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die A hatte einen schweren Unfall; Sach-- und Körperschäden. Käpt´n Ahab auf der Gegenseite reguliert letztlich auch die noch anstehenden OP-Kosten.
Diese werden im Rahmen eines Vergleiches angeboten.
Dort heißt es: "Unser Abfindungsangebot in Höhe von xy€ versteht sich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder Präjudiz. Der Anspruch auf Ersatz der RA-Kostenn bleibt unberührt.
Die A hat diesen Schrieb jetzt vorgelegt bekommen und weis nicht so recht, was der letzte Satz bedeutet. Muss sie ihren RA bei Angebotsannahme selbst zahlen oder wird der - wie bei den bereits regulierten Sachschäden auch - von der gegnerischen Haftpflicht bezahlt?
A ist deshalb unsicher, weil sie gehört hat, dass bei der vorliegenden Regulierungsvariante doppelte Anwaltsgebühren wg der Einigung entstehen....
Verfasst am: 10.12.08, 12:07 Titel: Ersatz der RA-Kosten
Der Versicherer möchte mit dem Satz "Der Anspruch auf Ersatz der RA-Kosten bleibt unberührt." gerade zum Ausdruck bringen, dass er die RA-Kosten in vollem Umfang übernehmen wird, inklusive der zusätzlich entstehenden Vergleichsgebühr. Da A aber anwaltlich vertreten ist und ihr RA hoffentlich auch das Vergleichsangebot vorwärts und rückwärts prüft, liegt doch nichts näher, als die Sache im Einzelnen mit dem RA der A zu besprechen. Dann wird sich sicherlich alles zur Zufriedenheit der A aufklären.
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