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Dienstausweis Beamter

 
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Achilles32
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.06.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 09:38    Titel: Dienstausweis Beamter Antworten mit Zitat

Guten Morgen

Folgender Fall angenommen :

Bundespolizeibeamter ist seit 6 Jahren vom Dienst suspendiert bei 60 % Bezüge. Bei einer Personenkontrolle wird sein alter Dienstausweis (abgelaufen und noch als Bundesgrenzschutz) aufgefunden, welchen er einfach nur vergessen hat abzugeben. Die Behörde hat ihn dazu nie aufgefordert. Nun wurde der Dienstausweis beschlagnahmt wegen Verdachtes der Unterschlagung???

Mal abgesehen davon dass hier wohl keine Straftat vorliegt (Missbrauch mit dem DA wurde nicht betrieben), wie verhält es sich in dem Fall. Wäre der Beamte verpflichtet gewesen, den Ausweis von sich aus ohne Aufforderung abzugeben, wo kann man hier evtl nachlesen?

Vielen Dank und schönes WE

A
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Heiko71
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2006
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Auch ein suspendierter Beamter ist ein Beamter (zwar mit Einschränkungen hinsichtlich des Führens von Amtsgeschäften aber trotzdem). Da keine Aufforderung bezüglich der Abgabe des DA vorlag, kann der DA auch nicht einfach so beschlagnahmt werden. Es wurde ja kein Missbrauch damit betrieben. Normaler Weise wird der aber bei Suspendierungen durch die personalführende Stelle eingezogen ggf dies veranlasst. Seltsame Verfahrensweise da bei der Kontrolle. Naja, es dürfte auch bei der Bundespolizei sicher entsprechende Dienstanweisungen zum Umgang (Ausgabe usw.) geben. Die wird man sicher nicht im Netz finden.

Heiko
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Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
kann der DA auch nicht einfach so beschlagnahmt werden


Wenn ich das richtig gelesen habe, ist der DA (Dienstausweis) ja nicht einfach so beschlagnahmt worden, sondern aufgrund eines Anfangsverdachtes (Unterschlagung) als Beweismittel; er könnte auch zur Eigentumssicherung beschlagnahmt werden (Vergl. §§ 94 I, 98, 111 I und V StPO). Das der Polizist vor Ort diesen Verdacht hatte ist nachvollziehbar (abgelaufener DA der Behörde Bundesgrenzschutz). Eine Klärung des SV (Sachverhaltes) vor Ort ist nicht möglich. Somit denke ich, dass die Beschlagnahme schon möglich ist - und dabei kenne ich den SV nicht komplett.


Zitat:
es dürfte auch bei der Bundespolizei sicher entsprechende Dienstanweisungen zum Umgang (Ausgabe usw.) geben.

Und die sind eben nicht öffentlich. Da könnte der TE einfach bei der Behörde nachfragen.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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