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Vorkaufsrecht der Gemeinde, Wirksamkeit Kaufvertrag

 
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Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 18:48    Titel: Vorkaufsrecht der Gemeinde, Wirksamkeit Kaufvertrag Antworten mit Zitat

Jemand verkauft Grundstück (Flurstück, Flächennutzungsplan als Wohnfläche dargestellt, nicht Gegenstand v Bebauungsplan). Im notariell beurkundeten KV wird ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart-> Rücktritt innerhalb von 4 Wochen nachdem erforderliche behördl. Genehmigung versagt wurde, ebenso wenn ein gesetzl. Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
Wenn die Behörde nun von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht:
Können Verkäufer und Käufer Widerspruch gegen Vorkaufsrecht einlegen und den Vertrag als unwirksam erklären lassen?
Können Verkäufer und Käufer dann auch vom Vertrag zurücktreten? (Anwendung des Rücktrittsvorbehalts im Vertrag?)
Käme als Grund des KV in Betracht, dass er nur geschlossen worden ist unter der Bedingung bei dem Flurstück handle es sich um eine reine Ackerfläche. Wenn nun aber das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt wurde, könnte es dann sein das der Vertrag unwirksam wäre? Wäre der Vertrag also unwirksam, wenn sich beide über die Eigenschaften des Grundstückes geirrt haben/nicht gewußt haben, die Eigenschaft als Ackerfläche aber für den Verkauf als Bedingung gemacht haben?-> Rücktritt?
Wenn die Behörde den Widerspruch ablehnt mit der Begründung der KV sei wirksam, aber Rücktrittsvorbehalt und erklärte Rücktritt seien unwirksam:
-Kann die Behörde einerseits den KV für wirksam erklären aber gleichzeitig einen Bestandteil des KV für unwirksam?
- Die Behörde hat nach meinem Verständnis jedoch keinen Einfluss aus die Ausgestaltung des KV /der Bedingungen und muss die jeweiligen Konditionen hinnehmen
Können sich der Verkäufer und Käufer mittels Anfechtungsklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wehren?
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 14:52    Titel: Re: Vorkaufsrecht der Gemeinde, Wirksamkeit Kaufvertrag Antworten mit Zitat

Hallo,

einmal grundsätzlich: Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ein Aspekt, den man immer vor Abschluss eines Kaufvertrages berücksichtigen und daher in Erfahrung bringen sollte. Denn der Gesetzgeber hat hier idR. keine Möglichkeit vorgesehen, dieses zu umgehen.

Patma hat folgendes geschrieben::
Wenn die Behörde nun von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht:
Können Verkäufer und Käufer Widerspruch gegen Vorkaufsrecht einlegen


Grundsätzlich ja, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.

Zitat:
und den Vertrag als unwirksam erklären lassen?


Nein, da es keinen Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vertrag "unwirksam" wäre.

Zitat:
Können Verkäufer und Käufer dann auch vom Vertrag zurücktreten? (Anwendung des Rücktrittsvorbehalts im Vertrag?)


Nein, denn gem. § 465 BGB, der auch für das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde gilt, ist ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, unwirksam.

Zitat:
Käme als Grund des KV in Betracht, dass er nur geschlossen worden ist unter der Bedingung bei dem Flurstück handle es sich um eine reine Ackerfläche. Wenn nun aber das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt wurde, könnte es dann sein das der Vertrag unwirksam wäre? Wäre der Vertrag also unwirksam, wenn sich beide über die Eigenschaften des Grundstückes geirrt haben/nicht gewußt haben, die Eigenschaft als Ackerfläche aber für den Verkauf als Bedingung gemacht haben?-> Rücktritt?


Das müsste man dem Gericht glaubhaft machen und dieses somit auch davon überzeugen, dass man das nicht nur erzählt, weil die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, was sehr schwierig wird.

Zitat:
Wenn die Behörde den Widerspruch ablehnt mit der Begründung der KV sei wirksam, aber Rücktrittsvorbehalt und erklärte Rücktritt seien unwirksam:
-Kann die Behörde einerseits den KV für wirksam erklären aber gleichzeitig einen Bestandteil des KV für unwirksam?


Die Behörde kann garnichts "erklären", sondern richtet sich nach der Gesetzeslage. Und nach dieser ist der Vertrag offensichtlich als solcher wirksam, das Rücktrittsrecht gem. § 465 BGB hingegen nicht.

Zitat:
- Die Behörde hat nach meinem Verständnis jedoch keinen Einfluss aus die Ausgestaltung des KV /der Bedingungen und muss die jeweiligen Konditionen hinnehmen


Nein, denn § 465 BGB besagt, dass das Rücktrittsrecht unwirksam ist. Das hat nichts mit einem Einfluss der Behörde zu tun.

Zitat:
Können sich der Verkäufer und Käufer mittels Anfechtungsklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wehren?


Die Anfechtungsklage ist, nach erfolglosem Widersrpuch, das richtige prozessuale Mittel hierfür. Ich sehe jedoch basierend auf den geschilderten Tatsachen keine Erfolgsaussicht.

Gruß
Dea
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