Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mieterhöhung > Verwaltungs- & Instandhaltungskostenpa
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mieterhöhung > Verwaltungs- & Instandhaltungskostenpa

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
meany
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 17:46    Titel: Mieterhöhung > Verwaltungs- & Instandhaltungskostenpa Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

ich hätte gerne die Rechtslage zu folgendem Sachverhalt geklärt:

Ich habe einen Staffelmietvertrag, aufgrund sich die Miete bereits zum 01.01.2008 automatisch erhöht hat.
Am 03.03.2008 erhielt ich dann ein Schreiben wonach "rückwirkend" zum 01.01.2008 erneut eine Mieterhöhung aufgrund von "Anhebung Verwaltungs- & Instandhaltungskostenpauschale" angekündigt wurde.

Zunächst dachte ich, dass Mieterhöhungen aufgrund von erhöhrten Verwaltungs- & Instandhaltungskostenpauschalen nicht zulässig sind, doch dann bin ich auf diesen link gestossen.
Demnach sind solche Mieterhöhungen bei öffentlich geförderten Wohnungen zulässig.
Allerdings steht auch im letzten Absatz, daß Mieterhöhungen spätestens zum 15.12.2007 zugehen sollten. Wie bereits gesagt, habe ich diese Ankündigung erst am 03.03.2008 zugestellt bekommen.

Meine Fragen:
1. Sind solche Mieterhöhungen, wie oben im link dargelegt, wirklich zulässig?
2. Wenn ja, ist eine solche Mieterhöhung auch dann noch zulässig, wenn sie erst am 03.03.2008 zugestellt wird?
3. Ich habe gelesen, daß Mieterhöhungen lediglich einmal in Jahr zulässig sind, d.h. zwischen der letzten und der neuen müssen mindestens 12 Monate liegen.
Wenn dies zutrifft, wie verhält es sich dann mit meinem Staffelmietvertrag (datiert vom 28.September 2001)?
Muss dann trotzdem ein Abstand von einem Jahr zwischen zwei Mieterhöhungen gegeben sein?


Nachtrag: Ich habe die zweite Mieterhöhung meinem Dauerauftrag bislang noch nicht angepasst.


Ich bin dankbar für jede Meinung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 20:12    Titel: Mieterhöhung rückwirkend Antworten mit Zitat

Rückwirkende Mieterhöhungen sind unwirksam. Fraglich dürfte allerdings sein, ob hier im konkreten Fall überhaupt eine Mieterhöhung vorliegt oder ob nicht einfach Nebenkosten, die grundsätzlich verlangt werden dürfen, nachträglich innerhalb einer zulässigen Frist noch auf den Mieter M übergewälzt werden. Das kann leider nur dann geklärt werden, wenn sich ein Rechtskundiger mal den gesamten Schriftwechsel anschaut, hier im FDR geht das leider nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
meany
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

trotz meines laienverständnisses kann ich mit ziemlicher sicherheit ausschließen, daß es sich hierbei um eine erhöhung der nebenkosten handelt.

ungeachtet dessen, daß der begriff "nebenkosten" an keiner stelle im schreiben vorkommt, sind die aufgeführten erhöhungsbeträge in der berechnungsübersicht zu 100% deckend mit den beträgen, die im genannten link aufgeführt sind.

dies müsste im umkehrschluss bedeuten, daß es sich beim zuvor genannten link ebenfalls um eine nebenkostenerhöhung handeln müsste.
dies ist meiner ansicht nach nicht der fall.

zum anderen, die zweite, rückwirkende mieterhöhung wurde auf die "grundmiete" angerechnet, d.h., die grundmiete wurde rückwirkend erhöht.

meiner meinung nach bestehen hier doch zwei unzulässigkeiten:
1. die unwirksame "rückwirkende mieterhöhung"
2. die zweite mieterhöhung innerhalb eines jahres trotz staffelmietvertrag


wie seht ihr das?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.08, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo meany,

handelt es sich denn überhaupt um eine Sozialwohnung?
Nach oben
meany
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

laut rückfrage handelt es sich um eine solche.
sie ist mit öffentlichen mitteln finanziert worden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 07:58    Titel: Doppelt hält besser ?! Antworten mit Zitat

Eine nachträgliche Mieterhöhung ist unwirksam.
Wenn eine Staffelmiete (also die Mieterhöhung schon integriert ist) vereinbart wurde, dürfte man m.E. zusätzlich nicht noch eine "Indexmiete" hinzufügen.

Man könnte dem VM schriftlich widersprechen und abwarten.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
meany
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für eure antworten.
widerspruchsschreiben ist schon abgeschickt.

mal abwarten, was kommt...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 13.12.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

@SLash,

Sie lehnen sich schon wieder zu weit aus dem Fenster. Warum sollte man einer Mieterhöhung widersprechen? Es reicht doch, wenn man die gestzliche Zustimmungserklärung dazu nicht abgibt. Dann ist der Vermieter gefordert.

Ihren weiteren Ausführungen sollten Sie zumindest Rechtsgrundlagen beifügen, damit der TE dies nachvollziehen kann. Sie wollen bitte also dartun, wie Sie zu der Erkenntnis erlangen, dass neben der Staffelmietvereinbarung im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Anhebung des Mietzinses aufgrund der Erhöhung von Kosten im Bereich Instandhaltung/Verwaltung nicht auch rückwirkend geltend sein soll.

Es wäre ratsam, dies durch Rechtsgrundlagen/Quellen zu begründen.
Nach oben
SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Rückwirkende Mieterhöhungen sind unwirksam. [...]

Man muss mich nicht bevorzugt behandeln.
Meines Wissens muss eine Mieterhöhung im Vorfeld angekündigt werden.
§4 MHG
(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden ist, vom Ersten des übernächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@SLash,
Es reicht doch, wenn man die gestzliche Zustimmungserklärung dazu nicht abgibt. Dann ist der Vermieter gefordert.

§558b BGB
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Welches Fenster benutzen Sie ?

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Ihren weiteren Ausführungen sollten Sie zumindest Rechtsgrundlagen beifügen, damit der TE dies nachvollziehen kann.

Meine weiteren Ausführungen sind Vermutungen oder Einschätzungen für die ich keine Rechtsgrundlage benötige.

Volker13 hat folgendes geschrieben::

Sie wollen bitte also dartun, wie Sie zu der Erkenntnis erlangen, dass neben der Staffelmietvereinbarung im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Anhebung des Mietzinses aufgrund der Erhöhung von Kosten im Bereich Instandhaltung/Verwaltung nicht auch rückwirkend geltend sein soll.

Müssten hier nicht die Betriebskosten angehoben werden ?

§557a BGB Staffelmiete
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.12.08, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendwie geht in diesem thread von Anfang an einiges durcheinander. Klar scheint derzeit nur zu sein, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt. Da spielen dann aber MHG (gibts eh gar nicht mehr) und die Mietänderungsvorschriften des BGB keine Rolle, sondern Wohnungsbindungsgesetz, Neubaumietenverordnung, 2. BV und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid. Ich bezweifle auch, dass hier überhaupt eine Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB vorliegt, sondern vermute im Mietvertrag aufgeführte vorprogrammierte Mietsteigerungen aus Subventionsabbau im öffentlich geförderten Wohnungsbau (z.B. Wegfall von Aufwendungszuschüssen) - ganz etwas anderes.

Aber der Fragesteller wird ja sehen, welche Antwort er auf seinen Widerspruch erhält. Vielleicht wirds dann klarer.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.