Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
A fährt auf den Parkplatz einer Einrichtung mit dem Hinweisschild "Einfahrt nur mit schriftl." Erlaubnis. A hat diese jedoch nicht, fährt auf den Parkplatz, parkt 2min und fährt dann wieder heraus. TB des §123 StGB erfüllt?
Anmerkung: Fußgänger, Radler usw. können jederzeit durch den Parkplatz marschieren, da dieser der Stadtverwaltung gehört.
Hat A dies fahrlässig (also z.B. Schild nicht gesehen) oder vorsätzlich getan? _________________ ** Sollte mein Beitrag Ihnen geholfen haben, würde ich mich über eine positve Resonance --> Grünes Viereck klicken und bewerten <-- sehr freuen **
A fährt auf den Parkplatz einer Einrichtung mit dem Hinweisschild "Einfahrt nur mit schriftl." Erlaubnis. A hat diese jedoch nicht, fährt auf den Parkplatz, parkt 2min und fährt dann wieder heraus. TB des §123 StGB erfüllt?
Nein, denn man konnte offensichtlich ohne Überwindung eines Hindernisses, welches Unberechtigte fernhalten soll, auf den Parkplatz gelangen. In diesem Fall liegt kein "befriedetes Besitztum" vor, da Verbotsschilder allein hierfür nicht ausreichen (Münchener Kommentar zum StGB,§ 123 Rdn. 14).
Zitat:
Anmerkung: Fußgänger, Radler usw. können jederzeit durch den Parkplatz marschieren, da dieser der Stadtverwaltung gehört.
Das wäre ohnehin irrelevant, da der Hausfriedensbruch nicht davon abhängig ist, ob der Eindringende jemanden behindert.
Du hast so herrlich den Münchner Kommentar zitiert. Demnach reichen Schilder nicht aus, um einen Hausfriedensbruch zu begründen.
Wie sieht es denn mit Truppenübungsplätzen der Bundeswehr aus. Diese sind in der Regel nicht umzäunt. Dennoch wird die strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlungen angedroht, und zwar durch Schilder.
Hier in der näheren Umgebung gibt es einen Händler, der das Parken auf seinen Parkplätzen - so es sich nicht um Kunden handelt - mit der Androhung der strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruches verbietet.
Dem Münchner Kommentar nach, dürften sich diese Hinweisschilder ja als zahnloser Tiger entpuppen.
Dem Münchner Kommentar nach, dürften sich diese Hinweisschilder ja als zahnloser Tiger entpuppen.
Richtig. Es wird nicht bezweckt, jeden Verstoß gegen eigentumsrechtliche Grundstücksverhältnisse auch gleich mit dem Strafrecht zu ahnden, sondern das wird primär dem Zivilrecht überlassen.
Erst dann, wenn der Eindringende spezielle Sicherungsmechanismen überwindet, die der Eigentümer extra aufstellt, um ein normales Betreten zu verhindern, wird die Schwelle zur Straftat überschritten. Ebenso bei Wohnungen und anderen geschlossen Gebäuden (siehe Wortlaut des § 123 StGB), da hier von vorne herein ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht.
Ich möchte jetzt allerdings nicht per se ausschließen, dass es für Truppenübungsplätze speziellere Regelungen gibt, die mir nicht bekannt sind. Unter § 123 StGB fällt jedoch keines der beiden Beispiele.
In Übrigen ist es völlig normal, dass Drohungen oder andere rechtlichen Behauptungen auf Schildern nur der Abschreckung dienen, rechtlich aber nicht haltlbar sind, wie zB. die Klassiker "Eltern haften für ihre Kinder" oder "für die Garderobe wird nicht gehaftet".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.