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Verfasst am: 14.12.08, 12:09 Titel: Gekauftes Baugrundstück lag im Außenbereich
Hallo!
Wir haben im Jahr 2006 ein Haus mit mehreren Grundstücken gekauft.
Der vom Makler angebotene Preis war zunächst € 249.000,-.
Während der Verhandlungen wurde der Preis dann auf € 280.000,- gesetzt, da es sich bei einem der dazugehörenden Grundstücke nicht um Grünland, sondern um Bauland handeln würde.
Wir wollten nun etwas bauen und dabei kam heraus, dass die Grenze vom Außenbereich genau am Rande dieses "Baugrundstücks" verläuft. Es könnte hier also nichts gebaut werden.
Jetzt überlegen wir, ob wir den Teil des Kaufpreises (also € 31.000,-) nicht wieder einklagen können.
Ist die Quelle der Information von damals "belastbar"?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Ich habe mit dem Makler darüber gesprochen und er weiß noch, wie der Preis deshalb erhöht wurde und weshalb. Den würde ich dann als Zeugen benennen.
Ich habe mit dem Makler darüber gesprochen und er weiß noch, wie der Preis deshalb erhöht wurde und weshalb. Den würde ich dann als Zeugen benennen.
Es kommt darauf an, was im Kaufvertrag steht. Ist von "Grundstück" oder von "Bauplatz" die Rede? Vielleicht steht auch drin, "mündliche Nebenabreden bestehen nicht".
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Also im Kaufvertrag steht unter "Grundbuchtatbestand und Kaufgegenstand" folgendes:
Der Verkäufer ist Eigentümer der im Grundbuch .... verzeichneten Grundstücke der Gemarkung ....
lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses
Flur ... Nr. x, Gebäude- und Freifläche, Straße Nr. zur Größe 6,05 ar
(das ist das Grundstück, auf dem unser Wohnhaus steht, also O.K.)
lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses
Flur ... Nr. y, Weg, Waldfläche, ..... zur Größe 50,63 ar
(das ist eine angrenzende Weide, also O.K.)
lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses
Flur ... Nr. z, Gebäude- und Freifläche, Straße Nr. zur Größe 7,86 ar
(das ist das Grundstück, von dem hier die Rede ist)
Weiter steht unter diesem Punkt im Kaufvertrag:
Das Grundstück lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. (wie oben genannt, das Wohnhaus).
Das Grundstück Nr. 9 ist mit einer Garage und einer Werkstatt bebaut.
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Diese Garage und Werkstatt stehen ganz am Rande des Grundstückes und deshalb genau in dem Grenzbereich zwischen Außen- und Innenbereich. Genehmigt ist das wohl auch nur als Carport und wurde dann nachträglich mit einem Garagentor und Fenstern versehen.
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Ferner steht im Vertrag:
Es wird darauf hingewiesen, daß alle Vertragsvereinbarungen beurkundungspflichtig sind und Nebenabreden außerhalb der Urkunde zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen können.
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Aus meiner Sicht wurden uns laut diesem Vertrag mit den oben genannten Grundbucheinträgen, 2 Baugrundstücke und 1 Wiesen-/Waldgrundstück verkauft.
Ein notarieller KV wird immer auf der Grundlage des Grundbuchs erstellt.
Aus dem Grundstücksbeschrieb anhand der Eintragung im Grundbuch ist nicht ersichtlich, ob es sich um Bauland handelt. Dies kann nur beim Baurechtsamt erfragt werden.
Es müsste im KV ausdrücklich zugesichert worden sein, dass es sich um Bauland handelt.
Wir haben das Haus und die Grundstücke besichtigt.
Der Makler rief uns kurz darauf an und sagte, dass sich der Preis für die Immobilie angehoben hätte, da der Verkäufer ihn darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei besagtem Grundstück nicht einfach um Wiese, sondern um ein Baugrundstück handelt.
Der Makler habe daraufhin den Preis neu kalkuliert und wäre jetzt auf diesen € 31.000,- höher Preis gelangt.
Da es sich zudem ja um ein bereits bebautes Grundstück (siehe Kaufvertrag Garage und Werkstatt handelt), ist es für mich ganz klar ein Baugrundstück.
Dafür hat man doch auch den Makler bei so einem Kauf dabei. Damit er einen vernünftig berät. Er ist ja schließlich der Fachmann.
Was wäre, wenn der Makler vor Gericht auch aussagt, dass der Preis damals wegen dem Bauland gestiegen ist?
.....Der Makler rief uns kurz darauf an und sagte, dass sich der Preis für die Immobilie angehoben hätte, da der Verkäufer ihn darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei besagtem Grundstück nicht einfach um Wiese, sondern um ein Baugrundstück handelt. Der Makler habe daraufhin den Preis neu kalkuliert und wäre jetzt auf diesen € 31.000,- höher Preis gelangt. ....... Was wäre, wenn der Makler vor Gericht auch aussagt, dass der Preis damals wegen dem Bauland gestiegen ist?
Hat das rechtlich garnichts zu sagen?
Könnte man das vielleich "Vortäuschung falscher Tatsachen" nennen?
Könnte es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handeln? (Baurecht)
Oder handelt es sich um ein Missverständnis?, denn das Flurstück ist je bebaut.
lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses
Flur ... Nr. z, Gebäude- und Freifläche, Straße Nr. zur Größe 7,86 ar
(das ist das Grundstück, von dem hier die Rede ist) Weiter steht unter diesem Punkt im Kaufvertrag: .....
Das Grundstück Nr. 9 ist mit einer Garage und einer Werkstatt bebaut.
Somit handelt es nicht um Grünland, sondern um ein bebautes Grundstück, das im Istzustand gekauft wurde. Für die Bestandsgebäude gilt Bestandsschutz.
Wenn nachweislich der Preis wegen "Bauland" um 31.000 EURO hochgesetzt wurde, dann würde ich jetzt den Eigentümer (mit dem Makler als Zeuge) zur Rede stellen und auf Kaufpreis-Minderung pochen. Klar. Meiner Meinung nach ist diese Aussage "Bauland" jedoch nicht im Kaufvertrag als zugesicherte Eigenschaft genannt - und deshalb ist es strittig, ob eine Kaufpreisminderung tatsächlich durchsetzbar ist. Aber drohen kann man ja mal. Viel Glück.
MfG
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Ich hätte eher Angst, dass die Garage ein Schwarzbau ist, wo eine Rückbauverfügung zu erwarten ist.
Sollte es so sein , wäre dies aber ein versteckter Mangel, der in der Regel einen Schadensersatzanspruch begründet, allerdings auch um den Preis des Rückbaus der Garage und wohl nicht ohne Rechtsverfolgung zu realisieren ist.
Wenn im übrigen der Makler die falsche Aussage in sein Expose aufgenommen hat, ohne dies vom Verkäufer schriftlich zu haben, könnte er am Ende der sein, der den Schaden bezahlt...
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