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Krankenkasse und Erwerbslos

 
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Saw13
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2008
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 17:58    Titel: Krankenkasse und Erwerbslos Antworten mit Zitat

Hallo leute ich habe folgendes Problem bzw. ein freund von mir. Nun der Fall ist folgender:
Freund ist 23 Jahre jung und bekommt weder ALG1 bzw.ALG2 bzw. Hartz4. Nun zum Zeitpunkt wohnt er bei seiner Mutter und deren Mann (Nicht Kindesvater) und ist nicht Krankenversichert. Er müsste sich Privat gesetzlich versichern und das würde ihn 150 Euro kosten. Nun fragt er sich woher er das geld nehmen soll, wenn kein Amt für ihn bezahlt. Der Mann der Mutter kommt für ihn seinen Stiefbruder, und für die Frau auf, mit ca. 1900 euro. Bei diesem Verdienst ist es leider ihnen nicht möglich ihn zu versichern da kein geld mehr über ist für die KK am ende des Monats. Was könnte er noch für möglichkeiten ausschöpfen um doch noch eine KK zu erhalten? Bitte euch echt um Hilfe, denn er ist mir sehr wichtig und ohne KK geht es nicht. Danke euch jetzt schon für eure Ratschläge
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kirchturm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 18:46    Titel: Re: Krankenkasse und Erwerbslos Antworten mit Zitat

Saw13 hat folgendes geschrieben::
Freund ist 23 Jahre jung und bekommt weder ALG1 bzw.ALG2

Die primäre Frage wäre wohl: Könnte dieser junge Mann arbeiten?
Wenn ja, warum tut er es nicht? Wenn nein, warum nicht?
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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Saw13
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2008
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja könnte er wenn er was bekommen würde also eine stelle.
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titanturtle
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Familienversicherung bei der gestzl. Krankenkasse ist nicht mehr möglich, da er das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Eine FREIWILLIGE Versicherung bei einer gestzlichen KK ist generell möglich, sofern die Vorversicherungszeiten erfüllt sind!
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, greift der § 5 (1) Nr. 13 SGB V. Wenn keine Einnahmen gegeben sind, wird der Beitrag für diese "freiwillige" Pflichtversicherung nach einem Mindestbeitrag bemessen (Bemessungsgrundlage). Sofern diese Beiträge nicht gezahlt werden können (2 Monate im Rückstand) tritt ein Leistungsruhen ein und man wird nur noch in Notfällen behandelt - aber man ist versichert...wie es der Gesetzgeber mit dieser Rechtsvorschrift wollte.
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