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Der Bund unterhält eine Behörde, die nicht dem Urheberrecht unterliegende Schriften bereithält. Die geschieht auf der Grundlage eines Gesetzes, das das Recht zur EInsichtnahme in die Schriften regelt und die Ermächtigung enthält, die Benutzung dieser Einrichtung per Verordnung zu regeln.
Nach der Benutzungsverordnung kann der Nutzer auch Reproduktionen bestellen, für die er eine Gebühr nach einer Gebührenverordnung zahlt.
Nun wir aber in der Benutzungsverordnung die Verwendung der Reproduktionen eingeschränkt, in der Gebührenverordnung sollen für die Veröffentlichung dieser Reproduktionen noch einmal besondere Gebühren gezahlt werden.
Nun stellt sich die Frage, ob diese Definition des im Gesetz genannten Begriffs "Benutzung" so zulässig ist.
Denn mit Zahlung der Gebühr geht ja die Reproduktion in das Eigentum des Empfängers über. Ein Urheberrechtsanspruch der Behörde scheidet aus, denn die Schriftstücke sind nicht das geistige Werk der Behörde, sie hat sie lediglich zu verwahren.
Also ist nach meiner Auffassung diese Bestimmung in der Verordnung nicht rechtmäßig, die Ermächtigung im Gesetz wurde überschritten. Für einen Eingriff in die Verfügungsgewalt des Eigentümers der Reproduktion dürfte nur eingegriffen werden, wenn dies so ausdrücklich im Gestz bestimmt ist.
Nun hoffe ich auf Meinungen dazu. _________________ Auch mir verleiht unsere Rechtsordnung Macht, ich will sie in Demut ausüben weil ich weiss wie verlockend dieses Gefühl ist.
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