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Anerkennung Mieterhöhung bei Zustimmungsklage vor Prozess

 
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 21:05    Titel: Anerkennung Mieterhöhung bei Zustimmungsklage vor Prozess Antworten mit Zitat

hallo,

in diesem Beispiel wurde ein Mieter verklagt, weil er die Zustimmung auf Mieterhöhung verweigerte = Zustimmungsklage (für alle Nichtjuristen wie mich Smilie )

Sollte der Beklagte A (Mieter) den Klaganspruch bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkennen ermäßigen sich die Kosten des Rechtsstreits.

Fällt das dann unter außergerichtliche Einigung???

Muss der Beklagte die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem in vollem Umfang tragen?

Ich habe sogar gesehen, dass die Anwaltskosten dann höher sind als bei einem durchgeführten Prozess.

Z.B. Streitwert 2000 EUR mit Klage und Einigung im schriftlichen Vorverfahren:

Rechtsanwaltskosten: 466 EUR
Gesamtkosten Rechtsstreit = 652 EUR
Alternative:

Streitwert 2000 EUR

Rechtsanwaltskosten: 333 EUR
Gesamtkosten Rechtsstreit = 640 EUR (weil Gerichtskosten höher)


Wenn Anwaltskosten voll von Beklagten zu tragen sind und der Beklagte auf fast die gleiche Summe kommt wie ohne Gerichtsverhandlung, welche Intention sollte dieser dann haben nicht doch sein Glück vor Gericht zu versuchen?
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anerkenntnis ist keine Einigung.

Beim Anerkenntnis erhält der Gegenanwalt trotzdem die volle Terminsgebühr, auch wenn es keine Verhandlung mehr gibt. Dafür kostet der Spass nur eine Gerichtsgebühr.

Wenn man das gleiche Ergebnis im Prozess erzielt, kostet es drei Gerichtsgebühren.

Wenn man gar nichts tut, ermäßigt sich die Terminsgebühr des Gegenanwaltes auf 0,5 - dafür bleiben 3 Gerichtsgebühren stehen (VU).

Bei einer Einigung hängt es vom Inhalt der Einigung ab, wer die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Ansonsten trägt bei Anerkenntnis, VU und Unterliegen hier der Beklagte die Kosten.

Vielleicht könnte man durch außergerichtliche Zustimmung und Erklärung zur Kostenübernahme die Gerichtsgebühren auf 1 senken und dem Gegenanwalt die Terminsgebühr weghauen, weil dieser dann die Erledigterklärung abgeben müsste
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Ein Anerkenntnis ist keine Einigung.

Vielleicht könnte man durch außergerichtliche Zustimmung und Erklärung zur Kostenübernahme die Gerichtsgebühren auf 1 senken und dem Gegenanwalt die Terminsgebühr weghauen, weil dieser dann die Erledigterklärung abgeben müsste


Wie soll man denn außergerichtlich zustimmen, wenn bereits Klage eingereicht wurde?

Und an wen soll man die Erklärung zur Kostenübernahme der Gerichtsgebühr senden?

Versteh ich irgendwie nicht (steh auf Schlauch Geschockt )
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

1) An den Gegenanwalt oder den Vermieter.... eine Klage soll den Beklagten zwingen, etwas zu tun und ihm nicht verbieten, es freiwillig zu tun....

2) Nicht Kostenübernahme der Gerichtsgebühr. Kostenübernahme aller Verfahrenskosten (also auch der Gebühren des Gegenanwaltes).

3) Der Weg ist ja auch nicht ganz so einfach und hat ein paar Fallstricke....
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zu Punkt 2.

Wenn man mitteilt, dass man alle Kosten übernimmt, muss man es ja wahrscheinlich auch tun, oder?

Und dann wären wir ja wieder bei meiner ersten Frage.

Wenn der Beklagte eh alle Kosten tragen soll, dann hat er ja nur die Ersparnis der 1 Gerichtsgebühr anstatt 3 Gerichtsgebühren.

Können Sie uns über die Fallstricke aufklären? Oder würde das zu weit führen? Smilie
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::

Wenn der Beklagte eh alle Kosten tragen soll, dann hat er ja nur die Ersparnis der 1 Gerichtsgebühr anstatt 3 Gerichtsgebühren.


Oder bei Alt. 3. 2 Gerichtsgebühren und 1,2 Anwaltsgebühren.... Aber im Prinzip schon richtig. Wenn man es erst bis zur Klage kommen lässt, sind die meisten Kosten erst mal im Raum. Wenn man sich den eigenen Anwalt spart, sind die Unterschiede im Ergebnis bei so niedrigen Streitwerten uninteressant.

Es gibt halt Konstellationen, da muss eine eindeutige Sache nicht unbedingt in die Verhandlung: hohe Streitwerte, auswärtiger Kläger mit auswärtigem Anwalt (Reisekosten), Gutachten, Zeugenentschädigungen.

LaVida hat folgendes geschrieben::

Können Sie uns über die Fallstricke aufklären? Oder würde das zu weit führen? Smilie


Zu weit... aber kurz gesagt: Wenn es nicht wirklich erledigt ist, gehts halt weiter.....
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

Zu weit... aber kurz gesagt: Wenn es nicht wirklich erledigt ist, gehts halt weiter.....


Smilie

aber was meinen Sie mit "nicht erledigt"?

angenommen Beklagter Mieter schickt seinem Vermieter die Zustimmungserklärung noch in der schriftlichen Vorverfahrensphase.

Ohne Anerkenntnis der Kosten.

Unter normalen Umständen muss der Gegenanwalt ja dem Gericht ein "erledigt" schicken.

Aber was passiert, wenn er es nicht tut und die Klage laufen lässt?
-> zumindest solange bis die 2 Wochen Frist für die schriftliche Vorverfahrensphase vorbei ist.
Dann erfolgt ja eine automatische Verurteilung des Beklagten.

Und dann trägt der/ die Beklagte die gesamten ermäßigten Prozesskosten Smilie
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::

Dann erfolgt ja eine automatische Verurteilung des Beklagten.

Und dann trägt der/ die Beklagte die gesamten ermäßigten Prozesskosten Smilie


Eben nicht. Wenn der Kläger erledigt erklärt, ermäßigen sich die Gerichtskosten nur, wenn das Gericht nicht entscheiden muss, wer die Kosten trägt...

siehe http://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

danke, etwas schlüssiger ist es geworden, wenn ich auch die ganze Prozedur irgendwie immer noch nicht verstehe. Smilie Aber egal.
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Angenommen der Kläger hat die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte bekommt in so einem Fall ja irgendwann vom Gericht ein Schreiben, in dem er aufgefordert wird sich über die Kosten zu äußern.

Was sollte der Beklagte nun dem Gericht schreiben?

[color=blue]1) "ja, ich übernehme alle Kosten"[/color]
-> Ergebnis dann: Beklagte trägt 1 Gerichtsgebühr und volle Anwaltskosten des Klägers??

2) "Beklagte schildert dem Gericht, dass die Klage unbegründet war, da ja eine Zustimmung erfolgte, lediglich 1 Ehepartner nicht unterschrieben hatte und Kläger behauptet überhaupt keine Zustimmung erhalten zu haben + 2 Mahnungen versendet zu haben. Beide nie bei dem Beklagten angekommen.
-> Ergebnis dann: Beklagte trägt 3 Gerichtsgebühren + volle Anwaltsgebühr der Gegenseite?

3) Beklagte äußert sich gar nicht

-> Ergebnis dann: ????

Welches ist der beste Weg?
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

derjenige, der keinen Anlass zur Klage gegeben hat, muss bei Erledingung ggf. auch die Kosten des Verfahrens nicht tragen und sollte daher erklären, dass er sich gegen Kostentragungslast zur Wehr setzt, da er eben z.B. keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Gibt bei 2 Mietern, die auch tatsächlich jeweils Vertragspartei sind, einer eine Zustimmung zur Mieterhöhung nicht ab und wird er dann verklagt, hat er aber Anlass zur Klage gegeben. Daran ändert nichts, dass der andere Vertragspartner bereits die Zustimmung erklärt hatte. Der Anspruch auf Zustimmung richtet sich gegen alle Vertragspartner und jeden für sich.
_________________
Gruß
Peter H.
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