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Verfasst am: 02.08.08, 15:58 Titel: Gewohnheitsrecht als Rechtfertigungsgrund?
hallo,
zu diesem Thema habe ich bisher nicht sehr viel gefunden.
mir geht es hierbei um einen sachverhalt, welchen ich vor kurzem aufgegriffen habe. dort hieß es, dass man mit dem gewohnheitsrecht, einen rechtfertignungsgrund erhält, um eine bestimmte strafbare handlung begründen zu können.
als beispiel wurde das "züchtigungsrecht" genannt (heute jedoch nicht mehr zutreffend).
danach habe ich überlegt, welche beispiele für diesen fall noch zutreffen würden - doch mir ist nichts eingefallen - kennt ihr vll heutige derartige beispiele?
zudem habe ich in diesem zusammenhang eine weitere frage:
es heißt, dass "die strafbarkeit von handlungen in deutschland nicht durch das gewohnheitsrecht begründet werden" können, da die "strafbarkeit einer handlung vor ihrer begehung gesetzlich bestimmt sein muss"
(Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes)
widerspricht sich dieser satz nicht zu dem oben beschriebenen beispiel?
Vielleicht als Ergänzung:
'urf und 'ada, übersetzt etwa 'Brauch und Sitte' sind Recht begründende Grundsätze im islamischen Recht. Heißt, dass das althergebrachte regionale Rechtssystem in islamisierten Kulturen weiterhin gültiges Recht war, sofern es nicht dem koranischen Recht widersprach, was allerdings erst einmal festgestellt werden musste nach dem Grundsatz, wo kein Kläger, da kein Richter. Dem koranischen Recht widersprach z.B. die im alten Orient (z.B. Persien) übliche schrankenlose Mehrehe; sie wurde als rechtswidrig abgeschafft. Erst in jüngster Zeit wurde die Mädchenbeschneidung rechtlich überprüft und festgestellt, dass es sich um nach islamischem Recht verbotene Körperverstümmelung handelt (die ist nämlich nur bei Straftaten erlaubt). Weil meines Wissens bisher niemand um Überprüfung nachgesucht hatte, war dies jahrhundertelang geltendes regionales Recht.
Politisch war die Respektierung von 'urf und 'ada natürlich ein unschätzbarer Vorteil.
In Deutschland gibt es - vielleicht jedoch nicht im strafrechtlichen Bereich, weiß ich nicht so genau - auch ein Beispiel: das berüchtigte "Kölner Landrecht" ".
Nachdem Köln beim Wiener Kongress Preussen zugeschlagen wurde, führten die dort natürlich auch ihr preussisches Recht ein. War aber nicht zu machen, die Kölner erkannten es nicht an und scherten sich nicht darum, ihrem Brauch entsprach der Code Napoleon. Also wurde nach wenigen Jahren dieser wieder als geltendes Recht eingeführt, seitdem eben Kölner Landrecht.
Relevant sein kann im Strafrecht die Frage nach dem Brauch noch im Ausländerstrafrecht.gem. § 17 StGB. Da ausländische Straftäter aber auch nicht doof sind und Straftaten grundsätzlich mit dem Hinweis auf heimatliche Bräuche zu entschuldigen trachten, haben die Gerichte schon seit Jahrzehnten den Brauch eingeführt, die Frage, ob es diesen Brauch denn tatsächlich auch als Rechtsbrauch gibt, im Zweifel von entsprechenden Fachwissenschaftlern klären zu lassen. _________________ Grüße,
Abrazo
In der Regel ist das zweifellos so, und so gehört es sich auch.
Dennoch, es gibt Ausnahmen, und dann wird entsprechend herumgeeiert.
Ein Beispiel ist für mich das BGH-Urteil Kannibale von Rothenburg. Ethisch-philosophisch hervorragend begründet, stimmt so.
Aber ob das nach der strengen, zweifellos etwas engen, Methodik der Rechtslehre auch der Fall ist? Ich habe da so meine Zweifel.
Ich will hier nicht zu sehr in die Tiefe gehen. Doch, so betrachtet, bekommt das Gewohnheitsrecht einen anderen Aspekt als "hammer immer so jemacht".
Dann geht das nämlich ins Rechtsempfinden einer Kultur resp. Bevölkerung. Und das kann man - siehe Kölner Landrecht - nicht mal eben so von jetzt auf gleich ändern. Sonst wird die Bevölkerung sauer - und zwar zu Recht. Denn trotz aller ausgefeilten Entwicklungen basiert das Recht nun einmal auf dem Rechtsempfinden des Menschen, das kommt dann schon sehr nahe an das Gewohnheitsrecht, wenn auch anders zu verstehen, als es üblicherweise recht simpel verstanden wird. _________________ Grüße,
Abrazo
Einziges Manko: Die Antworten passen nicht zur gestellten Frage. Der Fragesteller frug nach strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen und nicht nach (Zivil-)Landrecht. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
("Fringsen" war übrigens immer strafbar. Nur Gott ("Du sollst nicht stehlen") hat in diesen Fällen angeblich nicht so genau hingesehen. ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Auch wenn es Juristen weh tun mag: hier endet die Kompetenz der Juristen und es beginnt die der Philosophen und Theologen (womit gleichzeitig diese spezifische Art des Gewohnheitsrechtes abgegrenzt wird gegen Gewohnheitstrecht, wie "verprügele deine Frau jeden Tag, wenn du nicht weißt, warum, sie wird es schon wissen").
Denn zum Gewohnheitsrecht gehört die humane Ethik, auf der letztlich unser Strafrecht basiert, ebenso wie das Grundgesetz, die vor dem Recht liegt und deswegen auch Vorrang hat. Wobei ein möglicher Konflikt zwischen Strafrecht und humaner Ethik in der Praxis äußerst selten auftaucht, da es selbstverständliche - Gewohnheit ist, sie in der Praxis der Rechtssprechung zu beachten; teilweise auch im StGB AT fixiert (Milderung, Rechtsirrtum, generell Frage nach der persönlichen Schuld, usw.). Muss man mal vom grundlegenden abstrakten Prinzip her betrachten.
Ein solcher Konflikt tauchte z.B. bei Filbinger auf, der einen Deserteur wenige Tage vor Kriegsende noch zum Tode verurteilt hat und sich mit den Worten zu rechtfertigen trachtete, "was gestern Recht war, kann heute kein Unrecht sein" - was ihm das Urteil einbrachte, er sei ein "furchtbarer Jurist".
"Furchtbare Juristen" sind Juristen ohne Verstand. Sie verstehen weder Strafrecht noch Grundgesetz, betrachten sie als willkürliche soziale Regeln, die man, wenn sie einem nicht passen, problemlos wieder abändern kann. Solche Menschen sind Unmenschen, weil ihnen das fehlt, was den Menschen zum Menschen macht.
Um den Unterschied zu erfassen, stelle man sich vor, Recht würde von einem mit dem entsprechenden Programm ausgestatteten Computer gesprochen werden. Daten und Programm wären vollkommen korrekt - und dennoch wäre das Ergebnis ein ganz anderes. _________________ Grüße,
Abrazo
Nachdem Köln beim Wiener Kongress Preussen zugeschlagen wurde, führten die dort natürlich auch ihr preussisches Recht ein. War aber nicht zu machen, die Kölner erkannten es nicht an und scherten sich nicht darum, ihrem Brauch entsprach der Code Napoleon. Also wurde nach wenigen Jahren dieser wieder als geltendes Recht eingeführt, seitdem eben Kölner Landrecht.
Das ist nur teilweise korrekt. Von Preußen war zwar beabsichtigt, im gesamten ehemals preußischen Gebiet und den darüberhinaus zugewonnen Gebieten preußisches Recht (wieder)einzuführen. Diese Absicht wurde für das linksrheinische Gebiet (nicht nur speziell für Köln) aber nie umgesetzt. Daher blieb z.B. der code civil dort bis 1900 (Einführung des BGB) in Kraft.
Ich erinnere mich vage an Zitate aus Briefen vor allem des ersten - wie hieß das? Oberkommandant? Regierungspräsident? - jedenfalls Preussenchefs von Köln, in denen er sich bitter beklagte über die störrischen Kölner und ihre Auffassung von geltendem Recht. Ich vermute mal eher, dass Preussen es als selbstverständlich ansah, dass in den nunmehr preussischen Gebieten auch das preussische Recht zu gelten habe und das gar nicht erst hinterfragten, es also zu einer förmlichen Einführung gar nicht erst kommen sollte (vielleicht vergleichbar mit der ehemaligen DDR). Das erwies sich jedoch als politisch nicht durchsetzbar.
Wobei ich mal vermute, dass das Hauptproblem die Kölner Verfassung (Verbundbrief) von 13schlagmichtot war. Die wurde ja von Napoleons Franzosen außer Kraft gesetzt, was jedoch eine Reform war, die den demokratischen Geist in seinem Wesen nicht antastete, vielmehr durch Abschaffung der speziellen Zunftrechte und Einführung der Religionsfreiheit mehr Freiheit brachte. Demgegenüber war die preussische Verfassung natürlich ein gewaltiger Rückschritt, der folglich nicht hingenommen wurde.
Man soll ja nicht unterschätzen, dass Gesetzbücher die eine Sache sind, die Art ihrer Interpretation jedoch sehr abhängig ist von der Verfassung. Auch unser StGB ist ja gar nicht so gravierend anders als das zu Nazi-, Weimarer Republik- und Kaiserszeiten, und dennoch führt es qua Anwendung zu einer sich von diesen Zeiten doch recht unterscheidenden Rechtssprechung. _________________ Grüße,
Abrazo
Ich vermute mal eher, dass Preussen es als selbstverständlich ansah, dass in den nunmehr preussischen Gebieten auch das preussische Recht zu gelten habe und das gar nicht erst hinterfragten, es also zu einer förmlichen Einführung gar nicht erst kommen sollte
In den rechtsrheinischen Gebieten ist das preußische Recht förmlich (teils wieder, teils erstmals) in Kraft gesetzt worden. Aus der Kabinettsorder vom 20.11.1814 geht hervor, dass dies auch für das linksrheinische Gebiet geschehen sollte, was später dann aber nicht umgesetzt wurde.
Verfasst am: 28.12.08, 12:12 Titel: Re: Gewohnheitsrecht als Rechtfertigungsgrund?
faker18 hat folgendes geschrieben::
hallo,
zu diesem Thema habe ich bisher nicht sehr viel gefunden.
mir geht es hierbei um einen sachverhalt, welchen ich vor kurzem aufgegriffen habe. dort hieß es, dass man mit dem gewohnheitsrecht, einen rechtfertignungsgrund erhält, um eine bestimmte strafbare handlung begründen zu können.
als beispiel wurde das "züchtigungsrecht" genannt (heute jedoch nicht mehr zutreffend).
danach habe ich überlegt, welche beispiele für diesen fall noch zutreffen würden - doch mir ist nichts eingefallen - kennt ihr vll heutige derartige beispiele?
zudem habe ich in diesem zusammenhang eine weitere frage:
es heißt, dass "die strafbarkeit von handlungen in deutschland nicht durch das gewohnheitsrecht begründet werden" können, da die "strafbarkeit einer handlung vor ihrer begehung gesetzlich bestimmt sein muss"
(Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes)
widerspricht sich dieser satz nicht zu dem oben beschriebenen beispiel?
Gewohnheitsrecht ist tatsächlich in keiner dt. Verfassung zu finden.
Ist selbst im GG durch Art. 20 (3) GG ausgeschlossen. Ist mir auch unerklärlich, wer immer wieder auf diese Erfindung reinfallen möchte.
Verfasst am: 28.12.08, 13:03 Titel: Re: Gewohnheitsrecht als Rechtfertigungsgrund?
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Gewohnheitsrecht ist [...] im GG durch Art. 20 (3) GG ausgeschlossen.
Wie kommen Sie darauf? Art. 20 III GG lautet:
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Soweit ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz existiert (was selten der Fall ist), handelt es sich um "Recht", woran die Rechtsprechung nach Art. 20 III GG gebunden ist. Womöglich (ich kann das gerade nicht nachschlagen) handelt es sich dabei sogar um "Gesetz", vgl. (wenn auch nicht unmittelbar einschlägig) Art. 2 EGBGB: "Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm."
Verfasst am: 28.12.08, 13:10 Titel: Re: Gewohnheitsrecht als Rechtfertigungsgrund?
moro hat folgendes geschrieben::
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Gewohnheitsrecht ist [...] im GG durch Art. 20 (3) GG ausgeschlossen.
Wie kommen Sie darauf? Art. 20 III GG lautet:
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."
Soweit ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz existiert (was selten der Fall ist), handelt es sich um "Recht", woran die Rechtsprechung nach Art. 20 III GG gebunden ist. Womöglich (ich kann das gerade nicht nachschlagen) handelt es sich dabei sogar um "Gesetz", vgl. (wenn auch nicht unmittelbar einschlägig) Art. 2 EGBGB: "Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm."
Gruß,
moro
Wenn "ich" an etwas gebunden bin, kann ich nicht frei interpretieren. Eine NORM schon gar nicht. Mehr gibt die dt. Sprache nicht her. Kein Spielraum f. Interpretationen.
Wenn bsw. die Norm Art. 102 GG die Todesstrafe ausschließt, kann kein Richter ein Strafmaß mit Todesstrafe "verhängen".
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.08, 13:53 Titel:
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Wenn "ich" an etwas gebunden bin, kann ich nicht frei interpretieren. Eine NORM schon gar nicht. Mehr gibt die dt. Sprache nicht her. Kein Spielraum f. Interpretationen.
Moro hat nicht interpretiert. Er hat Ihnen lediglich die von Ihnen in Bezug genommene Norm des Grundgesetzes erklärt, die Sie nicht verstanden haben.
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