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Verfasst am: 08.12.08, 11:22 Titel: ETW - Nutzung der Kellerräume
Hallo.
Mal eine generelle Frage: In einem Mehrparteienhaus hat jeder Eigentümer (bzw. Mieter) einen Kellerraum.
Könnte die Nutzung dieser Kellerräume wirksam eingeschränkt werden, bzw. wie wäre ein "Einbau" (ist ja eigentlich nur ein Hinstellen) einer Sauna zu beurteilen? (Hausordnung momentan nicht vorliegend, ob überhaupt etwas geregelt wurde).
Eine Belästigung der Nachbarn wäre ja eigentlich ausgeschlossen. Vorhang vor dem Fenster, außen eine Art Lochblech-Fensterschutz (bei allen Fenstern). Nach Benutzung wird ordentlich über das Fenster gelüftet. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 08.12.08, 15:34 Titel:
Normalerweise darf der Kellerraum eben nur als Keller genutzt werden (wie in der Teilungerklärung beschrieben). Eine Saune bedarf also die Zustimmung der Mitbewohner, zumal ja auch erweiterte Installationen (Strom) erforderlich werden.
Ok. Andere haben Ihre Modelleisenbahn kellerfüllend eingebaut - wäre dann ja die selbe Thematik?
Da jede Partei ihren eigenen Zähler hat und diese Arbeiten zu Lasten des Eigentümers gehen, würde es die anderen Parteien IMO im Grundsatz nicht betreffen. Die Hausordnung sagt über die Nutzung der Kellerräume nichts aus.
Des weiteren - auch wenn es unwesentlich für das Beispiel ist - sind die übrigen Wohnungen vermietet. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
Mal eine generelle Frage: In einem Mehrparteienhaus hat jeder Eigentümer (bzw. Mieter) einen Kellerraum.
Könnte die Nutzung dieser Kellerräume wirksam eingeschränkt werden, bzw. wie wäre ein "Einbau" (ist ja eigentlich nur ein Hinstellen) einer Sauna zu beurteilen? (Hausordnung momentan nicht vorliegend, ob überhaupt etwas geregelt wurde).
Eine Belästigung der Nachbarn wäre ja eigentlich ausgeschlossen. Vorhang vor dem Fenster, außen eine Art Lochblech-Fensterschutz (bei allen Fenstern). Nach Benutzung wird ordentlich über das Fenster gelüftet.
Jeder kann mit seinem Sondereigentum so verfahren wie er will, soweit § 14 WEG eingehalten wird.
Paragraph 14
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst
Na ja, das kann kann man aber auch auslegen, wie man will. Entscheidend ist wohl eher das überzeugende Argument.
Mir fiel dazu noch ein, was wohl wäre, wenn man in seinem Keller seine Skier wachst. Der eine kann den Geruch ab, dem anderen wird es schlecht. Andererseits ist es nach meinem Wissen üblich, dass dies im Keller oder in der Garage erledigt wird. Wo macht es denn der EFH-Besitzer?
Ich fände obigen Paragraphen sehr eng ausgelgt, wenn es sich mehr oder weniger um eine einmalige Angelegenheit handelt.
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