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Anhörung nach § 28 VwVerfG

 
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EvaS
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.12.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 14:43    Titel: Anhörung nach § 28 VwVerfG Antworten mit Zitat

Hallo,

nach § 28 VerwVerfG ist vor der Erlassung eines Verwaltungsaktes (Versetzung, Zuweisung) der Beamte anzuhören. Weiss jemand wie lange die Frist zur Rückäußerung des Beamten beträgt? Oder kann der Dienstherr diese in pflichtgemäßen Ermessen festlegen?

Gruß
Eva
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die erfolgte Anhörung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und i.Ü. genügt ja die Gelegenheit zur Äußerung. Es liegt also im Interesse des Betroffenen, möglichst schnell zum geplanten VA Stellung zu nehmen.
Eine gesetzliche "Frist" gibt es m.W. nicht, wobei ich mich bzgl. der Gesetzgebungshoheit der Länder mit dieser Aussage nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen will.
Im Einzelfall wird dann wohl zu prüfen sein, ob Gelegenheit zur Äußerung bestand oder nicht.
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Frist ist mir auch nicht bekannt. Ich sehe es so wie spraadhans. Es ist idR immer im Interesse des Betroffenen, möglichst schnell Stellung zu nehmen.
Vermutlich ergibt sich die Frist "automatisch" aus dem angekündigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des VA.

Ergänzend wäre noch erwähnenswert, dass andersherum eine durch den Dienstherrn unterlassene Anhörung jederzeit, sogar noch im Gerichtsverfahren bzw. der mündlichen Verhandlung, geheilt werden kann.
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