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meine Mutter 58 J ist seit Jahren zu 100% Erwerbsunfähig und hat einen GDB von 80%.
Rentenansprüche gegen die DRV (EM Rente) bestehen nicht, da sie Hausfrau war.
Sie bekommt seit ca. 6 Mon. zu dem Unterhalt ihres geschiedenen Mannes noch etwa 330€ Grundsicherung.
Jetzt werde ich zum zweiten mal überprüft ob ich Unterhalt an meine Mutter zahlen könnte und somit die Grundsicherung entfallen würde.
Jetzt zu meiner Frage.
So weit ich weis, gibt es doch zwei Formen der Grundsicherung.
Eine wegen alters oder eben wegen Ewerbsunfähigkeit (Hier gilt die 100000€ brutto Grenze für Angehörige)
Oder Unterhaltsersatz bzw. aufstockende Grundsicherung. (Hier 1400€ Monl. Freibetrag für Angehörige).
Vielleicht habe ich aber auch etwas falsch verstanden!
Wieso bekommt meine Mutter zu dem Unterhalt ihres Exmannes aufstockende Grundsicherung und nicht nur Grundsicherung aufgrund von Erbwerbsunfähigkeit?
Liegt dies im Ermessen der Behörde? _________________ Ich bin kein Jurist, dies stellt nur meine persönliche Meinung dar !!!
Es hängt zuerst mal davon ab, ob die Mutter dauerhaft erwerbsunfähig ist. Falls ja, bekommt sie Grundsicherung, falls nur befristet, bekommt sie Hilfe zum Lebensunterhalt.
Sie ist seit 14 Jahren Ewerbsunfähig aufgrund einer permamenten Psychose!
Die GDB von 80% ist ebenfalls unbefristet. _________________ Ich bin kein Jurist, dies stellt nur meine persönliche Meinung dar !!!
Wenn die EM auch als dauerhaft festgestellt ist, dürfte Grundsicherung vorliegen. Da gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro, und:
Zitat:
Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(§ 43 Abs. 2 SGB XIII)
Das Sozialamt überprüft also dann das Einkommen der Kinder, wenn vermutet wird daß es besonders hoch ist (z.B. aufgrund des Berufes).
Ich lag bei der ersten Überprüfung auch unter der 1400€ Grenze. Daher auch der Hinweis, dass ich beim Überschreiten dieser Grenze zur Zahlung verpflichtet sei. Es wurde des weiteren auf ein OLG Urteil, das sich wohl auf die Einkommengrenze von 1400€ bezog, hingewiesen.
Zur Zeit liege ich aber deutlich über 1400€, aber weit unter der 100000€ Jahreseinkommen. _________________ Ich bin kein Jurist, dies stellt nur meine persönliche Meinung dar !!!
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