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Frage zur Nennung von Zeugen in Klageschrift

 
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shnowdog1980
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 03:56    Titel: Frage zur Nennung von Zeugen in Klageschrift Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, dass man mir hier weiterhelfen kann.

Ich habe gegen einen Kunden einen Mahnbescheid beantragt, gegen diesen er Einspruch eingelegt hat. Nun habe ich die Klageschrift fertig. Da es sehr viele Zeugen gibt, die meine Angaben bestätigen könen, habe ich zunächst nicht alle angegeben.

Gehen wir mal davon aus, ich würde im schriftlichen Verfahren merken, dass es von Vorteil sein kann, noch weitere Zeugen anzugeben, besteht dann die Möglichkeit, diesen noch nachträglich zu nennen?

Muss man hierauf, wenn möglich extra einen Antrag stellen und wenn ja, auf welche §§ kann (sollte, muss) man sich dann beziehen?

Ich bedanke mich schon einmal.

Gruß Shnowdog1980
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Morgen,

Die Rechtzeitigkeit des Beweisantrages richtet sich nach § 296 ZPO, die Rechtzeitigkeit von Mitwirkungshandlungen (zB Mitteilung der neuen Anschrift des Zeugen) bei der Beweiserhebung nach § 356 ZPO.

Das oben formulierte Beispiel dürfte sich nach § 296 ZPO richten. Dh: Wenn vom Gericht keine Frist hiefür gesetzt wurde, gilt § 282 Abs. 2 ZPO: Der Beweisantrag ist grds. dann zu stellen, wenn der Beweisbelastete bei sorgfältiger und auf die Förderung des Prozesses bedachter Vorgehensweise den Antrag hätte stellen können. Tut er dies nicht, kann der Beweisantrag unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls eine Verzögerung des Rechtstreits eintritt, bei Beweisangeboten heißt das konkret, dass der Zeuge nicht mehr geladen werden konnte und ein neuer Termin nötig wäre. 5 Tage vor dem Termin ist wohl meist zu spät. 3 Wochen vor dem Termin wird das Gericht wohl meist noch laden können.

Es gibt jedoch viele Möglichkeiten, eine bereits eingetretene Verspätung zu reparieren. Bei Zeugen zB dadurch, dass der Zeuge als sog. präsenter Zeuge vom Beweisbelasteten mitgebracht wird und sofort befragt (und zwar auch vom Gegner) werden kann.

Grüße
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