Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 09.12.08, 14:24 Titel: Erstattung von Auslagen / Belege
Der Vorstand eines Vereins hat gewechselt. Der alte Vorstand hat über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keinen Kassenbericht vorgelegt. Nun hat er den Kassenbericht des letzten Jahres nachgereicht und erwartet eine Erstattung seiner (belegten) Auslagen.
Da der neue Vorstand die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder teilweise anzweifelt, werden nun immer weitere Belege und Kostenaufstellungen nachgereicht.
Frage:
1. Wie oft und wie lange kann der alte Vorstand noch Belege nachreichen. Muß ein Verein nicht auch irgenwann einmal Rechtssicherheit und eine feste, verlässliche Kalkulationsgröße haben?
2. Kann der Verein mit Hinweis auf die fehlenden Kassenberichte und Belege aus den Vorjahren die Erstattung verweigern?
3. Wie verhält es sich mit Rechnungen, die nicht auf den Vereinsnamen, sondern auf den Empfäger persönlich ausgestellt wurden (z.B. weil der Einkauf über Dritte günstiger war)?
Wenn Kostenerstattung verlangt werden kann - und dazu bedarf es einer Satzungsbestimmung - dann sind nachgewiesene Kosten eben zu ersetzen. Wie lange? Bis die Forderung verjährt ist. Forderungen aus dem Jahr 2005 verjähren am 31.12.2008.
Eine Kostenerstattung ist nur denkbar, wenn die Kosten von dem Mitglied vorgelegt wurden, also wenn gerade keine Rechnung auf den Verein, sondern auf das Mitglied ausgestellt wurde. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Wenn Kostenerstattung verlangt werden kann - und dazu bedarf es einer Satzungsbestimmung - dann sind nachgewiesene Kosten eben zu ersetzen.
Der Ersatz für erforderliche Aufwändungen des Vorstandes oder anderer, vom Verein beauftragter Personen, ist gesetzlich geregelt - es bedarf hierzu keiner besonderen Satzungsbestimmung.
Dazu aus dem BGB:
Zitat:
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Diese Vorschrift ist gemäß § 27 BGB auch auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes anzuwenden:
Zitat:
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) [...]
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
Der Vorstand hat also einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der ihm entstandenen Aufwändungen, soweit er sie für erforderlich halten durfte.
Den Ausführungen von "Volker Kles" bezüglich der Verjährung von Forderungen stimme ich zu.
Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Eine Kostenerstattung ist nur denkbar, wenn die Kosten von dem Mitglied vorgelegt wurden, also wenn gerade keine Rechnung auf den Verein, sondern auf das Mitglied ausgestellt wurde.
Nun, das sehe ich gerade anders herum.
Wenn eine Rechnung auf das Mitglied ausgestellt wurde, dann ist das Mitglied der Käufer, nicht der Verein. Um dafür eine "Erstattung" vom Verein zu erhalten, müsste das Mitglied die Sache an den Verein weiterveräußern ...
Anders, wenn die Rechnung auf den Verein ausgestellt ist. Dann zahlt entweder der Verein direkt (dann kommt es auch zu keinerlei Erstattungsforderungen) oder der für den Verein Handelnde streckt das Geld für den Verein vor - dann aber hat er auch einen Erstattungsanspruch gegen den Verein.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nochmal zu Punkt 2:
Der alte Vorsitzende bittet um Erstattung von Kosten, die zum Teil auch das Jahr 2006 und die Jahre davor betreffen. Zu einem großen Teil geht es dabei um Trainerhonorare (dazu gibt es nichts in der Satzung, kein Beschluß der Mitgliederversammlung). Da aber nur der Kassenbericht von 2007 vorgelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar, ob diese Kosten nicht schon in 2006 erstattet wurden.
Daher die Frage: Kann der Verein die Vorlage der fehlenden Kassenberichte zur Bedingung für eine Erstattung machen?
Hallo,
dazu kann man nur grundsätzlich sagen:
Wer etwas fordert, der muss nachweisen, dass seine Forderung berechtigt ist.
Wie das im Einzelfall geschieht ist dabei zweitrangig.
Kommt es zum Streit über die Anerkennung eines solchen Nachweises, muss der Forderer ggf. Klage erheben um seine Forderungen durchzusetzen.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
?? Sportverein? Gemeinnützig? dann müssen die Kassenbücher 10 Jahre aufbewahrt werden. Es sollte also kein Problem sein, den alten Vorstand um Herausgabe zu "bitten", damit man die Rechtmäßigkeit der Ansprüche prüfen kann.
Ja, laut Satzung ist der Verein gemeinnützig. Da aber seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben wurde (wozu der Verein nach Aussage des Finanzamts nicht grundsätzlich verpflichtet ist), ist der Satus der Gemeinnützgkeit inzwischen aberkannt und muß neu beatragt werden.
Dazu genügt aber der Kassenbericht von 2007, der inzwischen vorliegt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.