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Aufenthalt bei Konzert an einer Schule

 
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schnitzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 11:51    Titel: Aufenthalt bei Konzert an einer Schule Antworten mit Zitat

Stellen wir uns folgende Ausgangslage vor:

Die SMV an einer Realschule in Baden-Württemberg veranstaltet ein Festival mit einigen Bands.

Es handelt sich um eine Schulveranstaltung in den Räumen der Schule. Neben den Schülern, sind auch Ehemalige eingeladen. Darüberhinaus darf jeder Schüler einen Freund mitbringen.

Ist es mit dem Jugendschutzgesetz vereinbar wenn ...

- die Schüler unter 14 Jahren bis 22 Uhr
- die Schüler unter 16 Jahren bis 24 Uhr

... ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten aber natürlich im Beisein einiger Lehrer diese Veranstaltung besuchen?

Oder dürften die unter 14-jährigen auch bis zum Schluss dabei sein?

Alkohol gibt es keinen.

Danke für die Infos!
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Warum nicht? Es ist ganz normal, dass ab der 7. Klasse einwöchige Klassenfahrten durchgeführt werden. Da sind die Schüler i.d.R. auch noch keine 14 Jahre alt.
Es ist doch eine schulische Veranstatlung. Ob diese Veranstaltung jetzt in der Schule stattfindet oder in Österreich in einer Jugendherberge spielt meiner Meinung nach keine Rolle.

Gruß Winken
_________________
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Schulveranstaltungen - wie oben beschrieben - dürfte § 5 JuSchG eher nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr wäre das Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes heranzuziehen. Winken
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schnitzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten!

Der Hinweis auf das Schullandheim ist interessant ...

Ich hab das Schulgesetz durchforstet und konnte nichts passendes finden ...

Bezüglich § 5 JuSchG:

Ist eine Schule "Träger der Jugendhilfe"?

Vielleicht kann jemand aus der Praxis berichten?

Bin für jeden Hinweis dankbar!!!
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

schnitzel hat folgendes geschrieben::
...
Bezüglich § 5 JuSchG:

Ist eine Schule "Träger der Jugendhilfe"?

Vielleicht kann jemand aus der Praxis berichten? ...

Nein, die Schule ist kein Träger der Jugendhilfe (siehe SGB VIII). Ich komme zwar aus der Praxis (Jugendamt), aber worüber soll ich berichten?

Bei schulischen Veranstaltungen sind die Schulgesetze des jeweiligen Bundeslandes maßgebend. Winken
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schnitzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, mit der Praxis ...
Habe gedacht, dass vielleicht der ein oder andere Lehrer hier unterwegs ist.

Wenn das Schulgesetz hier nichts konkretes "anbietet" hat vielleicht der Schulleiter zu entscheiden?

Für die Gäste (also nicht die Schüler der Schule) greift dann doch aber § 5 JuSchG?
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Schnitzel,

nein, öffentlich ist, wenn Hinz und Kunz kommen dürfen. Das ist eine Schulveranstaltung mit geladenen Gästen.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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