrecht / Bürgschaftsrecht verbleibt, jedoch nimmt der angenommene Fall hier seinen Anfang...
Unternehmer U., Alleingesellschafter und Geschäftsführer, stellt der Bank als Eigentümer eines Grundstückes eine Grundschuld mit weiter Zweckerklärung für a) sich selbst b) GmbH i.G. c) oder gegen jeden einzelnen. Persönliche Haftungsübernahme wird ebenfalls erklärt. U. gibt darüber hinaus eine selbstschuldnerische Bürgschaft für GmbH i.G. in Höhe und für den KK der GmbH.i.G.
GmbH i.G. wird durch Eintragung im HR zur GmbH. Diese dann ca, 6 Jahre später insolvent. Auf dem eingeräumten KK der Bank bleibt ein "Restsaldo".
Nun wird die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben, da U. sich zuerst nicht aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen lassen wollte. Weitere rechtliche Schritte sind gegen den Bürgen nicht eingeleitet worden. Wer ist denn nunmehr korrekterweise der "Schuldner" der Forderung der Bank? Wenn in der Zwangsvollstreckung nun die Rede vom Schuldner ist, wer ist dann gemeint bzw. wer darf hier gemeint sein?
Dieses Szenario würde noch erschwert, aber realistischer, wenn man weiterhin beachtet, das sowohl die Bürgschaft (Thema "Bürgschaft für GmbH in Gründung") als auch die Zwecklerklärung zur Grundschuld lediglich die GmbH i.G. als Kreditnehmer bzw. Schuldner vorsieht. Weitere beachtenswerte Details zur Ausgestaltung der Kreditverträge, in denen die Grundschuld und später (neuer Kreditvertrag) eine Bürgschaft (neue Bürgschaft für die GmbH) als Sicherheiten vereinbart werden, werden entweder später oder bei Nachfrage gegeben. Zuerst einmal sollen bitte die zuvor gestellten Fragen diskutiert werden.
die Grundschuld haftet auf dem Objekt (man spricht hier von einer dinglichen Schukld) und ist abstrakt (und nicht akzessorisch). Dies bedeutet, dass die für beliebige Forderungen beliebiger Personen haften kann.
Damit klar ist, wofür die Grundschuld haftet bedarf es einer Sicherungszweckerklärung. Da steht sinngemäß drinnen, die Grundschuld X haftet für Kredit Y (oder als weite Sicherungsbestimmung; Für alle Verbindlichkeiten der Z-GmbH).
Schuldner der zugrund liegenden Forderung der Bank bleibt weiterhin die GmbH. Aber aufgrund der Grundschuld haftet das belastete Objekt des Drittsicherungsgebers eben mit.
Die Grundschuld bzw. Sicherungszweckerklärung endet nicht automatisch mit der Eintragung (oder Löschung!) der GmbH im Handelsregister oder einer Umfirmierung oder eines Formwechsels. Die Sicherungszweckerklärung bindet dei Forderung und die Sicherheit aneinander, nicht den Forderungsgegner.
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