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Widerspruch Kosten

 
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 22:50    Titel: Widerspruch Kosten Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu den Kosten eines Widerspruchs gegen ein Abgangszeugnis.
Angenommen der Widerspruch wird abgelehnt:

Was für Kosten erwarten mich? Wonach werden diese bemessen? Denn einen Streitwert gibt es ja eigentlich nicht.

Danke LG
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Das bedeutet, dass Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen (gemeint sind allerdings Ihre eigenen Kosten, die ggf. für Kopien, Anwalt usw. entstanden sind). Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Das bedeutet, dass Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen (gemeint sind allerdings Ihre eigenen Kosten, die ggf. für Kopien, Anwalt usw. entstanden sind). Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser



Achso.
Ich kenne aus anderen Widerspruchsverfahren gegen Zeugnisse den einem Widerspruchsbescheid zu entnehmenden Satz:

"Die Kosten des Verfahrens werden von Ihnen getragen.
Ich erhebe keine Kosten"

Was für KOsten könnten denn erhoben werden, welche von mir zu tragen wären?
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Achso.
Ich kenne aus anderen Widerspruchsverfahren gegen Zeugnisse den einem Widerspruchsbescheid zu entnehmenden Satz:

"Die Kosten des Verfahrens werden von Ihnen getragen.
Ich erhebe keine Kosten"

Was für KOsten könnten denn erhoben werden, welche von mir zu tragen wären?

[/quote]
Die von Ihnen zitierten Sätze stellen lediglich eine Variation der von mir genannten Sätze dar. Mögliche Kosten sind halt Verwaltungsgebühren, die ggf. nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Diese müssen Sie nicht zahlen, also bleiben nur die Kosten, die Ihnen selbst entstanden sind (s.o.). Welche Kosten wurden denn in den anderen Widerspruchsverfahren geltend gemacht? Doch wohl keine??

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Viola109
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2008
Beiträge: 68
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Achso.
Ich kenne aus anderen Widerspruchsverfahren gegen Zeugnisse den einem Widerspruchsbescheid zu entnehmenden Satz:

"Die Kosten des Verfahrens werden von Ihnen getragen.
Ich erhebe keine Kosten"

Was für KOsten könnten denn erhoben werden, welche von mir zu tragen wären?


Die von Ihnen zitierten Sätze stellen lediglich eine Variation der von mir genannten Sätze dar. Mögliche Kosten sind halt Verwaltungsgebühren, die ggf. nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Diese müssen Sie nicht zahlen, also bleiben nur die Kosten, die Ihnen selbst entstanden sind (s.o.). Welche Kosten wurden denn in den anderen Widerspruchsverfahren geltend gemacht? Doch wohl keine??

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser[/quote]

Nein, keine! Smilie
Und wieso müsste ich die Verwaltungsgebühren nicht zahlen?
Danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.

Mfg
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 01:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und wieso müsste ich die Verwaltungsgebühren nicht zahlen?
Danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.

zu 1: s. vermutlich § 80 VerwG NRW Nr 2. Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass die Schule/Bezirksregierung den eigenen von ihr erlassenen Verwaltungsakt (Abgangszeugnis, "aufgrund einer bestehenden Dienstpflicht" ausgegeben) wegen Ihres Widerspruches sozusagen einer erneuten Prüfung und demnach auch in eigenem "Interesse" bearbeitet hat. Dementsprechend werden aufgrund einer positiven/negativen Überprüfung des eigenen Verwaltungsaktes keine Gebühren erhoben (außer den eigenen, aber das sind auch keine Gebühren).

zu 2.: Bitte sehr, gern geschehen.Winken

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser

P.S.: Sie zitiern mich falsch.
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