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recht.de :: Thema anzeigen - Kann Verwalter sich selber mit Hilfe einer GbR entlasten?
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Kann Verwalter sich selber mit Hilfe einer GbR entlasten?

 
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mtriebler
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.05.2007
Beiträge: 32
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 18:37    Titel: Kann Verwalter sich selber mit Hilfe einer GbR entlasten? Antworten mit Zitat

Ich besitze eine Eigentumswohnung. Die Hausverwaltung ist eine GmbH, die aus 2 Herren besteht. Zugleich bilden diese beiden mit einer dritten Dame eine "GbR", die 3 Wohungen der Eigentümergemeinschaft besitzt. ( Über diese GbR ist die Eigentümergemeinschaft nicht informiert; ich habe es auf dem Grundbuchamt erfahren).

Die Hausverwaltung stimmt nicht ab, wenn es um ihre Entlastung geht. Die erwähnte Dame jedoch gibt grundsätzlich für die GbR 3 Stimmen für die Entlastung ab, d.h. eine GbR, die zu 66% identisch mit der Hausverwaltung ist, entlastet diese. Ist das erlaubt?
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 20:00    Titel: Re: Kann Verwalter sich selber mit Hilfe einer GbR entlasten Antworten mit Zitat

Interessante Konstellation.

Besitzt die "GmbH" auch Wohnungen?
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mtriebler
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.05.2007
Beiträge: 32
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Davon ist mir nichts bekannt. Die Gmbh glänzt ja, wie du siehst, nicht vor Transparenz.
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 19:48    Titel: Kann Verwalter sich selber mit Hilfe einer GbR entlasten Antworten mit Zitat

Ich habe deshalb nachgefragt, weil Du schriebst, die Hausverwaltung stimme nicht mit ab, wenn es um Ihre Entlastung geht. Hausverwaltungen beziehungsweise Verwalter stimmen grundsätzlich nicht mit ab, wenn sie keine Eigentümer sind.

Wie dem auch sei, die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, vertreten durch den Geschäftsführer. Ich vermute deshalb, dass die GbR mit abstimmen kann. Auch unter dem Aspekt, dass ein Verwalter in der Regel für den TOP Entlastung auch weisungsungebundene Untervollmachten erteilen kann.
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