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Hallo,
ich hoffe, ich bin hier im richtigen Forum?
A leiht seinem Kumpel B €5000. A ist gutgläubig und hat deshalb keine Beweise, dass er das Geld geliehen hat. Schon 2 Jahre vertröstet B ihn immer wieder, dass er das Geld bekommt.
Die Fragen:
1 hat A auf dem Rechtswege noch irgend eine Chance das Geld zurückzubekommen?
2 selbst, wenn ein Vertrag bestanden hätte, könnte es sein, dass die Forderung, das Geld von B zurückzubekommen, irgendwann verjährt ist? Wenn ja, wann?
1 hat A auf dem Rechtswege noch irgend eine Chance das Geld zurückzubekommen?
Nur wenn A beweisen könnte, dass er B die 5000 Euro gab und dieser sie zurückzubezahlen hat (also einen Darlehensvertrag)
Zitat:
2 selbst, wenn ein Vertrag bestanden hätte, könnte es sein, dass die Forderung, das Geld von B zurückzubekommen, irgendwann verjährt ist? Wenn ja, wann?
Ja, ev. nach 3 Jahren.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
A hat nur einige emails und Freunde, bei denen B noch mehr Geld geliehen hat und die das Geld auch nicht zurückbekommen haben. Könnte das als Beweise gewertet sein?
A hat nur einige emails und Freunde, bei denen B noch mehr Geld geliehen hat und die das Geld auch nicht zurückbekommen haben. Könnte das als Beweise gewertet sein?
kommt drauf an was in den Mails steht, und wie genau die Aussagen der Zeugen wären.
Aber wenn der Schuldner noch bei anderen Leuten Schulden hat, seh ich schwarz fürA, denn wo nix ist kann man nix holen leider
zuvor versuchen, Zeugen zu generieren. Wenn B noch nicht so dreist war, eine Schenkung zu behaupten (sondern A sich nur Sorgen in die Richtung macht) konnte A den C veranlassen, B "bei Gelegenheit" auszurichten, dass A plant, dem B die Rückzahlung des Darlehens zu erlassen, wenn dieser dies und jenes für A tut (was eben glaubhaft passen könnte). Wenn B im Gespräch mit C nicht dreist genug reagiert (nämlich entrüstet behauptet, dass das Geld nie ein Darlehen war) entsteht mit C ein Zeuge dafür, dass B an einem Erlass des Rückzahlungsanspruches interessiert war - und dies wäre nur erklärbar, wenn B zuvor von einer Pflicht zur Rückzahlung ausging.
Wenn B allerdings dreist genug ist hilft nur der Rat von Vormundschaftsrichter.
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