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Verfasst am: 15.12.08, 14:43 Titel: Anhörung nach § 28 VwVerfG
Hallo,
nach § 28 VerwVerfG ist vor der Erlassung eines Verwaltungsaktes (Versetzung, Zuweisung) der Beamte anzuhören. Weiss jemand wie lange die Frist zur Rückäußerung des Beamten beträgt? Oder kann der Dienstherr diese in pflichtgemäßen Ermessen festlegen?
Die erfolgte Anhörung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und i.Ü. genügt ja die Gelegenheit zur Äußerung. Es liegt also im Interesse des Betroffenen, möglichst schnell zum geplanten VA Stellung zu nehmen.
Eine gesetzliche "Frist" gibt es m.W. nicht, wobei ich mich bzgl. der Gesetzgebungshoheit der Länder mit dieser Aussage nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen will.
Im Einzelfall wird dann wohl zu prüfen sein, ob Gelegenheit zur Äußerung bestand oder nicht. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Eine Frist ist mir auch nicht bekannt. Ich sehe es so wie spraadhans. Es ist idR immer im Interesse des Betroffenen, möglichst schnell Stellung zu nehmen.
Vermutlich ergibt sich die Frist "automatisch" aus dem angekündigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des VA.
Ergänzend wäre noch erwähnenswert, dass andersherum eine durch den Dienstherrn unterlassene Anhörung jederzeit, sogar noch im Gerichtsverfahren bzw. der mündlichen Verhandlung, geheilt werden kann. _________________ bombing for freedom is like fucking for virginity
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