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Pflegeleistung und Erbanspruch

 
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heinrich1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:15    Titel: Pflegeleistung und Erbanspruch Antworten mit Zitat

Der Sohn A hat eine Generalvollmacht und ist wenn der Tod der Mutter (Vater schon verstorben) eintritt gemäß Berliner Testament der Eltern mit der Schwester B Vollerbe .

Der Sohn pflegt die schwerkranke Mutter in seinem Haus und hat hier eine Wohnung auf Kosten der Mutter , die auch in diesem Haus ein Nutznießbrauch hat , umgebaut . Sohn A hat diese Pflege weitgehendst in fremde Hände( Pflegedienst und Helferin eingestellt) gegeben. Der Sohn fühlt sich überfordert alle Geschäfte und die Immobilienverwaltung zu übernehmen.

Aus diesem Grund wurde schriftlich unter den Geschwistern A + B vereinbart, dass die Arbeit um die Pflege und Vertretung aufgeteilt wird und die Schwester die Immobilienaufgaben usw. übernimmt und im Urlaubsfall des Bruders deren Aufgabe übernimmt.

Die Mutter hat den Sohn ,mit der Begründung der Pflege + Wahrnehmung der Geschäfte ,mit einer Schenkung auf dem Todesfall zusätzlich bedacht.

Jetzt wird ja von Gesetz her der Pflegende besser beim Erbe gestellt. Wie ist es in diesem Fall in dem man alles einvernehmlich zum Wohle der Mutter aufgeteilt hat und kann B die Schenkung gflls. anfechten ?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Grund für eine Anfechtung der Schenkung durch die B ist nicht ersichtlich. Nach dem Tod der Mutter könnte die B kann aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) geltend machen, und zwar auch dann, wenn die B Miterbin wird.

Ein Abkömmling des Erblassers, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit selbst gepflegt hat, kann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers eine Ausgleichung für seine Pflegeleistungen von anderen Abkömmlingen des Erblassers verlangen, die mit ihm Erben werden (§ 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB).
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