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Kostenersatz für Mieter nach eigener Renovierung

 
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 12:06    Titel: Kostenersatz für Mieter nach eigener Renovierung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

den oben genannten Problemkreis habe ich noch nicht völlig durchschaut.

Welche Ansprüche hat ein Mieter, der auf eigene Kosten das Mietobjekt renoviert (z.B. neue Böden, Fenster, Malerarbeiten, Anbau Gartenhaus etc.) und dem entweder ordnungsgemäß oder fristlos gekündigt wurde? Kann er beispielsweise seine eigene Arbeitszeit und/oder die Arbeitszeit von beauftragten Handwerkern in Rechnung stellen?

Muss hier differenziert werden zwischen notwendigen Arbeiten (z.B. undichte Fenster) und Verschönerungsmaßnahmen wie z.B ein frisch abgeschliffenes Parkett?

Müssen für den Anspruch die getätigten Arbeiten grundsätzlich vorher mit dem Vermieter abgesprochen worden sein? Immerhin wird durch die Renovierung das Mietobjekt in seinem Wert gesteigert.

Und schließlich die letzte Frage: Wann würde denn die Verjährung beginnen? In dem Jahr des Auszuges oder bereits in dem Jahr, in dem die Arbeiten geleistet worden sind?

Dank und Gruß,
J
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 13:37    Titel: Re: Kostenersatz für Mieter nach eigener Renovierung Antworten mit Zitat

James T. hat folgendes geschrieben::
Kann er beispielsweise seine eigene Arbeitszeit und/oder die Arbeitszeit von beauftragten Handwerkern in Rechnung stellen?

Müssen für den Anspruch die getätigten Arbeiten grundsätzlich vorher mit dem Vermieter abgesprochen worden sein? Immerhin wird durch die Renovierung das Mietobjekt in seinem Wert gesteigert.


Daß dem pauschal nicht so sein kann, sagt doch schon die Logik. Ansonsten lasse ich bei mir Parkett aus purem Platin verlegen, wenn ich genau wüßte, daß der VM mir dann 20 Mio. EUR zahlen müßte, wenn er mir den Mietvertrag kündigt. Auf den Arm nehmen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat nur dann einen Zahlungsanspruch, wenn erstens die Arbeiten mit dem Vermieter abgesprochen wurden, und zweitens auch dessen Zusage für die Kostenübernahme vorliegt. Ansonsten ist es das private Vergnügen eines jeden Mieters, sein Heim auf seine Kosten zu verschönern.
Eine Ausnahme könnte lediglich dann vorliegen, wenn die Arbeiten zur Erhaltung des Mietobjekts oder zur Beseitigung eines Mangels notwendig waren und der Vermieter vorher erfolglos abgemahnt wurde.
Andernfalls könnte sogar ein Rückbauanspruch des Vermieters gegen den Mieter bestehen, z.B. hinsichtlich des Gartenhauses und mit Sicherheit für irgendwelche Anbauten.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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