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Verfasst am: 05.12.08, 18:07 Titel: Re: Sofortige Mieterhöhung nach Kauf von ETW möglich?
LaVida hat folgendes geschrieben::
..... dass es für einen neuen Eigentümer nicht möglich ist sofort nach Kauf eine Mieterhöhung zu machen. .....
Präziser: Wenn mit "Nach Kauf" nicht der Besitzübergang (auch Nutzen -/ Lasten-Übergang genannt) gemeint ist, sondern die vollzogene Auflassung (erfolgte Eigentumsumschreibung im Grundbuch) so kann der neue Eigentümer selbstverständlich sofort die Miete erhöhen
- bis hin zur ortsüblichen Miete
- unter Berücksichtigung der gesetzl. Kappungsgrenze (20 % innerhalb 3 Jahren)
- wenn seit 12 Monaten keine Mieterhöhung vorgenommen wurde
Der Käufer tritt in den vorhandenen Mietvertrag als Rechtsnachfolger ein. Er muss also die Historie des Mietvertrages berücksichtigen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Verfasst am: 06.12.08, 08:57 Titel: Re: Sofortige Mieterhöhung nach Kauf von ETW möglich?
Lucky hat folgendes geschrieben::
Präziser: Wenn mit "Nach Kauf" nicht der Besitzübergang (auch Nutzen -/ Lasten-Übergang genannt) gemeint ist, sondern die vollzogene Auflassung (erfolgte Eigentumsumschreibung im Grundbuch) so kann der neue Eigentümer selbstverständlich sofort die Miete erhöhen
Das wird zwar in der Regel zutreffen, beschreibt die Rechtslage aber nur unvollständig...
Zunächst ist festzustellen, dass das Recht zur Mieterhöhung nicht an der Eigentümerstellung, sondern an der Vermieterstellung hängt. Das könnte, auch wenn es sich in den allermeisten Fällen um die gleiche Person handeln wird, im Einzelfall relevant sein. Der Vermieter kann, zumindest wenn dem Vereinbarungen nicht entgegen stehen, die Miete jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen erhöhen und er kann sich dabei selbstverständlich auch vertreten lassen. Der Käufer einer ETW kann also jederzeit im Namen und für Rechnung des Verkäufers eine Mieterhöhung verlangen. War der Verkäufer Vermieter, tritt der Käufer mit dem Eigentumsübergang als Vermieter in das Mietverhältnis ein und kann ab diesem Zeitpunkt selbstverständlich auch sämtliche Rechte des Vermieters in eigenem Namen geltend machen.
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