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Bewährungsstrafe bei Erwachsenen
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hannibal2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2008
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 12:15    Titel: Bewährungsstrafe bei Erwachsenen Antworten mit Zitat

Wenn man 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung bekommt,
wann ist die Bewährung dann definitiv vorbei?

Wann hat man dann ein sauberes Führungszeugnis (nicht staatliches)?
_________________
Gruß.
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.08, 12:24    Titel: Re: Bewährungsstrafe bei Erwachsenen Antworten mit Zitat

hannibal2008 hat folgendes geschrieben::
Wenn man 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung bekommt,
wann ist die Bewährung dann definitiv vorbei?

Zwischen 2 und 5 Jahren. Siehe § 56a StGB.
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.08, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

hannibal2008 hat folgendes geschrieben::
Wann hat man dann ein sauberes Führungszeugnis (nicht staatliches)?

Siehe § 46 BZRG und § 34 BZRG
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Haderlump
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ein bischen verwirrend ist das schon:

Wie schauts denn aus:

Z.B.: 1999 Verurteilung wegen z.B. 184 stgb
2004 Verurteilung wegen z.B. Betrug
2006 Verurteilung wegen z.B. Betrug und 184 stgb
Gesamtstrafe 1 jahr und 3 Monate auf Bewährung

Wann ist die Bewährung vorbei?

Wann ist das nicht öffentliche Führungszeugnis rein?
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt darauf an, wie lange die Bewährungszeit ist. Das wird neben dem Urteil vom Gericht separat durch Beschluss festgelegt.

Gruß
Dea
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DonCorleone
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

sehe ich dies unter beachtung der § richtig ?

wenn jemand: 1 jahr mit zwei jahren bewährung bekommt = 10 jahre im BZRG und drei jahre im führungszeugniss z.b. auch für AG ?

mfg
DC
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, richtig
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Haderlump hat folgendes geschrieben::
Wie schauts denn aus:
Z.B.:
1999 Verurteilung wegen z.B. 184 stgb
2004 Verurteilung wegen z.B. Betrug
2006 Verurteilung wegen z.B. Betrug und 184 stgb
Gesamtstrafe 1 jahr und 3 Monate auf Bewährung
Wann ist das nicht öffentliche Führungszeugnis rein?

Wenn aus den Verurteilungen in den Jahren 1999, 2004 und 2006 in dem Urteil aus dem Jahr 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet worden ist, so bemisst sich nach § 35 Abs. 1 BZRG der Zeitraum, während dessen die drei Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, nach der in der letzten Veruteilung gebildeten Gesamtstrafe.

Die drei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet worden ist, sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BZRG 6 Jahre und 3 Monate lang in das Führungszeugnis aufzunehmen. Die Frist beginnt nach § 36 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils im Jahr 1999. Sie läuft jedoch nach § 37 Abs. 2 BZRG nicht ab, solange sich aus dem Zentralregister nicht ergibt, dass die Vollstreckung der Strafe erledigt oder, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die Strafe erlassen ist.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

DonCorleone hat folgendes geschrieben::
sehe ich dies unter beachtung der § richtig ? wenn jemand: 1 jahr mit zwei jahren bewährung bekommt = 10 jahre im BZRG und drei jahre im führungszeugniss z.b. auch für AG ?

Mona85 hat folgendes geschrieben::
Ja, richtig

Aber nur, wenn die Srafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen worden ist und im Zentralregister keine weitere Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe eingetragen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG).
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Haderlump
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 29.11.08, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dann müßte ja das Führungszeugnis im Jahre 2009 wieder ohne Eintragung sein, oder?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Haderlump hat folgendes geschrieben::
Dann müßte ja das Führungszeugnis im Jahre 2009 wieder ohne Eintragung sein, oder?

Wenn die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird und der Erlaß der Strafe in das Zentralregister eingetragen wird.
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Haderlump
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

Code:
Wenn die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird und der Erlaß der Strafe in das Zentralregister eingetragen wird.


D.H.: wenn der Veruteilte nichts angestellt hat, wird die Bewährung nicht widerufen.

wann ist nach obigen Bespiel die Strafe erlassen?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Haderlump hat folgendes geschrieben::
wann ist nach obigen Bespiel die Strafe erlassen?

Darüber entscheidet das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit.
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Haderlump
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Code:
Darüber entscheidet das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit.


wird dem Betroffenen Bescheid gegeben?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Der Straferlass wird dem Verurteilten mitgeteilt.
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