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Versicherung zahlt nicht wegen Einschaltung eines Anwaltes

 
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kleinundgemein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 12:42    Titel: Versicherung zahlt nicht wegen Einschaltung eines Anwaltes Antworten mit Zitat

Angenommen folgender Fall:

Eine Person A beschädigt mit ihrem KFZ ein parkendes KFZ. Der Halter des beschädigten KFZ sowie ein Verwandter des Halters sind Augenzeugen und benachrichtigen die Polizei. Die Polizei nimmt den Schaden auf und stellt die Schuld von Person A fest. Dabei sei die Stossstange des parkenden KFZ beschädigt worden.

Der Schaden wird der Versicherung des Schuldigen gemeldet und diese antwortet schriftlich in der Form "Ihr KFZ ist bei einem Schadenfall mit unserem Kunden beschädigt worden" usw.

Da der Schaden laut Versicherung zu gering ist um einen Gutachter zu Rate zu ziehen, lässt der Halter des KFZ den Schaden nach Eintreffen eines Schreibens der gegnerischen Versichrung direkt in einer Werkstatt reparieren. Leider versäumt es die Werktstatt, wie von der Versicherung schriftlich gewünscht, einen Kostenvoranschlag mit Fotos vorab an die Versicherung zu senden.

Ferner wird angenommen, dass die Versicherung schriftlich feststellt, dass wenn bereits eine Werkstatt mit der Reparatur Ihres Fahrzeuges beauftragt wurde, dass man dieses der Versicherung (wie erfolgt) mitteilen möge, damit die Übernahme der Kosten umgehend geklärt werden könne.

Nach der Behebung des Schadens und der Rechnungseinreichung der Werkstatt an die Versicherung, teilt diese jedoch plötzlich mit, dass sie den Schaden (noch) nicht übernehmen könne, da der Schuldige einen Anwalt eingeschaltet habe mit der Begründung, dass das KFZ überhaupt keinen Schaden erlitten habe.

Der Versicherung liege bisher die vor Ort aufgenommen Unfallmitteilung durch die Polizei vor sowie die Zeugenaussage der Verwandten, die den Schaden bestätigt. Die Aussage eines zweiten Zeugens sowie ein ausführlicherer Unfallbericht liegen noch nicht vor. Die Kosten in Höhe von ca. 500 Euro musste der Halter vorab selber tragen, da sich die Werkstatt weigerte, das KFZ ohne Kostenausgleich auszuhändigen.

Wie müsste sich der Geschädigte verhalten, um hier schnell zu seinem Recht zu kommen? Hätte die Versicherung ein Recht das Geld vorzuenthalten?

Vielen Dank!!
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Da kommt einer daher und will Geld von mir. Darf ich die Zahlung verweigern, bis festgestellt ist, ob er Recht hat, oder muss ich jedem Dehergelaufenen erstmal Geld geben?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es denn zumindest Fotos, ein Gutachten oder irgendeine hieb- und stichfeste Grundlage auf der der Geschädigte beweisen kann, dass der Schaden von A verursacht worden ist?

Denn nur weil ein Schaden vorhanden war, muss der ja nicht mit dem Zusammenstoß mit dem A zusammenhängen...
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Da kommt einer daher und will Geld von mir. Darf ich die Zahlung verweigern, bis festgestellt ist, ob er Recht hat, oder muss ich jedem Dehergelaufenen erstmal Geld geben?

Ich hatte mal mit einem Rechtsanwalt zu tun, der genau diese Meinung vertrat:
"Ich habe jetzt Klage erhoben, zahlen Sie schon mal das Geld aus!" Geschockt
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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kleinundgemein
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Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Leider gibt es eben keine Fotos, etc.

Allerdings die Zeugenaussage einer Verwandten, die den Schaden vor Ort gesehen hat.

Außerdem hat die Versicherung das o.g. Schreiben an den Geschädigten verschickt und in der vor Ort angefertigten Unfallmitteilung die Schuld festgestellt.

Es gibt auch noch einen zweiten Zeugen, der sich jedoch noch nicht schriftlich bei der Versicherung gemeldet hat.

Fraglich ist auch, ob evtl. die Werkstatt - sollte die Versicherung den Schaden nicht übernehmen - in die PFlicht genommen werden kann, da dieser das Schreiben der Versicherung vorlag, aus dem hervorging, dass zunächst Fotos + Kostenvoranschlag des Schadens angefertigt werden sollen. Zwar hat der Geschädigte dort unterschrieben, dass die Kosten übernommen werden, falls die Versicherung DOCH NICHT zahlt. Allerdings hätte die Werkstatt doch trotzdem aufgrund des vorliegenden Schreibens sich zunächst bei der Versicherung rückversichern müssen?
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Versicherung hat zz. Unklarheit über die Schuldfrage. Wenn nicht fest steht, dass ihr Kunde den Schaden (schuldhaft) verursacht hat, DARF sie keinerlei Zahlung tätigen.

Jetzt muss die Schuldfrage geklärt werden. Und so offensichtlich, wie sie auch scheint, sie steht nicht fest.
Das kann bis vor Gericht gehen, wo die Schuldfrage durch das Gericht beantwortet wird.
DANN kann / darf / muss die Versicherung zahlen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Versicherungsrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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