Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.12.08, 12:28 Titel: Online Kauf - Keine Ware erhalten
Moin,
Frau Leseratte bestellt über eine Internet- Plattform eine Buch.
Vereinbart wird Vorkasse über - bezahlmich vorher - Firma.
Aufgrund mir nicht näher bekannter Umstände vergißt sie die Vorausbezahlung und vergißt das ganze.
Nach einiger Zeit erhält Frau Leseratte die Aufforderung zur Zahlung durch eine Inkassofirma zuzüglich der Inkassokosten.
Daraufhin moniert Frau Leseratte, dass das bestellte Buch bisher auch noch nicht geliefert worden sei. Dieses wird von der Gegenseite aber bestritten.
Der Verkäufer ist ein Gewerblicher Händler. Behauptet wird, die Ware sei ausgeliefert worden.
Soll nun Frau Leseratte den gesamten, vom Inkasso geforderten Betrag zahlen und auf die Lieferung des Buches nach Zahlung des Betrages hoffen oder
nur den Buchpreis ohne die Kosten des Inkassos an diese Überweisen oder gar nichts veranlassen?
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 15.12.08, 17:59 Titel:
Fraglich ist, ob die Inkassokosten im Zuge eines Verzugschadens geltend gemacht werden können.
Aufgrund der "Vorkasse" - Vereinbarung kann sich Frau Leseratte nicht auf § 320 BGB stützen, um den Verzug zu verhindern. § 286 BGB wäre also anwendbar, da der Anspruch einredefrei ist. Allerdings liegen die Verzugsvoraussetzungen nicht vor, da kein Fall des § 286 II BGB vorliegt und der Buchhändler nicht mahnte. Da die Inkasso-Mahnung die erste ist, kann nicht schon jetzt ein Verzugsschaden geltend gemacht werden; also auch keine Inkassogebühren. Dies ist erst nach der ersten Mahnung möglich.
Insofern sollte Frau Leseratte nur den Kaufpreises des Buches überweisen, um Ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen.
Zitat:
Der Verkäufer ist ein Gewerblicher Händler. Behauptet wird, die Ware sei ausgeliefert worden.
Mangels Anwendung des § 447 BGB müsste der Händler nachweisen, dass das Buch bei Frau Leseratte angekommen ist; eine Auslieferung reicht nicht aus, um eine Erfüllung zu bewerkstelligen. Dies könnte Frau Leseratte dem Händler mitteilen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.