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Gerichtskostenvorschuss zurückfordern?

 
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rainer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 17:55    Titel: Gerichtskostenvorschuss zurückfordern? Antworten mit Zitat

hi

Person A "gewinnt" einen Zivilprozess gegen Person B. Der Gerichtskostenvorschuss wurde von A einbezahlt. Im Beschluss des Gerichts werden die Kosten Person B auferlegt.

Person will nun den Gerichtskostenvorschuss zurückfordern.

Das Gericht schreibt nun:

"Die Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann nicht erfolgen"

"Der Vorschuss wurde auf die Gerichtskosten des Beklagten verrechnet"

"Person A hätte die Möglichkeit die Kosten, auch den Vorschuss gegen den Beklagten festsetzen zu lassen."

"Den Kostenfestsetzungsbeschluss könnte Person A dann 20 Jahren lang gegen Person B vollstrecken".

Muss Person A das so hinnehmen und seinem Geld dann "hinterherlaufen" ?

Ist die Gerichtskasse angesichts der Kostenfestetzung zu Lasten von B nicht verpflichtet die Kosten bei B einzuforderung und den Vorschuss an A zurückzuzahlen?

Gruss Rainer
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 18:30    Titel: Re: Gerichtskostenvorschuss zurückfordern? Antworten mit Zitat

Hallo,

rainer hat folgendes geschrieben::
Ist die Gerichtskasse angesichts der Kostenfestetzung zu Lasten von B nicht verpflichtet die Kosten bei B einzuforderung und den Vorschuss an A zurückzuzahlen?


Nein, auch hier gilt grundsätzlich: Wer die Musik bestellt zahlt auch. Der Vorschuss hätte ja nur halb so viel Sinn, wenn man ihn nachher doch beim anderen einfordern müsste.

Gruß
Dea
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

A kann genau das machen, was das Gericht ihm vorgeschlagen hat, nämlich die Gerichtskosten gegen den B festsetzen lassen, dies sogar noch mit Verzinsung, vgl. § 104 ff. ZPO. Aus dem so ergehenden Titel kann A 30 (!) Jahre gegen den B vollstrecken.
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