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Vorsorgevollmacht
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 17.02.05, 16:43    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Meine Mutter hat eine Vorsorgevollmacht auf der Grundlage des Musters von http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/PVonline.pdf ausgefüllt.
Da ich auch aus psychischen Gründen schwerbehindert und erwerbsunfähig berentet bin, hat sie in der Rangfolge meinen Ehepartner an erster Stelle genannt, mich an zweiter Selle und eine gute Freundin von ihr an dritter Stelle. An vierter Stelle hat sie noch den Anwalt ihres Vetrauens gesetzt.
Fragen: Ist meine psychische Behinderung (emotional-instabile und bipolare Persönlichkeitsstörung) ein Ausschluss für eine Betreuung? In wieweit folgt das Vormundschaftsgericht im Fall der Fälle den Wünschen meiner Mutter? Kann meine Schwester einer Betreuung einer der von meiner Mutter gewünschten Personen widersprechen? Ist es dabei von Belang, dass meine Schwester den Kontakt zu mir und meiner Mutter abgebrochen hat und mir in der Weise misstraut, ich könnte Sie über eine wie auch immer geartete missbräuchlich ausgeführte Betreuung um ihr Erbe bringen?
_________________
"Die einzige Sicherheit ist die Veränderung"
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 17.02.05, 18:11    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

bei der Einrichtung einer Betreuung ist, wenn Ihre Mutter noch selbst Entscheidungen treffen/Wünsche äußern kann, zu allererst der Wille der Mutter ausschlaggebend.

Sollten sich die Parteien gar nicht einigen können, wird wohl ein Aussenstehender als Betreuer (ehrenamtlich oder Berufsbetreuer) bestellt. Der muss dann, Vermögen vorausgesetzt, von Ihrer Mutter bezahlt werden. Bei ehrenamtlichen sind das 323 Euro pro Jahr, Berufsbetreuer wohl deutlich mehr.

Der Betreuer muss dem Gericht (genauer: bei der Anhörung, die dann stattfindet), dem Richter als geeignet erscheinen.

Bei weiteren Fragen ruhig nochmal schreiben.

Gruss

Andreas
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 17.02.05, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas.

Zitat:
Der Betreuer muss dem Gericht (genauer: bei der Anhörung, die dann stattfindet), dem Richter als geeignet erscheinen.

Das ist ja ein ziemliches Gummiband. Kann das hinsichtlich der oben aufgeführten Personen irgendwie genauer gefasst werden? Brauchts dafür eine Art Ausbildung?
_________________
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 17.02.05, 20:13    Titel: ohne Antworten mit Zitat

bitte schön, bitte gleich: http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/index2.htm

Da steht alles. Man muss nur Zeit haben Winken

Gruss

Andreas
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 09:32    Titel: Re: ohne Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Sollten sich die Parteien gar nicht einigen können, wird wohl ein Aussenstehender als Betreuer (ehrenamtlich oder Berufsbetreuer) bestellt.



Falsch. Das Gericht wird gar keinen Betreuer bestellen, da eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist (siehe § 1896 II 2 BGB).
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Andreas, danke Vormundschaftsrichter Sehr glücklich

Ein Grundproblem scheint ja zu sein, dass das Vormundschaftsgericht nicht rechtzeitig auf dier Volmacht zugreifen kann und dann einen anderen Betreuer wählt als den Gewünschten.
In http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/index2.htm lese ich, dass es nur für Bayern, Hessen sowie in Sachsen eine Möglichkeit der zentralen Verwahrung gibt.

Ich habe einen Fernsehbericht schwach in Erinnerung, dass es in diesem Jahr für das gesamte Bundesgebiet eine Erfassungsstelle geben soll, auf die die Vormundsschaftsgerichte dann zugreifen sollen. Stimmt das und wo gibt es danndiese Möglichkeit?
_________________
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AWe
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Anmeldungsdatum: 04.12.2004
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 18.02.05, 13:51    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Ja, das stimmt.
Nicht nur die notarielle, sondern auch die private Vorsorgevollmacht kann/sollte im zentralen Register angemeldet werden. Das ist zwar nicht umsonst, aber die paar Euro sind nichts im Vergleich zu dem Ärger, wenn erst mal eine gerichtl. Betreuung läuft.

Bisher ging das unter www.ebundesanzeiger.de für 15.- Euro bei Online-Anmeldung. Dieses Register wurde aber jetzt zwecks Zentralisierung eingestellt bzw. übertragen an das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Schauen Sie mal unter www.vorsorgeregister.de bzw. https://www.zvr-online.de/ nach.
Als Privatperson können Sie hier, voraussichtlich ab 01.03.2005, die Eintragung Ihrer Vorsorgevollmacht online beantragen. Für die Registrierung werden aufwandsbezogene Gebühren erhoben werden; insbesondere wird die Online-Registrierung erheblich niedrigere Gebühren auslösen als eine Papiermeldung.

Ansonsten fragen Sie beim zuständ. Vormundschaftsgericht an.
Möglicherweise können Sie die priv. Vorsorgevollmacht auch dort direkt hinterlegen. Das könnte evtl. billiger oder kostenlos sein.

Gruß,
AWe

(Wie immer: Alle Angaben ohne Gew(a)ehr!) Winken
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Rpfl
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Völklingen, Saarland

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die Registrierung bei dem für Dich zuständigen Amtsgericht ist kostenlos. Einfach eine Kopie der Vorsorgevollmacht dort einreichen. Diese wird dann für 30 Jahre dort aufbewahrt.

Bitte niemals die original Vollmacht aus den Händen geben. Immer nur vorzeigen und wenn nötig eine Kopie machen lassen.

Bitte auch bei Umzug in einen anderen Amtsgerichtsbezirk dort eine Kopie einreichen.
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AWe
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Anmeldungsdatum: 04.12.2004
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 14:03    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

"Registrierung bei dem für Dich zuständigen Amtsgericht"?
Für sich selbst natürlich JA

Hier fragt gobeg aber bzgl. der Mutter.
In dem Fall ist es natürlich das für die Mutter zuständige AG Ausrufezeichen

Ich denke, Rpfl. meint grundsätzlich auch das für die vollmachtgebende Person zuständige AG Frage
Oder.... Verlegen

Ansonsten kann ich Rpfl nur zustimmen:
N I E M A L S Originale aus der Hand geben ! ! !

Gruß,
AWe


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Rpfl
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 28
Wohnort: Völklingen, Saarland

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, meinte natürlich das für die vollmachtgebende Person zuständige Amtsgericht.

Danke für den Hinweis.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.02.05, 15:21    Titel: Re: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

AWe hat folgendes geschrieben::
Ja, das stimmt.
Nicht nur die notarielle, sondern auch die private Vorsorgevollmacht kann/sollte im zentralen Register angemeldet werden. Das ist zwar nicht umsonst, aber die paar Euro sind nichts im Vergleich zu dem Ärger, wenn erst mal eine gerichtl. Betreuung läuft.


Naja, so groß ist der Ärger auch nicht: Sobald die VoVo beim Gericht ein- bzw nachgereicht wird, wird die Betereuung normalerweise wieder aufgehoben. Und die (kostenpflichtigen) zentralen Register würde ich erstmal mit Vorsicht genießen. Ich kenne kein Amtsgericht, das darauf zugreift. Die sicherste Methode - da ist Rpfl. zuzustimmen - ist immer noch die Hinterlegung beim Amtsgericht.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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AWe
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Anmeldungsdatum: 04.12.2004
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 20.02.05, 00:27    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Und ob der Ärger groß ist!
Die Betreuung wird keinesfalls nach Vorlage der privaten Vorsorgevollmacht einfach wieder aufgehoben.
Wenn die Betreuung erst mal angeordnet ist, dann entscheidet der Vormundschaftsrichter darüber. Und wenn der eine Betreuung für erforderlich befindet, war die Vorsorgevollmacht für die Katz.
Dann wird zwar bestenfalls die gewünschte Person als Betreuer bestellt, wie bei einer Betreuungsverfügung, aber das Verfahren als solches bleibt bestehen und der Betreuer hat bis zum Ende der Betreuung die Erfordernisse der gerichtl. Betreuung zu erfüllen.
Wir hatten genau den Fall in der Familie.

Nur bei einer notariellen oder zumindest registrierten oder b. AG hinterlegten priv. Vorsorgevollmacht besteht in dem Fall eine Chance auf Aufhebung des Verfahrens.

Gruß,
AWe
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Durch nichts bezeichnen die Menschen mehr ihren Charakter als durch das, was sie lächerlich finden.
(Goethe)
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.02.05, 01:23    Titel: Re: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

AWe hat folgendes geschrieben::
Und ob der Ärger groß ist!
Die Betreuung wird keinesfalls nach Vorlage der privaten Vorsorgevollmacht einfach wieder aufgehoben.
Wenn die Betreuung erst mal angeordnet ist, dann entscheidet der Vormundschaftsrichter darüber. Und wenn der eine Betreuung für erforderlich befindet, war die Vorsorgevollmacht für die Katz.
Dann wird zwar bestenfalls die gewünschte Person als Betreuer bestellt, wie bei einer Betreuungsverfügung, aber das Verfahren als solches bleibt bestehen und der Betreuer hat bis zum Ende der Betreuung die Erfordernisse der gerichtl. Betreuung zu erfüllen.
Wir hatten genau den Fall in der Familie.

Nur bei einer notariellen oder zumindest registrierten oder b. AG hinterlegten priv. Vorsorgevollmacht besteht in dem Fall eine Chance auf Aufhebung des Verfahrens.


Wenn eine wirksame VoVo vorliegt, darf der Vormundschaftsrichter grds. die Betreuung nicht aufrechterhalten. Zwischen notariellen oder registrierten oder b. AG hinterlegten priv. Vorsorgevollmacht darf er nicht differenzieren, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Echtheit oder an der Wirksamkeit.

Beim Vorliegen einer VoVo darf eine Betreuung nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn die VoVo nicht ausreicht, etwa, weil sie nicht sachgerecht wahrgenommen wird o.ä.
.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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AWe
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Anmeldungsdatum: 04.12.2004
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 12:53    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Sollte man meinen. Aber .........

Es bestanden weder Zweifel an der Echtheit noch an der Wirksamkeit oder Vollständigkeit der VoVo.

Der Richter war einfach der Meinung, die Betreuung ist nun mal angeordnet und gemäß amtsärztl. Gutachten erforderlich, also bleibt sie bestehen – trotz VoVo!
Man hätte ja die VoVo gleich vorlegen können bzw. wenn sie registriert oder b. AG hinterlegt worden wäre, ja dann.......

Soweit meine Erfahrung!

Gruß,
AWe
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 17:18    Titel: Re: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

AWe hat folgendes geschrieben::

Der Richter war einfach der Meinung, die Betreuung ist nun mal angeordnet und gemäß amtsärztl. Gutachten erforderlich, also bleibt sie bestehen – trotz VoVo!


Ich denke, er wird schon seine Gründe gehabt haben. Vielleicht war die VoVo dem Umfang nach nicht ausreichend (oft fehlen z.B. die "unterbringungsähnlichen Maßnahmen". Oder der Bevollmächtigte war eben doch nicht geeignet...
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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