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Folgende Frage möchte ich klären:
muß die Krankenkasse einen Versicherten als nebenberuflichen Hausmann (Hauptberuf) bei vermindertem Beitragssatz anerkennen und ersichern?
Szenario: Ein Mann ist derzeit nicht krankenversichert. Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von März bis Ende Juni wurde versäumt, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzuzeigen, die KV hat nach nicht reagieren auf mehrmalige Anschreiben die Mitgliedschaft gekündigt.
Jetzt will der Mann sich wieder versichern und muß nach Rechtslage in seine alte gesetzliche KV zurück.
Der Mann hat derzeit kein anders Einkommen als 2x jährlich ca. 800 €, die für eine Übungsleitertätgkeit (Lehrauftrag im Hochschulsport) gezahlt werden.
Diese freiberufliche Honorartätigkeit übte der Mann bereits während seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung und auch davor aus.
Die letzte Honorarzahlung erhielt der Mann im August dieses Jahres, somit in der Nachversicherungszeit.
Die Krankenkasse will ihn aber nun als Selbstständigen einstufen, (als Bemessungsgrundlage wird der gesetztlich anzunehmende Einkommenmindestbetrag für Selbstständige von ca 1850 € genannt) und will von ihm ab Juli 2008 eine monatliche Nachzahlung von 300 € .
Das macht bis einschließlich Dezember 1800 € Nachzahlungsbetrag, obwohl er in diesem Zeitraum nur 800 € minus Ausgaben (Fahrtkosten, Fortbildungsseminare etc.) = 550 € eingenommen hat.
Die vertragliche Arbeitszeit als Übungsleiter an der Hochschule beträgt 3 Stunden wöchentlich während des Semesters, während 7 bis 8 1/2 Monaten eines Jahres. Damit liegt er unter der Bemessungsgrenze von maximal 10 Wochenstunden bei nebenberuflicher Selbstständigkeit.
Es existiert kein sonstiges Einkommen (Vermietung, Zinsen oder anderes). Geld von der Arge (weder Hartz IV noch ALG I oder II) wird auch nicht bezogen- Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für ALGII , Hartz IV liegt das Vermögen derzeit knapp über dem Freibetrag.
Muß die KV wie vom Antragsteller verlangt diesen als Hauptberuflichen Hausmann anerkennen, der nebenberuflich selbstständig ist und ihn zum verminderten Beitragssatz ( ca 130 € / mntl) versichern ?
Wie ist die Rechtslage?
Da diese Tätigkeit, soweit ersichtlich, unter § 3 Nr. 26 EStG fällt liegt bei 1.600 Euro Honorar im Jahr noch kein Einkommen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts vor. Und da diese Regelunbg laut gesetzlicher Definition sich auf "nebenberufliche" Tätigkeiten bezieht, kann es kaum eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit sein.
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