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Abwählbarkeit des Vorstandes

 
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 15:53    Titel: Abwählbarkeit des Vorstandes Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:
Ein Verein bestehe aus 2 stimmberechtigten Mitgliedern (von denen eines der Vorstand ist) und 6 nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern. Die Satzung bestimmt, dass Beschlüsse mit einer 3/4 Mehrheit zu fassen sind. Das bedeutet, ohne seine eigene Stimme könnte der Vorstand nicht abgewählt werden. § 27 BGB besagt jedoch, dass die Bestellung jederzeit widerruflich ist.

Frage: Ist die Satzungsbestimmung bzgl. der 3/4-Mehrheit zulässig?
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V.K.
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe schon: Allgemeine Ratlosigkeit Frage
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V.K.
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
nö, keine Ratlosigkeit - ich habe die Frage soeben erst gelesen. Geschockt

Die Antwort ist einfach: Ja, die Bestimmung ist zulässig. Warum auch nicht?

Wenn der Verein nun einmal nur zwei stimmberechtigte Mitglieder hat, dann müssen diese sich damit abfinden, dass es unter solch extremen Umständen auch zu extremen Situationen kommen kann.
Das ist hier der Fall:
"Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich." bedeutet: Sofern die gemäß Satzung dazu erforderliche Stimmenmehrheit zustande kommt, ist die Bestellung widerrufen. Die fragliche Satzungsbestimmung aber macht dies nicht grundsätzlich unmöglich.

Dass dazu im beschriebenen Extremfall die Stimme des abzuberufenden Vorsitzenden erforderlich ist, liegt ausschließlich an der Struktur des Vereines (nur zwei stimmberechtigte Mitglieder), nicht jedoch an der fraglichen Satzungsbestimmung.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,

inzwischen habe ich mich etwas schlau gemacht:

Kann der Vorstand nur mit seiner eigenen Stimme abgewählt werden, sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten. Diese Abweichung der Satzung des Vereins vom gesetzlichen Leitbild ist willkürlich und die Satzung damit insgesamt nichtig" [OLG Celle, Beschluss vom 18.10.1994 - 20 W 20/94].

"Gesetzliches Leitbild" ist - wie eingangs dargelegt - die Möglichkeit der Abberufung des Vorstandes [BGH § 27(2)]. Weil davon auszugehen ist, dass sich ein Vorstand nicht selbt abberufen wird, kann die Mitgliederversammlung ihn de facto nicht abberufen.
Deshalb verstößt eine solche Satzung gegen die guten Sitten und ist insgesamt nichtig [BGB § 138].
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Gruß
V.K.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo "Volker Kles",

ich konnte diesen Beschluss leider im Netz nicht finden.

Dennoch wage ich eine andere Interpretation:
Ich nehme an, dass die Satzung, um die es in dem Beschluss ging, vorsah, dass es nicht möglich sei, die Bestellung zum Vorstand gegen dessen Willen zu widerrufen. Der Vorstand hätte also dem Widerruf seiner Bestellung in jedem Falle zustimmen müssen.
Eine solche Satzungsbestimmung wäre tatsächlich aus den genannten Gründen (Überschreitung der Grenzen der Gestaltungsfreiheit) unzulässig.

Der von dir eingangs konstruierte Beispielfall aber liegt doch anders.
Die Satzung verlangt dort nicht, dass der Vorstand dem Widerruf seiner Bestellung in jedem Fall zustimmen müsse. Dies ergibt sich lediglich aus der aktuellen Mitgliederzahl des Vereines, der zurzeit eben nur zwei stimmberechtigte Mitglieder hat. Nur daraus folgt, dass nun ein Widerruf der Bestellung zum Vorstand an hinreichend vielen Stimmen scheitert, wenn der Vorstand nicht selbst dem Widerruf zustimmt. Hätte der Verein hingegen vier oder mehr stimmberechtigte Mitglieder, dann könnte der Vorstand (bei unveränderter Satzung (!)) ohne weiteres auch ohne seine Zustimmung abberufen werden.

Es liegt also nicht an einer unzulässigen Satzungsbestimmung sondern vielmehr an der aktuellen Mitgliederzahl des Vereines, dass der Widerruf zuzeit nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich ist.

JS
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