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KTO Pfändung durch Fiskus

 
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Paule1969
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 08:55    Titel: KTO Pfändung durch Fiskus Antworten mit Zitat

FALLS FALSCH, BITTE RICHTIG VERSCHIEBEN Verlegen

Wie weit darf eine KontenPfändung (Sperre) durch den FISKUS gehen?
Aktuell ist der Fall, dass wegen fehlender Beitragszahlungen z.B. die BUZ Versicherung und die LV zur Abdeckung der Hausfinanzierung gekündigt wurden.
Es geht hier nicht um Recht oder Unrecht, sondern nur darum, das bei einem eventuellen Schadensfalle eine Grundsicherung (Einkommen) nicht mehr vorhanden ist.


Wie ist die Rechtslage?

Gruss
Paul
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 10:42    Titel: Re: KTO Pfändung durch Fiskus Antworten mit Zitat

Paule1969 hat folgendes geschrieben::
Wie weit darf eine KontenPfändung (Sperre) durch den FISKUS gehen?
Ich hätte so aus dem Handgelenk auf den Betrag der Pfändungsfreigrenzen getippt.

Paule1969 hat folgendes geschrieben::
sondern nur darum, das bei einem eventuellen Schadensfalle eine Grundsicherung (Einkommen) nicht mehr vorhanden ist.
Also, eine BUZ gehört wohl eher nicht zur Grundsicherung. Und wenn bei einer LV der Schadensfall eintritt, ist eine Grundsicherung sowieso nicht mehr nötig. Lachen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Paule1969
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, vielleicht habe ich mich da etwas falsch ausgedrückt;

Eine BUZ bzw LV sollte -wenn alle Beiträge bezahlt werden- dafür eintreten dass bei einem Versicherungsfall nicht das abgleiten in Hartz 4 hervorgerufen wird bzw die Zwangsaufnahme von Arbeiten, die weniger vergütet werden als ein 1€-Job.
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Erzielt der Vollstreckungsschuldner denn Arbeitseinkommen oder ist er selbständig tätig?

Nur für die Erzielung von Arbeitseinkommen gibt es Vollstreckungsschutz nach § 850 k ZPO.
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