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Verfasst am: 16.12.08, 12:56 Titel: Durch Berliner Testament ein 2. Testament ungültig?
Hallo,
ist durch das Vorhandensein eines Berliner Testamentes jegliches weitere Testament, dass der überlebende Ehepartner verfasst, ungültig? (und somit auch darauf fußende Erbauseinandersetzungsverträge usw.)
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 16.12.08, 13:55 Titel:
Es kommt darauf an, ob das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthalten hatte oder nicht bzw. ob der überlebende Ehegatte ermächtigt war, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Verfasst am: 16.12.08, 21:43 Titel: Bindungswirkung eines Berliner Testaments
Ein "Berliner Testament" kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.
Grundsätzlich muss jede einzelne darin enthaltene letztwillige Verfügung daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine "wechselbezügliche" Verfügung handelt. Wechselbezügliche Verfügungen in Ehegattentestamenten entfalten Bindungswirkung. Diese führt dazu, dass der überlebende Ehegatte die wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr ändern kann.
Die in einem Berliner Testament lediglich einseitig getroffenen Verfügungen können von dem überlebenden Ehegatten jedoch noch verändert werden.
Die Prüfung der Wechselbezüglichkeit kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Es gibt viel Rechtsprechung zu diesem Thema ...
Ob der überlebende Ehepartner an die Verfügungen des Berliner Testaments gebunden ist, hängt meines Wissens auch davon ab, ob er das Erbe gemäß dem Testament annimmt.
Schlägt er z. B. das Erbe gemäß dem Testament aus, nimmt aber das gesetzliche Erbe an, so kann er wieder frei über das verfügen, was ihm durch das Erbe zufällt.
Eine Schlusserbeneinsetzung ist bei diesem fiktiven Fall natürlich vorhanden, auch wurde das Erbe beim Tod des Ehepartners voll angenommen. Jetzt stellt sich eben die Frage, ob dieser Umstand dazu führt, dass ein zweites, nach dem Tod des Ehepartners verfasstes Testament generell ungültig ist?
Es enthält zwar die selbe Aufteilung des Nachlasses unter den Schlusserben wie das Berliner Testament, allerdings zusätzlich mit einigen Auflagen, die eine Verteilung v.a. der Schulden unter den Erben anders vornimmt und auf dessen Grundlage ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wurde, der einen der Erben erheblich bevorzugte (weil es so der Wille des Verstorbenen war).
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