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Verfasst am: 09.12.08, 14:38 Titel: Vertragsstrafe, wenn kein Diebstahl vorliegt?
Hallöchen,
habe mich schon ein bischen belesen aber doch nicht so die richtige Antwort für den angenommen
Fall gefunden:
Angenommen
Frau und Herr A waren im Baumarkt einkaufen. Haben aber nicht das richtige gefunden und haben noch so ein bischen geschländert. Nachdem diese einige ausgestellte Ware angesehen (auch aus den Regalen genommen, aber wieder hingehängt) hatten, waren sie im Begriff zu gehen. Auf einmal fasste ein fremder Mann in einem der Gänge an denen Frau und Herr A verweilten (der Ladendetektiv, wie sich später rausstellte) Herrn A auf die Schulter und brüllte laut, so dass jeder es mitbekommen hat "Erwischt nun brauchen Sie es auch nicht mehr weghängen" - Auf Rückfrage von Frau und Herrn A "wobei" antwortet er, er habe Herrn A vor einigen Minuten gesehen, wie dieser seine Jacke in einem der Gänge geschlossen habe, um darunter (er spekulierte wohl) etwas zu verbergen. Einen "Diebstahl" konnte er jedoch nicht sehen, so seine Aussage. Es war eine fiktive Vermutung von ihm. Nachdem Herr A seine Jacke vor dem Ladendetektiv geöffnet hatte (die noch immer geschlossen war) und er auch im Regal keine "falsch hingehangene Ware" gefunden hatte, meinte dieser, ohne Beweise, weder angebliches Diebesgut, noch dass er gesehen habe, dass Herr A etwas eingesteckt hätte, das wäre ein versuchter Diebstahl und er müsse seine Daten aufnehmen. Gesagt getan, da sich Herr A hat nichts zuschulden kommen lassen, hat dieser ihm bereitwillig (was vielleicht falsch war, jedoch sonst wäre die Polizei wohl angerückt, um die Personalien festzustellen) die geforderten Daten gegeben. Einige Wochen später erhielten Herr und Frau A ein Schreiben der Staatsanwaltschaft , dass das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt wurde. Er hatte ja auch nichts getan und nun dachten diese die Sache hatte damit ihr Ende gefunden. Falsch gedacht ............. Einige Monate später flatterte ein Brief einer Anwaltskanzlei ins Haus. Herr A solle wegen dem "Diebstahl" eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € zzgl. Anwaltsgebühren 39.00 € zahlen, obwoh er "frei gesprochen wurde" Wenn er dies nicht tut, würde eine Zivilklage angestrengt werden.
Wie sollte man sich in einem solchen Fall Verhalten? Auf welchen Tatsachengrundlagen will die Gegenseite die Zivilklage stützen. Herr A hat doch nichts gemacht? Es gibt ja nicht mal Diebesgut oder Augenzeugen, die gesehen haben, wie er etwas hätte eingesteckt.
Der Ladendieb kann doch nicht jeden einfach nur auf Verdacht festhalten und diesem sowas unterstellen nur um seine "Fangquote" zu erhöhen. Herr A hat nichts gemacht und soll dafür bluten?
Soll die Vertragsstrafe in Höhe von 139 € gezahlt werden?
Laut Sachverhalt liegt kein Diebstahl vor, nicht einmal versucht. Es mangelt an der Wegnahme bzw. am Wegnahmevorsatz.
Zitat:
Wie sollte man sich in einem solchen Fall Verhalten? Auf welchen Tatsachengrundlagen will die Gegenseite die Zivilklage stützen. Herr A hat doch nichts gemacht? Es gibt ja nicht mal Diebesgut oder Augenzeugen, die gesehen haben, wie er etwas hätte eingesteckt.
Wahrscheinlich auf § 823 II BGB iVm. § 242 StGB. Da aber kein Diebstahl vorliegt, dürfte der Schadenersatzanspruch scheitern.
Zitat:
Wie kann man sich wehren?
Man die Geschäftsleitung und den Vorstand des Baumarktes anschreiben und sich bitterböse über so eine Vorgehensweise beschweren. Man könnte auch eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in Erwägung ziehen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Herr A hat schon versucht mit der Baumarktleitung zu sprechen. Der Chef war jedoch im Urlaub und der stellvertreter hat keine Befugnis, sich über solche Angelegenheiten zu erklären. Da frag ich mich, warum der Stellvertreter ist???
In dem Schreiben wird Herrn A auch in einer nicht missverständlichen Art und Weise erklärt, dass das Zivilverfahren angestrengt werden wird.
Zitat: "Es erfolgt keine weitere Mahung."
Soll Herr A auf das Schreiben ragieren oder sich gemächlich in den Sessel fallen lassen bis die Gegenseite reagiert?
Soll Herr A auf das Schreiben ragieren oder sich gemächlich in den Sessel fallen lassen bis die Gegenseite reagiert?
Herr A könnte schriftlich per Einschreiben den Baumarktleiter und den Vorstand anschreiben und den Sachverhalt schildern. Bei der Kanzlei könnte A anfragen, auf welcher Grundlage die 139 Euro gefordert werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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