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A ist Migrant
B ist Deutscher als auch die restlichen Mieter
Eines Tages tauchen Schmierereien im Treppenhaus welche sich offensichtlich gegen A richten.
Der Vermieter erstattet aufgrund dieser Schmierereien eine Anzeige wegen Sachbeschädigung. Der Staatsschutz ermittelt
Da sich die Schmierereien gegen A richten wird dieser als Zeuge vorgeladen. Bei der Vernehmung sagt A das er mit B schon mal Ärger gehabt hat. Er beschuldigt B ihn Beleidigt und Bedroht zu haben. Der hier angesprochene Vorfall soll Anfang des Jahres gewesen sein.
B hat keinerlei Streit mit A
B wird vorgeladen in dem Verdacht zu stehen Sachbeschädigung, Beleidigung und Bedrohung begangen zu haben..
B sagt aus die Schmierereien nicht begangen zu haben und schon gar nicht A Beleidigt oder gar Bedroht zu haben. B gibt an wegen einer Geruchsbelästigung den Vermieter angeschrieben zu haben und diesen aufgefordert A dieses zu unterlassen. Mit A hat B keinen Kontakt
Frage:
Hat A gegeb B bei dieser Aussage Strafanzeige erstattet oder ermittelt der Staatsschutz selbsttätig. Hat A eine falsche Beschuldigung begangen
Müssen von A gegen B gerichteten Beschuldigungen nicht binnen 3 Monaten angezeigt werden?
Meines Wissens wird der Staatschutz bei solchen Dingen automatisch tätig.
Wenn A wissentlich gelogen hat, dann könnte eine Falsche Verdächtigung in Betracht kommen.
Anzeigen kann A, wann immer er will. Es kommt lediglich darauf an, dass die Straftat noch nicht verjährt ist, damit die Behörden ein Ermittlungsverfahren einleiten können.
Demnach hat A gegen B, bei der Vernehmung als Zeuge, eine Strafanzeige erstattet.
Nein. Wenn A sagt, es gab schonmal Probleme mit dem B, dann könnte der Staatsschutz von sich aus ermitteln.
Alfonso hat folgendes geschrieben::
Kämme die "Falsche Verdächtigung" in Frage wenn zur Vorwürfen gegen B keinerlei Zeugen gibt oder steht dann Aussage gegen Aussage.
Aussage gegen Aussage gibt es nicht! Es ist immer davon abhängig, wem der Richter mehr Glauben schenkt.
Wenn B NACHWEISEN kann, dass A bewusst gelogen hat, dann wäre eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung sinnvoll.
Alfonso hat folgendes geschrieben::
Wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §374 StPO auf den Privatklageweg verweisen.
Da weiß ich nicht!
Alfonso hat folgendes geschrieben::
Die Verjährung zur Anzeigenerstattung beträgt 3 Monate? Wäre demnach die Beschuldigung von A gegen B unwirksam?
Ich weiß nicht, wie Sie auf die 3 Monate kommen?
Die Verhjährungsfrist ist abhängig von der Straftat.
Meinen Sie aufgrund dieser haltlosen Beschuldigungen von A gegen B die Staatsanwaltschaft Klage erheben wird.
B hat die Sachbeschädigung, hier die Schmierereien, als auch die Beleidigung und Bedrohung nicht ausgesprochen.
Sie Schreiben.........
Zitat:
Aussage gegen Aussage gibt es nicht
Für den Fall der Falschen Verdächtigung und das spätere Verfahren ( B gegen A) wäre dann entscheident wem der Richter mehr glaubt.
Wie sieht es aus im jetzigen Ermittlungsverfahren gegen B. Steht hier Aussage gegen Aussage oder geht es nach dem Prinzip "wem die Staatsanwaltschaft mehr glaubt"
Meinen Sie aufgrund dieser haltlosen Beschuldigungen von A gegen B die Staatsanwaltschaft Klage erheben wird.
Nur wenn genügend Indizien vorliegen, dass B die Anschuldigungen nachgewiesen werden können. Jedenfalls SOLLTE es so sein.
Eine Staatsanwaltschaft wird sich i.d.R. nicht auf ein aussichtsloses Verfahren einlassen!
Alfonso hat folgendes geschrieben::
B hat die Sachbeschädigung, hier die Schmierereien, als auch die Beleidigung und Bedrohung nicht ausgesprochen.
Dann kann der B doch ganz beruhigt sein! Denn dann kann ihm auch keine Schuld nachgewiesen werden.
Alfonso hat folgendes geschrieben::
Für den Fall der Falschen Verdächtigung und das spätere Verfahren ( B gegen A) wäre dann entscheident wem der Richter mehr glaubt.
So wird es wohl ausgehen, wenn es überhaupt zu einem Verfahren kommt!
Alfonso hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es aus im jetzigen Ermittlungsverfahren gegen B. Steht hier Aussage gegen Aussage oder geht es nach dem Prinzip "wem die Staatsanwaltschaft mehr glaubt"
Siehe oben. Eine Staatsanwaltschaft wird sich kaum auf ein aussichtsloses Verfahren einlassen.
Vlg. § 170 StPO
Zuletzt bearbeitet von Ivanhoe am 05.12.08, 15:02, insgesamt 2-mal bearbeitet
Die Verjährung zur Anzeigenerstattung beträgt 3 Monate? Wäre demnach die Beschuldigung von A gegen B unwirksam?
Ich weiß nicht, wie Sie auf die 3 Monate kommen?
Alfonso meint sicherlich die Frist für den Strafantrag. Beleidigung und auch Bedrohung(?) sind absolute Antragsdelikte. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so liegt ein Verfahrenshindernis vor und die Sache ist insoweit nach §170 II StPO einzustellen.
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