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Verfasst am: 09.12.08, 10:10 Titel: Heimwerkerarbeiten im Kellerabteil eines MFHs
Ausgangssituation:
Ein Eigentümer/Mieter führt in seinem Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses private Heimwerkarbeiten durch. Dabei werden handelsübliche Abbeizer, Farben und Lacke verwendet (Die Gerüche sind sicher jedem bekannt).
Die Kellerabteile sind durch die in den 60ern, 70ern und 80ern gängigen Holzlattenverstrebungen abgetrennt. Dadurch ziehen obige Gerüche unweigerlich in die Kellergänge, teilweise auch in das Treppenhaus ab.
Der Eigentümer/Mieter sorgt für Luftaustausch in dem er in seinem Kellerabteil das Fenster öffnet und im Treppenhaus zeitweise die Eingangstüre offen hält.
Frage:
Steht es dem Eigentümer/Mieter zu, derartige Arbeiten in seinem Sondereigentum zu verrichten, auch wenn temporär Mitbewohner von diesen Gerüchen betroffen sind?
Oder verbieten WEG-Gesetze und/oder Richtersprüche (und wenn ja, welche) derartiges Handeln?
Meiner rudimentären Meinung nach, dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen. Wenn ich in meiner Wohnung renoviere riecht es ebenfalls, ausserdem wird doch seitens des Mieters Abluft erzeugt. Regt man sich in diesem Haus auch wegen Küchengerüchen auf?
Regt man sich in diesem Haus auch wegen Küchengerüchen auf?
Küchengerüche sind aber nicht gesundheitsschädlich, und treten auch nicht im Keller auf. Ich vermute mal, der Mieter des Nachbar-Kellerverschlages kann seine dort gelagerten Kartoffeln jetzt entsorgen, wenn dort Abbeizer, Lack Verdünner u.ä. (mehr oder minder) regelmäßig freigesetzt / verwendet werden ?
Die Rechtslage möge nun jemand anderes beurteilen.
Regt man sich in diesem Haus auch wegen Küchengerüchen auf?
Küchengerüche sind aber nicht gesundheitsschädlich, und treten auch nicht im Keller auf. Ich vermute mal, der Mieter des Nachbar-Kellerverschlages kann seine dort gelagerten Kartoffeln jetzt entsorgen, wenn dort Abbeizer, Lack Verdünner u.ä. (mehr oder minder) regelmäßig freigesetzt / verwendet werden ?
Die Rechtslage möge nun jemand anderes beurteilen.
hws
Da es sich offenbar um eine WEG handeln soll, ist weit vor den hier angestellten Erwägungen der Inhalt der Teilungserklärung zu prüfen. Dazu zählt auch eine festgeschriebene Nutzung bestimmter Räume. Unter einem Kellerraum wird man üblicherweise einen Raum zur Lagerung irgendwelcher Gegestände zu verstehen haben, nicht aber eine "Werkstatt". Damit würde eine vereinbarungswidrige Nutzung vorliegen und jeder andere Eigentümer hätte - ohne Berücksichtigung der Art der tatsächlich durchgeführten Arbeiten - einen Unterlassungsanspruch.
Falls eine vereinbarungswidrige Nutzung nicht vorliegen sollte wäre zu entscheiden, ob die Beeinträchtigung andere Eigentümer durch die Nutzung als Werkstatt über das zulässige Maß hinausgeht. Die Grenze ist also dort zu ziehen, wo anderen Eigentümern "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst" (§ 14 Nr. 1 WEG). Da nun die Verwendung des Kellerraums zu Heimwerkerarbeiten wohl kaum als unvermeidlich angesehen werden kann, dürfte das zulässige Maß bei einer regelmäßigen Nutzung überschritten sein. Eine Nutzung in einem Einzelfall wie z.B. im Zusammenhang mit einer Wohnungsrenovierung wird m.E. nicht zu beanstanden sein.
Wenn es nur am Geruch liegen sollte, was bestimmt nicht angehnem ist, würde ich Ihm vorschlagen anstelle der Türe zum Treppenhaus, verschiedene Fenster im Kellerbereich zu öffnen um für Frischluft bzw. Abluft der chemischen Dämpfe zu Garantieren.
Alles sollte man in Ruhe besprechen und einfach einmal ein paar Lösungen vorschlagen, wie heißt es " Dann klappts auch mit dem Nachbarn"
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
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