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Person A "gewinnt" einen Zivilprozess gegen Person B. Der Gerichtskostenvorschuss wurde von A einbezahlt. Im Beschluss des Gerichts werden die Kosten Person B auferlegt.
Person will nun den Gerichtskostenvorschuss zurückfordern.
Das Gericht schreibt nun:
"Die Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann nicht erfolgen"
"Der Vorschuss wurde auf die Gerichtskosten des Beklagten verrechnet"
"Person A hätte die Möglichkeit die Kosten, auch den Vorschuss gegen den Beklagten festsetzen zu lassen."
"Den Kostenfestsetzungsbeschluss könnte Person A dann 20 Jahren lang gegen Person B vollstrecken".
Muss Person A das so hinnehmen und seinem Geld dann "hinterherlaufen" ?
Ist die Gerichtskasse angesichts der Kostenfestetzung zu Lasten von B nicht verpflichtet die Kosten bei B einzuforderung und den Vorschuss an A zurückzuzahlen?
Ist die Gerichtskasse angesichts der Kostenfestetzung zu Lasten von B nicht verpflichtet die Kosten bei B einzuforderung und den Vorschuss an A zurückzuzahlen?
Nein, auch hier gilt grundsätzlich: Wer die Musik bestellt zahlt auch. Der Vorschuss hätte ja nur halb so viel Sinn, wenn man ihn nachher doch beim anderen einfordern müsste.
A kann genau das machen, was das Gericht ihm vorgeschlagen hat, nämlich die Gerichtskosten gegen den B festsetzen lassen, dies sogar noch mit Verzinsung, vgl. § 104 ff. ZPO. Aus dem so ergehenden Titel kann A 30 (!) Jahre gegen den B vollstrecken. _________________ Karma statt Punkte!
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