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Ist eine Feststellungsklage zum Bestehen eines derzeit noch nicht fälligen Anspruchs möglich?
Hintergrund meiner Frage: Es sei dem Arbeitnehemr A im Jahr X eine Prämie in einer konkreten Höhe unter der Maßgabe versprochen worden, dass diese erst später im Jahr Y ausbezahlt wird.
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist nach § 199 BGB die Entstehung und nicht die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich. Laut Kommentar "entsteht" der Anspruch, wenn er erstmals gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dafür reicht laut Kommentar auch eine Feststellungsklage - insbesondere in solchen Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs noch gar nicht feststeht.
Allerdings heißt es bei BGHZ 113, 188 ff., eine solche Feststellungsklage würde die Fälligkeit des Anspruchs voraussetzen...
Ich verstehe das jetzt so: Eine verjährungsunterbrechende Feststellungsklage ist möglich, wenn der Anspruch fällig ist, aber noch nicht bezifferrt werden kann. Sie ist indessen nicht möglich, wenn der Anspruch zwar beziffert werden kann, aber noch nicht fällig ist.
Du brauchst denke ich eine Art Feststellungsinteresse, also z.B. dass die vertragliche Abmachung über diese zukünftige Zahlung ggf. streitig gemacht wird.
Andererseits, nach Fälligkeit macht Feststellungsklage keinen Sinn bzw. ist unzulässig, da dann ja Leistungsklage möglich ist!? _________________ Gruß
Peter H.
das ist ein wertvoller HInweis. Jetzt muss ich prüfen, ob Folgendes in der Konsequenz richtig ist: Da bereits 2005 eine Klage auf zukünftige Zahlung (nämlich 2010, dem vereinbarten Fälligeitstermin) möglich wäre, ist der Anspruch 2005 im Sinne des § 199 BGB "entstanden" ist und somit vor dem vereinbarten Auszahlungstermin verjährt.
Ich hätte das gestern schon beantworten müssen, es geht um sehr viel und so kann man auch sein WE verbringen. Das dargestellte Ergebnis kann nicht richtig sein, ich muss es aber sauber widerlegen.
... folgt nicht aus jeder Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben, dass der zugrunde liegende Anspruch bereits entstanden ist und zu verjähren begonnen hat (BGHZ 100, 228, 233 = NJW 1987, 1887, 1888).
ah, ok danke.
Aber, das kann doch nicht das Ergebnis sein. Notfalls kann sich der Schuldner gem. § 242 BGB nicht auf die Einrede berufen, immerhin hat er mit dem Gläubiger vereinbart, dass die Leistung im Jahr y erfolgt. Wäre doch ein Fall von venire contra factum proprium. Hilfsweise wurde konkludent ein Verzicht auf die Einrede vereinbart.
Nein, das Ergebnis kann nicht richtig sein. Und die ziterte Passage aus dem Palandt widerlegt es auch nicht unbedingt, da sie ja aussagt: "Im Falle einer anfänglichen Stundung brauchen wir § 205 BGB gar nicht, weil schon keine Fälligkeit und damit kein Verjährungsbeginn gegeben sind." Übersehen wird dabei, dass §199 BGB für den Verjährungsbeginn eben gerade nicht auf die Fälligkeit abstellt. Aber das Ergebnis, dass ich nicht eine Forderung bis 2020 stunden und dann in diesem Jahr sagen kann, die Fordeurng sei längst verjährt, scheint nicht ernsthaft in Zweifel zu stehen.
Aber da es um eine wirklich sehr hohe Forderung geht, bräuchte ich schon Nerven aus Drahtseil (oder eine zu 100 % einschlägige BGH-Entscheidung) um es darauf ankommen zu lassen und zu sagen, dieses Jahr müsse keine Klage mehr eingereicht werden.
Zu § 205 – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Vorschrift greift einen Gedanken des bisherigen § 202 auf. Peters/Zimmermann (S. 253) meinen allerdings, dass der geltende § 202 mehr Verwirrung erzeugt als Nutzen bringt. Die anfängliche Stundung führe zu den gleichen Ergebnissen wie ein von vornherein vereinbarter späterer Fälligkeitstermin, so dass der bisherige § 202 neben dem bisherigen § 198 Satz 1 keine selbständige Bedeutung habe. Das nachträgliche Stundungsbegehren enthalte fast immer ein Anerkenntnis des Schuldners, so dass die gewährte Stundung wie die Vereinbarung eines späteren Fälligkeitstermins wirke. Fälle, in denen der Schuldner die Forderung bestreite und gleichzeitig um Stundung bitte, seien wohl so selten, dass sie die Regelung nicht rechtfertigten. Weiter in der Kommentarliteratur erörterte Fälle (z. B. Einstellung der Forderung in ein Kontokorrent, Einrede aus § 1100 Satz 2) könnten über § 198 Satz 1 erfasst werden. Auch das pactum de non petendo könne im Rahmen der derzeitigen §§ 208, 852 Abs. 2, 225 erfasst werden. Der bisherige § 202 habe Bedeutung eigentlich nur für Ausweichversuche dort, wo strenger formulierte Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände nicht eingriffen.
Diese Auffassung ist überzeugend. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob alle nachträglichen Vereinbarungen, die dem Schuldner einen Aufschub gewähren, als Anerkenntnis gewertet werden können. § 205 RE sieht daher eine Regelung vor, die sich auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte beschränkt. Die Fassung wird dadurch entsprechend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht.
Damit bietet sie sich auch weniger für Umgehungsversuche an. Soweit der BGH nach neuester Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, 3705) die Ansicht vertritt, bei Zinsen aus Sicherungsgrundschulden sei die Verjährung nicht in entsprechender Anwendung des bisherigen § 202 Abs. 1 bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt, hindert ihn der Wortlaut des neuen § 205 RE nicht, diese Rechtsprechung fortzusetzen.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist von geringer Bedeutung, weil vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte häufig schon von anderen Regelungen erfasst werden. So steht die anfängliche Stundung einem von vornherein vereinbarten späteren Fälligkeitstermin gleich und lässt die Verjährung überhaupt nicht beginnen (§ 199 Abs 1 Nr 1). Die nachträgliche Stundungsbitte enthält in aller Regel ein zumindest konkludentes Anerkenntnis der Schuld, das die Verjährung neu beginnen lässt (§ 212 Abs 1 Nr 1).
§ 205 ist deshalb konzipiert als Auffangtatbestand für nachträgliche Vereinbarungen, die dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geben, ohne gleichzeitig ein Anerkenntnis zu enthalten (BT-Drucks 14/6040 S 118).
Evtl. hilft das ja weiter; auch der Gesetzgeber hatte bereits Deinen Fall im Blick! _________________ Gruß
Peter H.
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