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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 12.01.09, 21:49 Titel: |
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Irgendeinen Gebührentatbestand dürfte das wohl nicht darstellen....
Typischer Fall für eine Honorarvereinbarung (oder isses dafür schon zu spät? ) _________________ Karma statt Punkte! |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 13.01.09, 01:54 Titel: |
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23 Abs. 3 RVG könnte helfen:
Zitat: | bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen. |
Ich denke, 1,3 aus 4.000 geht immer.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 13.01.09, 09:00 Titel: |
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Hallo,
man könnte sich da doch auch im Bereich der Nr. 3403 ff. (Einzeltätigkeiten ohne PV zu sein) bewegen.
Und was spricht dagegen, als Wert das 3-fache Nettoeinkommen der Parteien ggf. plus Vermögen anzusetzen? _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 09:16 Titel: |
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3403ff. geht nicht, da es sich hier nicht um eine (Einzel-)Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt.
Auch eine Geschäftsgebühr fällt hier m. E. nicht an. Für die Geschäftsgebühr gibt es zwei Tätigkeitsfelder: zum einen die außergerichtliche Vertretung in einem Rechtsstreit und zum anderen Vertragsentwürfe etc. Beides ist hier nicht gegeben.
Ich frage mich daher, ob es sich überhaupt um eine anwaltliche Tätigkeit i. S. v. § 1 RVG handelt. Verneint man dies, kommt auch eine Honorarvereinbarung gem. § 3a ff. RVG nicht in Betracht. Ich würde dann eine Vergütung gem. § 612 BGB fordern. Allerdings mangelt es dann wohl wieder an einer üblichen Vergütung....
Aber klar: Um es nicht allzu kompliziert zu machen, würde ich hier wahrscheinlich auch eine Geschäftsgebühr berechnen. Streitwert so wie Milo. _________________ Karma statt Punkte! |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 13.01.09, 09:19 Titel: |
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Hallo,
die Erteilung von Urteilsausfertigungen gehört nicht mehr zum gerichtlichen Verfahren? _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 09:25 Titel: |
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Holzschuher hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
die Erteilung von Urteilsausfertigungen gehört nicht mehr zum gerichtlichen Verfahren? |
Doch klar. War der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, so ist dies mit Nr. 3100 abgegolten. Da das gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, geht 3403 ff. m. E. nicht mehr.
Ich habe Beitragsschreiber auch so verstanden, daß der Mandant kommt und ihn mit o. g. beauftragt, ohne daß er vorher im gerichtlichen Verfahren tätig war. _________________ Karma statt Punkte! |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 13.01.09, 09:37 Titel: |
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Hallo,
ja, habe ich auch so verstanden. Aber in 3403 ist doch die Rede von einem Bevollmächtigten, der nicht PV ist und einzelne Tätigkeiten vornimmt.
In einem normalen Leistungsverfahren wäre die Titelbeschaffung - ggf. mit Klausel - ja der Tätigkeit der ZV zuzuordnen; evtl. dann Nr. 3309 VV RVG? _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 09:43 Titel: |
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Holzschuher hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
ja, habe ich auch so verstanden. Aber in 3403 ist doch die Rede von einem Bevollmächtigten, der nicht PV ist und einzelne Tätigkeiten vornimmt. |
Ja, aber innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Zitat: | In einem normalen Leistungsverfahren wäre die Titelbeschaffung - ggf. mit Klausel - ja der Tätigkeit der ZV zuzuordnen; evtl. dann Nr. 3309 VV RVG? |
Nr. 3309 setzt einen Auftrag zur ZV voraus.
Ich habe zwischenzeitlich an 2302 VV RVG gedacht. Dies ist aber im Grunde nur eine Spezifikation zu Nr. 2300, so daß das auch nicht in Frage kommen dürfte, zumindest dann nicht, wenn ich meiner Argumentation in #6 treu bleibe (fehlender Rechtsstreit / Rechtsunsicherheit).
_________________ Karma statt Punkte! |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 13.01.09, 10:04 Titel: |
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Hallo,
ich glaube mich zu erinnern, mal gelesen zu haben, dass die Besorgung von entsprechenden Urteilsabschriften kostenrechtlich noch zum Verfahren der jeweiligen Instanz gehört. In welchem Zusammenhang das war, weiß ich aber nicht mehr. Vielleicht sollte man einfach mal in einen Kommentar gucken. _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 10:39 Titel: |
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Hallo Holzschuher,
Deine Vermutung ist ja auch richtig. Wir haben hier nur das Problem, daß die Besorgung des Urteils eine isolierte Tätigkeit darstellt: Weder war Beitragsschreiber im gerichtlichen Verfahren tätig, noch soll er in der Zwangsvollstreckung tätig werden.
Er soll hier einfach eine Serviceleistung für den Mandanten ausführen, die im Grunde keine anwaltliche Tätigkeit darstellt. Daher meine Bedenken, ob diese Tätigkeit überhaupt nach RVG abzurechnen ist. _________________ Karma statt Punkte! |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 13.01.09, 11:02 Titel: |
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Hallo,
wieso isoliert, wenn es eigentlich zum Rechtszug gehört und wieso Service, wenn das eigentlich der PV machen müßte. Das müßte dann doch ein Beispiel für eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten sein, der nicht PV im eigentlichen Verfahren ist/war. _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 11:36 Titel: |
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Jemand kommt zu Dir und sagt: Besorg mir mal eine Abschrift eines Scheidungsurteils aus der Türkei (meinetwegen auch vom Amtsgericht Ribnitz-Damgarten). Ich brauche das für die Behörden. Du hast ihn im Scheidungsverfahren nicht vertreten.
Du bist in diesem Falle weder Prozeßbevollmächtigter und kannst es mit den Verfahrensgebühren abrechnen (Du warst in dem Rechtszug, auf den Du anspielst, gar nicht tätig), noch bist Du Bevollmächtigter i. S. v. Nr. 3403, da das gerichtliche Verfahren bereits beendet ist.
Der Mandant nimmt Dich hier - womöglich, weil er nicht weiß, an welche Behörden er sich in der Türkei wenden muß, womöglich, weil er kein norddeutsch spricht - als Dienstleister in Anspruch weil er glaubt, ein Anwalt wird das schon hinkriegen. Einen RVG-Tatsbestand kann ich hierin nicht erkennen. _________________ Karma statt Punkte! |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 13.01.09, 20:55 Titel: |
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Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | Der Anwalt hat A jedoch im Scheidungsprozess vertreten. |
§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG beachten! _________________ Karma statt Punkte! |
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